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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_743/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Huber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeindeverband Sozialdienst Region Jungfrau, Jungfraublickallee 16, 3800 Matten b. Interlaken, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2022 (100.2022.97U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Am 15. Dezember 2022 (Poststempel) erhob A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. November 2022 und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2022 wies das Bundesgericht A.________ auf die gesetzlichen Anforderungen an Rechtsschriften hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit und auf die Kostenrisiken hin. 
 
2.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Bei Beschwerden wie der vorliegenden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Urteils klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen. Die Verletzung blossen kantonalen Rechts bildet keinen selbstständigen Beschwerdegrund. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der willkürlichen Anwendung von kantonalem Recht und Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht, weshalb insofern eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
3.  
Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Urteil vom 16. November 2022 umfassend dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine jährliche situationsbedingte Leistung (SIL) für wiederkehrende Geburtstagsfeiern hat. Es hat insbesondere festgehalten, dass Geburtstagskosten in der Regel aus dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt zu decken seien. Ausserdem ist es zum Schluss gelangt, dass die Behörde im Zusammenhang mit der Auszahlung von SIL für familiäre und religiöse Feiern über ein eigenes Ermessen verfüge, das hier weder rechtsmissbräuchlich noch willkürlich ausgeübt worden sei. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer ruft zwar namentlich diverse Grundrechte an (Menschenwürde [Art. 7 BV], Rechtsgleichheit [Art. 8 Abs. 1 BV], Diskriminierungsverbot [Art. 8 Abs. 2 BV] sowie Recht auf Hilfe in Notlagen [Art. 12 BV]). Dabei legt er jedoch nicht konkret und detailliert dar, inwiefern die Vorinstanz in Anwendung der einschlägigen kantonalen Regelungen seine verfassungsmässigen Rechte verletzt haben sollte. Die Eingabe erfüllt folglich die gesetzlichen Erfordernisse der qualifizierten Rügepflicht hinsichtlich eines zulässigen Beschwerdegrundes offensichtlich nicht. 
 
5.  
Da somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, ist darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege muss wegen aussichtsloser Beschwerdeführung (Art. 64 Abs. 1 am Ende BGG) abgewiesen werden. Indessen wird in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Interlaken-Oberhasli schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber