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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
2F_1/2019  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2019  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, Haag, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 15. November 2018 (2C_1063/2017). 
 
 
Nach Einsicht  
in das von A.________ mit Eingabe vom 14. Dezember 2017 beim Bundesgericht anhängig gemachte Beschwerdeverfahren 2C_1063/2017, 
in das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018, mit welchem das Bundesgericht die Beschwerde von A.________ abgewiesen hat, 
in die als "Widerspruch/Beschwerde/Ausstandsbegehren" bezeichnete Eingabe von A.________ vom 2. Januar 2019 an das Bundesgericht, mit welcher der Gesuchsteller sinngemäss die Feststellung der Nichtigkeit des Urteils 2C_1063/2017 beantragt und den Ausstand des Abteilungspräsidenten Seiler verlangt, 
 
 
in Erwägung,  
dass der Umstand, dass der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts an einem Entscheid mitgewirkt hat, welcher zum Nachteil des Gesuchstellers ausgefallen ist, ein Ausstandsbegehren nicht zu begründen vermag, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist, ohne dass der davon betroffene Abteilungspräsident beim Entscheid über das Ausstandsbegehren in den Ausstand zu treten hätte (BGE 114 Ia 278 E. 1 S. 279; Urteil 2F_5/2016 vom 14. März 2016, mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung), 
dass Entscheide des Bundesgerichts am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft erwachsen (Art. 61 BGG), 
dass dagegen keine Beschwerde erhoben werden kann, 
dass die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils verlangt werden kann, wenn einer der vom Gesetz in Art. 121 - 123 BGG genannten Revisionsgründe geltend gemacht werden, was in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG) genügenden Weise und unter Beachtung der Fristen von Art. 124 BGG zu geschehen hat, 
dass das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 dem Gesuchsteller am 28. November 2018 eröffnet worden ist, womit die Fristerfordernisse von Art. 124 BGG unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG) eingehalten sind, 
dass die Ausführungen des Gesuchstellers zur Beweiswürdigung im Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 sich inhaltlich nicht als Revisionsgesuch, sondern als Beschwerde und somit als untaugliche Rechtsvorkehr gegen dieses Urteil erweisen, worauf nicht eingetreten werden kann, 
dass Urteile des Bundesgerichts gemäss Art. 47 Abs. 2 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 (BGerR; SR 173.110.131) stets (nur) vom Abteilungspräsidenten und vom Gerichtsschreiber (und nicht auch von den anderen mitwirkenden Richtern) unterschrieben werden, weshalb der Umstand, dass das Urteil 2C_1063/2017 vom 15. November 2018 durch den Abteilungspräsidenten Seiler und die Gerichtsschreiberin Petry unterschrieben worden ist, den Revisionsgrund der Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne von Art. 121 lit. a BGG nicht ansatzweise zu erfüllen vermag, 
dass der Revisionsgrund von Art. 122 BGG, der nicht dazu dient, die Verletzung der EMRK zu rügen (wie der Gesuchsteller, der sein Revisionsgesuch wegen mutmasslicher Verletzung seines angeblich aus Art. 6 EMRK fliessenden Anspruchs auf öffentliche Verhandlung erhebt, offenbar meint), sondern nur in Betracht fällt, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil eine derartige Verletzung festgestellt hat (Art. 122 lit. a BGG), hier von vornherein nicht betroffen ist, 
dass nach dem Gesagten im Revisionsgesuch nicht dargetan wird, inwiefern ein Revisionsgesuch erfüllt sein könnte, weshalb es mangels formgerechter Begründung unzulässig und darauf ohne Schriftenwechsel (Art. 127 e contrario BGG) nicht einzutreten ist,  
dass die unnötig verursachten Gerichtskosten nach Massgabe von Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind, 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Auf die Eingabe vom 2. Januar 2019 einschliesslich das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2019 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall