Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_545/2021, 6B_569/2021
Verfügung vom 11. Januar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
6B_545/2021
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andrea Janggen,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Jan Berchtold,
Beschwerdegegnerinnen,
und
6B_569/2021
C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jörg Zumstein,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
2. B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Adrian Bachmann und Jan Berchtold,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
6B_545/2021
Zivilklage, Verurteilung zur Zahlung; Willkür; Rückzug,
6B_569/2021
Zivilforderung, Willkür; Rückzug,
Beschwerden gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. März 2021 (SK 18 469 + 470).
Erwägungen:
1.
A.________ (Beschwerdeführer 1) und C.________ (Beschwerdeführer 2) erhoben mit Eingaben vom 10./11. Mai 2021 jeweils Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 26. März 2021 und beantragten, die ihnen unter solidarischer Haftbarkeit auferlegte Zivilforderung im Betrag von Fr. 883'854.70 zzgl. Zins sei auf Fr. 820'503.90 zzgl. Zins zu reduzieren. Beide Beschwerdeführer ersuchten um aufschiebende Wirkung.
Jeweils mit Verfügung vom 28. Mai 2021 wurden die Gesuche um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit Schreiben vom 20./22. Dezember 2021 zogen beide Beschwerdeführer ihre gegen das Urteil vom 26. März 2021 angehobenen Beschwerden zurück.
2.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; Urteile 6B_1105/2020 und 6B_1106/2020 vom 13. Oktober 2021 E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
3.
Zufolge des Rückzugs der Beschwerden sind die Verfahren in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin als erledigt abzuschreiben (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht (Art. 66 Abs. 3 BGG), wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden kann, wenn ein Fall durch Abstandserklärung erledigt wird (Art. 66 Abs. 2 BGG). Wer eine Beschwerde zurückzieht, ist in der Regel, vorbehältlich besonderer Umstände, die hier nicht gegeben sind, als unterliegende Partei zu betrachten. Da über Gesuche um aufschiebende Wirkung zu entscheiden war, rechtfertigt es sich nicht, auf die Erhebung von Gerichtskosten gänzlich zu verzichten. In Anwendung von Art. 66 Abs. 3 BGG sind diese den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
Demnach verfügt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 6B_545/2021 und 6B_569/2021 werden vereinigt.
2.
Die Verfahren 6B_545/2021 und 6B_569/2021 werden als durch Rückzug der Beschwerden erledigt abgeschrieben.
3.
Dem Beschwerdeführer 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Gerichtskosten von jeweils Fr. 200.00 auferlegt
4.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger