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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_1197/2018  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2019  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 19. November 2018 (UE180212-O/U/TSA). 
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:  
 
1.   
Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm am 2. Juni 2018 ein vom Beschwerdeführer angestrebtes Strafverfahren wegen Betrugs nicht an die Hand. Dagegen reichte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, worauf das Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, diesen mit Verfügung vom 8. August 2018 in Anwendung von Art. 385 und Art. 110 Abs. 4 StPO zur Überarbeitung der Beschwerde innert fünf Tagen aufforderte, verbunden mit der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 26. September 2018 nicht ein (Urteil 1B_424/2018). Am 19. November 2018 trat die III. Strafkammer des Obergerichts mangels einer genügenden Überarbeitung androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Zugleich wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen. 
Der Beschwerdeführer gelangt an das Bundesgericht. 
 
2.   
Auf das Gesuch um Ausstand des "vollständigen Personalbestands der Strafrechtlichen Abteilung" ist nicht einzutreten. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit seinen bisherigen Beschwerden am Bundesgericht überwiegend erfolglos blieb, stellt keinen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG dar. Bei unzulässigen Ausstandsgesuchen ist kein Verfahren nach Art. 37 BGG durchzuführen. 
 
3.   
Die Beschwerde in Strafsachen muss ein Begehren und eine Begründung enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Anfechtungsobjekt des bundesgerichtlichen Verfahrens ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid (Art. 80 Abs. 1 BGG). 
 
4.   
Vorliegend kann es nur darum gehen, ob das Obergericht im kantonalen Beschwerdeverfahren zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Damit befasst sich der Beschwerdeführer trotz des beträchtlichen Umfangs seiner Eingabe nicht rechtsgenüglich. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern das Obergericht mit dem Nichteintretensentscheid gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
5.   
Auf die Erhebung von Kosten kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2019 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill