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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6F_27/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichter Hurni, 
Gerichtsschreiber Boller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
2. C.________, 
vertreten durch Advokat Pascal Riedo,  
Gesuchsgegner, 
 
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, St. Alban-Vorstadt 25, 4052 Basel. 
 
Gegenstand 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 2. August 2022 (6F_21/2022), 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
A.A.________ und B.A.________ erstatteten am 24. Mai 2019 Strafanzeige gegen C.________ wegen Veruntreuung, eventuell Betrugs und allfälliger weiterer Delikte im Zusammenhang mit dem Verkauf ihrer Liegenschaft "Seehaus" an der Via D.________ in U.________ (Italien) im Jahre 2015. Mit Verfügung vom 15. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Strafverfahren ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 28. September 2020 ab. Das Bundesgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde aus formellen Gründen nicht ein (Urteil 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022). Ein in der Folge von A.A.________ und B.A.________ gestelltes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6F_9/2022 vom 4. Mai 2022). Auch ein weiteres von ihnen eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022). 
A.A.________ und B.A.________ wenden sich am 15. September 2022 mit einem erneuten, dritten Revisionsgesuch an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Gesuchsteller beantragen sinngemäss, den sich im Spruchkörper befindlichen Bundesrichter Muschietti wegen seiner Mitwirkung in den vorausgegangenen bundesgerichtlichen Verfahren im vorliegenden Revisionsverfahren durch eine andere Richterperson zu ersetzen. Wie bereits im Revisionsurteil vom 2. August 2022 festgehalten, kann einem Richter indes nicht bereits deshalb die Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil er schon in einem früheren Verfahren gegen die gleiche Partei entschieden hat (vgl. Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 3 mit Hinweisen auf Art. 34 Abs. 2 BGG und BGE 114 Ia 278 E. 1). Anlass für die von den Gesuchstellern verlangte Umbesetzung besteht folglich nicht. 
 
3.  
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund muss sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils beziehen. Die Revision dient nicht der Korrektur einer angeblich unrichtigen rechtlichen Würdigung oder Rechtsauffassung des Bundesgerichts. Sie eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (vgl. die bereits gegen die Gesuchsteller ergangenen Urteile 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 2 und 6F_9/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3 mit Hinweis). 
 
4.  
Das Bundesgericht trat mit seinem Beschwerdeentscheid vom 17. Januar 2022 auf die von den Gesuchstellern und damaligen Beschwerdeführern erhobene Beschwerde in der Sache nicht ein mit der Begründung, sie würden sich in ihrer Beschwerde nicht zur Frage der Zivilforderungen äussern und deshalb den Begründungsanforderungen an die Legitimation nicht genügen (vgl. Urteil 6B_1402/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.2). Im ersten Revisionsurteil vom 4. Mai 2022 hielt das Bundesgericht bezogen auf die Sachlegitimation zusammengefasst fest, es habe im Beschwerdeverfahren zwar offensichtlich übersehen, dass in der Beschwerde ausdrücklich konkrete Zivilforderungen benannt worden seien; gleichwohl liege keine übersehene, in den Akten liegende erhebliche Tatsache im Sinne des Revisionsgrunds von Art. 121 lit. d BGG vor, da die Beschwerdelegitimation auch aus einem anderen Grund nicht rechtsgenüglich dargelegt sei, nämlich weil in der Beschwerde Ausführungen zur Vereinbarkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens mit einem in Italien in gleicher Sache zwischen den Gesuchstellern und dem Gesuchsgegner 2 rechtshängigen Zivilverfahren fehlten. An der Beurteilung des Bundesgerichts, auf die Beschwerde sei mangels (hinreichender Begründung der) Legitimation nicht einzutreten, ändere sich daher im Ergebnis nichts (vgl. Urteil 6F_9/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3). Im zweiten Revisionsurteil vom 2. August 2022 verneinte das Bundesgericht schliesslich einerseits das Vorliegen des von den Gesuchstellern sinngemäss geltend gemachten Revisionsgrunds von Art. 121 lit. a BGG (Verletzung der Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand). Andererseits kam es zum Schluss, dass es bei der Beurteilung im vorangegangenen ersten Revisionsverfahren ebenfalls keine in den Akten liegende erhebliche Tatsachen versehentlich ausser Acht gelassen habe und dementsprechend auch das erste Revisionsurteil nicht an einem Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG leide. Konkret befand es, der von den Gesuchstellern nunmehr (erstmals) angeführte Umstand, ihre Adhäsionsklage sei im Umfang der Differenz zwischen der im Zivilprozess in Italien geltend gemachten und der adhäsionsweise im Strafverfahren in der Schweiz gestellten (höheren) Forderung zulässig, stelle keine in den Akten liegende erhebliche Tatsache dar, die das Bundesgericht bei der Prüfung der Beschwerdelegitimation hätte beachten müssen und versehentlich unbeachtet gelassen hätte. Dies begründete es damit, dass eine entsprechende Vereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren im Beschwerdeverfahren nicht festgestanden habe. Die Gesuchsteller hätten sich in ihrer Beschwerde dazu nicht geäussert und auch aufgrund der Umstände sei eine solche angebliche Vereinbarkeit nicht leichthin ersichtlich gewesen, insbesondere habe diese nicht aus einem in den Akten liegenden, das Zivilverfahren betreffenden Mahnbescheid abgeleitet werden müssen (vgl. Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 3 sowie 4.2 ff.). 
 
5.  
 
5.1. Gegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens bildet nur das vorausgegangene Revisionsurteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022. Die dortige Beurteilung kann als solche nicht überprüft werden. Die Gesuchsteller können einzig vorbringen, es liege bezüglich dieser Beurteilung ein eigenständiger (neuer) Revisionsgrund vor. Solches vermögen sie indes nicht darzutun. Neben allgemeiner Behördenkritik und Unmutsbekundungen über den Verfahrensverlauf, welche die Gesuchsteller losgelöst vom angeblich revisionsbedürftigen Urteil vorbringen und worauf nicht näher einzugehen ist, erschöpfen sich ihre Ausführungen darin, die ergangenen Urteile des Bundesgerichts in der Sache zu kritisieren. So beanstanden sie abermals, dass das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren Ausführungen in der Beschwerde zum Thema der Zivilforderung übersehen hat, dass es trotz dieses Versehens mit dem ersten Revisionsurteil das Vorliegen einer übersehenen, in den Akten liegenden erheblichen Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d BGG verneinte, und dass es mit dem zweiten Revisionsurteil zum Schluss kam, es liege auch bezüglich des ersten Revisionsverfahrens keine entsprechende übersehene Tatsache vor. Wie in den vorausgegangenen Verfahren bereits mehrfach erwähnt, besteht für eine solche Sachkritik und erneute Diskussion der Rechtslage in einem (weiteren) Revisionsverfahren kein Raum.  
 
5.2. Indem die Gesuchsteller im Rahmen ihrer Kritik vorbringen, die Vereinbarkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren bzw. die Zulässigkeit ihrer Adhäsionsklage und damit ihre Beschwerdelegitimation ergebe sich nicht nur aus dem (im zweiten Revisionsgesuch ausdrücklich in diesem Zusammenhang erwähnten) Mahnbescheid, sondern ebenso aus Ausführungen in ihrer Strafanzeige, die das Bundesgericht genauso wenig gewürdigt habe, benennen sie in den Akten liegende Tatsachen, die grundsätzlich einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 lit. d BGG auch hinsichtlich des zweiten Revisionsurteils ausmachen können. Wenn die Gesuchsteller mit dieser Begründung einen entsprechenden Revisionsgrund geltend zu machen versuchen, verkennen sie allerdings, dass ein solcher Revisionsgrund nicht in fortgesetzter Weise in mehreren Revisionsgesuchen beliebig vorgetragen werden kann. Das Bundesgericht hat im ersten Revisionsurteil erstmals festgehalten, dass der massgebliche Grund für das Nichteintreten auf die Beschwerde die in der Beschwerde fehlenden Ausführungen zur Vereinbarkeit des Adhäsionsverfahrens mit dem italienischen Zivilverfahren seien (vgl. E. 4 oben). Das Vorbringen, die Vereinbarkeit der zwei Verfahren und somit die Beschwerdelegitimation ergebe sich ohne Weiteres aus der zu Unrecht nicht gewürdigten Strafanzeige, hätten die Gesuchsteller folglich - wie ihr analoges Vorbringen, die Zulässigkeit der Adhäsionsklage ergebe sich ohne Weiteres aus dem Mahnbescheid - innert der Frist von Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG in ihrem gegen das erste Revisionsurteil gerichteten zweiten Revisionsgesuch geltend machen können und müssen. Indem sie diesen Hinweis erst nach Ergehen des abschlägigen zweiten Revisionsurteils anführen, handeln sie verspätet. Genauso wie ein Revisionsgesuch kein Instrument darstellt, um im Beschwerdeverfahren unterlassene Vorbringen und Substanziierungen nachzuholen (vgl. Urteil 6F_12/2021 vom 19. Juli 2021 E. 3 mit Hinweisen), bildet ein erneutes Revisionsgesuch gegen ein Revisionsurteil kein Mittel, um im Revisionsverfahren unterlassene Vorbringen nachzuschieben. Die gesuchstellerischen Ausführungen betreffend allfällige sich aus der Strafanzeige ergebende Hinweise sind im vorliegenden Revisionsverfahren mithin ebenfalls unzulässig.  
Aus dem Verweis auf die Strafanzeige könnten die Gesuchsteller im Übrigen aber auch nichts ableiten: Denn bezüglich der Strafanzeige gilt, was im zweiten Revisionsurteil schon betreffend das Dokument des Mahnbescheids festgehalten wurde: Ausführungen dazu, inwiefern sich aus der Strafanzeige die Zulässigkeit des strafrechtlichen Adhäsionsverfahrens trotz des rechtshängigen italienischen Zivilverfahrens ergäbe, finden sich in der Beschwerde nicht. Deshalb und weil das Bundesgericht nicht von sich aus in den Akten nach für die Gesuchsteller sprechenden Hinweisen suchen muss, war das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren nicht gehalten, auf die Strafanzeige einzugehen und gestützt darauf Überlegungen betreffend die Zulässigkeit eines Adhäsionsprozesses in der Schweiz anzustellen (so bereits betreffend den Mahnbescheid Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 4.3 zweiter Absatz unten). An dem im zweiten Revisionsurteil gezogenen Schluss, wonach das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren von der Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens nicht habe ausgehen und die Beschwerdelegitimation nicht habe bejahen müssen, vermöchte das Vorbringen betreffend die Strafanzeige folglich nichts zu ändern. Selbst wenn das Vorbringen zulässig wäre, erwiese es sich demgemäss als unbehelflich. 
 
6.  
Nachdem die Gesuchsteller keine zulässigen Revisionsgründe vorbringen, entbehrt ihr Revisionsgesuch einer tauglichen Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG. Ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen ihrer Ausführungen ausdrücklich äussern müsste, ist auf das Revisionsgesuch deshalb nicht einzutreten. 
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten den Gesuchstellern je hälftig und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Von einer Kostenauflage ist nicht mehr abzusehen (vgl. Urteil 6F_21/2022 vom 2. August 2022 E. 5). Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Gesuchsteller ist infolge Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihrer finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Dem Gesuchsgegner 2 ist mangels ihm im bundesgerichtlichen Revisionsverfahren entstandener Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
7.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Eingaben in dieser Sache, insbesondere Revisionsgesuche, ohne förmliche Behandlung abzulegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Den Gesuchstellern werden Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- je hälftig und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Der Gerichtsschreiber: Boller