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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_710/2011 
 
Urteil vom 11. Januar 2012 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Hurni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
C Y.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Rohrer, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 19. Oktober 2011. 
In Erwägung, 
 
1. 
dass C Y.________ (Beschwerdegegnerin) das Mietverhältnis betreffend die von X.________ (Beschwerdeführer) gemietete 3-Zimmer-Wohnung in der Liegenschaft Z.________-Strasse in Zürich mit amtlichem Formular vom 27. Dezember 2005 auf den 31. März 2006 kündigte; 
dass der Beschwerdeführer die Kündigung in der Folge vor den Zürcher Gerichten in allen Instanzen erfolglos anfocht; 
dass auch das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die kantonal letztinstanzlichen Entscheide (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 25. Januar 2008 und 25. Februar 2009 und Zirkulationsbeschlüsse des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 24. Dezember 2008 und 16. September 2009) mit Urteil 4A_525/2009 vom 15. März 2010 abwies, soweit es darauf eintrat; 
dass das Bundesgericht das vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Revisionsgesuch mit Urteil 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 ebenfalls abwies, soweit darauf einzutreten war; 
dass die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 31. Mai 2010 das Audienzrichteramt des Bezirkes Zürich um Erlass eines Befehls ersuchte, wonach der Beschwerdeführer anzuweisen sei, die besagte 3-Zimmerwohnung zu verlassen; 
dass der Beschwerdeführer den mit Verfügungen vom 30. Juni 2010 und 16. Dezember 2010 ergangenen Ausweisungsbefehl erfolglos bis vor Bundesgericht anfocht (Urteile 4A_682/2010 vom 17. Februar 2011 sowie 4F_5/2010 vom 5. April 2011); 
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2011 beim Obergericht des Kantons Zürich ein Revisionsgesuch einreichte, mit dem er im Wesentlichen beantragte, es seien die Beschlüsse des Obergerichts vom 25. Februar 2009 und vom 12. November 2010 vollumfänglich aufzuheben, es seien nach Ermessen des Gerichtes die notwendigen vorsorglichen Massnahmen vorzukehren, insbesondere die Gesuchsgegnerin anzuweisen, genügend Sicherheit zu leisten, und es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; 
 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 dem Beschwerdeführer für das kantonale Revisionsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte (Ziff. 1), das Gesuch um Bestellung eines Rechtsbeistandes abwies (Ziff. 2), das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abwies (Ziff. 3) und der Beschwerdegegnerin eine Frist von 30 Tagen ab Zustellung des Beschlusses ansetzte, um schriftlich im Doppel zum Revisionsgesuch der Gegenpartei Stellung zu nehmen (Ziff. 4); 
dass der Beschwerdeführer mit vom 21. November 2011 datierter Eingabe an das Bundesgericht gelangte, aus der sich ergibt, dass er den Beschluss des Obergerichts mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde anfechten will; 
 
2. 
dass der Beschwerdeführer erklärt, sämtliche ordentlichen Richterinnen und Richter der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, insbesondere die Abteilungspräsidentin, sowie die Gerichtsschreiber Gelzer, Widmer, Hurni und Huguenin wegen Befangenheit abzulehnen, und beantragt, das Verfahren entweder an mit der Sache bis anhin noch nicht befasste Ersatzmitglieder zu übertragen oder nach Art. 37 Abs. 3 BGG zu verfahren; 
dass der Beschwerdeführer der Abteilungspräsidentin im Wesentlichen sinngemäss vorwirft, in den Verfahren 4A_525/2009 und 4F_7/2010 zu seinem Nachteil entschieden zu haben; 
dass ein Ausstandsbegehren, das allein damit begründet wird, dass Gerichtsmitglieder an einem Entscheid mitgewirkt haben, der für die das Ausstandsbegehren stellende Partei negativ ausfiel, unzulässig ist mit der Folge, dass die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen an einem späteren Verfahren mitwirken können (vgl. BGE 114 Ia 278 E. 1; 105 Ib 301 E. 1c S. 304; Urteil 2F_2/2007 vom 25. April 2007 E. 3.2); 
dass der Beschwerdeführer im Übrigen keine Tatsachen glaubhaft macht, die einen Ausstand von Mitgliedern des Bundesgerichts erforderlich machen würden (Art. 34 BGG i.V.m. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG); 
dass damit auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist; 
 
dass mangels Glaubhaftmachung von Ausstandsgründen auch die Anträge unbeachtlich sind, es sei ein aus Ersatzmitgliedern bestehender Spruchkörper zu bilden bzw. nach Art. 37 Abs. 3 BGG zu verfahren und es hätten sich die betroffenen Gerichtspersonen über die vorgebrachten Ausstandsgründe zu äussern (Art. 36 Abs. 2 BGG) bzw. die am Spruchkörper beteiligten Gerichtspersonen eine Erklärung über ihre Interessen und ihre persönlichen Beziehungen zur Gegenpartei, zu deren Vertretern und zu den Vorrichtern abzugeben; 
dass der Beschwerdeführer sodann keine substanziierten Behauptungen vorträgt, welche nach objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, bezüglich der am vorinstanzlichen Verfahren beteiligten Gerichtspersonen den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit i.S. von Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nachzuweisen (vgl. BGE 131 I 24 E. 1.1 und 113 E. 3.4), womit es sich erübrigt, näher auf die entsprechenden Vorbringen in der Beschwerdeschrift einzugehen; 
 
3. 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 135 III 329 E. 1 S. 331); 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers aufgrund des Streitwerts (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) als Beschwerde in Zivilsachen entgegenzunehmen ist, weshalb auf die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten ist (Art. 113 BGG); 
dass die Beschwerdeschrift ein Rechtsbegehren zu enthalten hat (Art. 42 Abs. 1 BGG); 
dass die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG) und sich die beschwerdeführende Partei daher grundsätzlich nicht darauf beschränken darf, die Aufhebung des angefochtenen Entscheides zu beantragen, sondern einen Antrag in der Sache stellen muss; 
dass Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung oder blosse Aufhebungsanträge nicht genügen und die Beschwerde unzulässig machen, sofern ein blosser Rückweisungsantrag nicht ausnahmsweise ausreicht, weil die erforderlichen Sachverhaltsfeststellungen fehlen (BGE 133 III 489 E. 3.1); 
 
dass der Beschwerdeführer sich damit begnügt, die Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Beschlusses des Obergerichts und die Rückweisung an die Vorinstanz zu verlangen; 
dass der Beschwerdeführer keinen konkreten Antrag in der Sache selbst stellt und weder begründet noch ersichtlich ist, weshalb ein solcher ausnahmsweise nicht erforderlich sein sollte; 
dass im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG zu entscheiden ist über Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich unzulässig sind (Abs. 1 lit. a); 
dass die Voraussetzungen von Art. 108 BGG vorliegend gegeben sind, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist; 
 
4. 
dass die Gesuche um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos werden; 
dass die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist (Art. 64 BGG); 
dass die Gerichtskosten bei diesem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG), wobei keine Gründe bestehen, die Kosten gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG der Beschwerdegegnerin zu überbinden; 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Januar 2012 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Klett 
 
Der Gerichtsschreiber: Hurni