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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_290/2022  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2023  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Stanger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Herrn Mischa Hostettler, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. April 2022 (IV 2020/166). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1963 geborene A.________ bezog ab 1. April 1997 eine halbe Rente und ab 1. März 2000 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Verfügung vom 21. Dezember 1998 resp. vom 19. September 2002). Mit Verfügung vom 26. November 2012 hob die IV-Stelle des Kantons St. Gallen gestützt auf die Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011 (6. IV-Revision, erstes Massnahmepaket; nachfolgend SchlBest. IVG) die Rente auf den ersten Tag des zweiten Monats nach deren Zustellung auf. Eine dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen insoweit gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache zur Durchführung weiterer Abklärungen und zur anschliessenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurückwies (Entscheid vom 18. Februar 2014).  
 
A.b. In Nachachtung dieses Entscheides veranlasste die IV-Stelle bei der MGSG (Medizinisches Gutachtenzentrum Region St. Gallen GmbH) eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 8. Januar 2015Fachrichtungen: Innere Medizin, Orthopädie, Psychiatrie) und kündigte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 19. März 2015 die Einstellung der Rente an. Dagegen erhob dieser Einwand. Nach Vorliegen der Ergebnisse einer zwischen dem 23. Januar und 21. April 2017 durchgeführten Observation ordnete die IV-Stelle die Einholung eines psychiatrisch-orthopädischen Gutachtens an. Die vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht mit Entscheid vom 29. Juni 2018 ab. Aufgrund der Ergebnisse der Expertise der Medizinischen Abklärungsstelle Bern ZVMB GmbH (MEDAS Bern) vom 10. Oktober 2019 hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. Juli 2020 die ganze Rente per 31. Dezember 2012 auf.  
 
B.  
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. April 2022 ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der Entscheid vom 25. April 2022 sei aufzuheben und es sei ihm rückwirkend und durchwegs seit dem 31. Dezember 2012 oder seit wann rechtens mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; eventualiter sei die Sache zur medizinischen Begutachtung (mit den Schwerpunkten Psychiatrie, Orthopädie und Rheumatologie) und berufspraktischen Abklärung mit anschliessendem neuen Entscheid über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Am 22. Juni 2022 reichte A.________ eine weitere Eingabe ein. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Grundsätzlich sind nur die während der Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichten Rechtsschriften zu berücksichtigen. Die nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2022 samt Beilage bleibt daher unbeachtlich. 
 
3.  
Den von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten, den Anforderungen der Rechtsprechung (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) entsprechenden Gutachten externer Spezialärzte (sogenannte Administrativgutachten) ist Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). 
 
4.  
Es steht fest und ist unbestritten, dass der Rentenanspruch des Versicherten gestützt auf lit. a Abs. 1 SchlBest. IVG mit Wirkung auf den 1. Januar 2013 neu zu prüfen ist. Die Vorinstanz gelangte in Würdigung der medizinischen Aktenlage - insbesondere gestützt auf das von ihr als beweiswertig erachtete psychiatrisch-orthopädische Gutachten der MEDAS Bern vom 10. Oktober 2019 - zum Ergebnis, dass die rentenaufhebende Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 9. Juli 2020 nicht zu beanstanden sei. Gemäss der Expertise vom 10. Oktober 2019 besteht in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. 
 
4.1. Was der Beschwerdeführer gegen die Beweiskraft des Gutachtens vom 10. Oktober 2019 vorbringt, hält nicht stand:  
Die Experten der MEDAS Bern äusserten sich eingehend zu den funktionellen Auswirkungen der Befunde, zur uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit und in diesem Zusammenhang auch zum Fähigkeitsprofil des Versicherten. Nicht stichhaltig ist somit die Rüge, dem Gutachten der MEDAS Bern könne kein schlüssiges Bild zur Verwertung der Restarbeitsfähigkeit entnommen werden. Soweit der Versicherte den Beweiswert des Gutachtens mit Verweis auf die abweichenden psychiatrischen Einschätzungen der behandelnden Ärzte in Zweifel ziehen will, legt er nicht substanziiert dar, welche wesentlichen Aspekte die Experten übergangen haben sollen, die geeignet sind, zu einer abweichenden Beurteilung zu führen (vgl. Urteil 9C_654/2015 vom 10. August 2016 E. 4.4). Sodann hat die Vorinstanz auch in Bezug auf die nach der Begutachtung datierenden Berichte der behandelnden Ärzte aufgezeigt, weshalb diese keine neuen Aspekte enthalten, welche das bidisziplinäre Gutachten ernsthaft in Zweifel ziehen könnten. Soweit der Beschwerdeführer die Dauer der psychiatrischen Untersuchung moniert, ist darauf hinzuweisen, dass es für den Aussagegehalt eines medizinischen Berichts rechtsprechungsgemäss nicht primär auf die Untersuchungsdauer ankommt. Massgeblich ist vielmehr die inhaltliche Vollständigkeit und Schlüssigkeit der Expertise (vgl. Urteil 9C_190/2019 vom 14. Mai 2019 E. 3.1), welche der Beschwerdeführer mit seinen Einwänden nicht in Frage zu stellen vermag. 
 
4.2. Das Gutachten der MEDAS Bern vom 10. Oktober 2019 wurde in Kenntnis der Vorakten und des Observationsmaterials verfasst. Mit Entscheid vom 29. Juni 2018 hat das kantonale Gericht die Verwertbarkeit der Observationsergebnisse bejaht. Dass diese Würdigung bundesrechtswidrig sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er beschränkt sich vielmehr darauf, die Observationsergebnisse in verschiedener Hinsicht zu kritisieren, was nicht genügt.  
 
4.3. Unbegründet ist sodann die Rüge, die IV-Stelle resp. die Vorinstanz hätten in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) auf die Einholung eines polydisziplinären Gutachtens, welches auch die Fachrichtung Rheumatologie beinhalte, verzichtet. Der Versicherte legt in keiner Weise dar, dass sich vorliegend spezifisch rheumatologische Fragestellungen ergeben, die allenfalls eine Abklärung in dieser Fachrichtung rechtfertigen würden. Zum Einwand der fehlenden Durchführung einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) bleibt festzuhalten, dass bei zuverlässiger ärztlicher Beurteilung der Arbeitsfähigkeit in der Regel keine Notwendigkeit besteht, die Arbeitsfähigkeit durch eine EFL zu überprüfen. Ausnahmsweise kann eine EFL erforderlich sein, wenn mehrere involvierte Ärzte eine solche angesichts eines multiplen und schwierig einzuschätzenden Krankheitsbildes ausdrücklich befürworten (Urteil 9C_266/2021 vom 28. Juli 2021 E. 5.1.2 in fine). Dass dies vorliegend der Fall wäre, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend.  
 
4.4. Nach dem Gesagten verletzte das kantonale Gericht kein Bundesrecht, als es sich bei der Beurteilung des Leistungsanspruchs auf das Gutachten der MEDAS Bern vom 10. Oktober 2019 stützte. Nicht abgestellt hat die Vorinstanz demgegenüber auf das Gutachten der MGSG vom 8. Januar 2015, womit die Einwände des Versicherten gegen die Arbeitsfähigkeitsbeurteilung in dieser Expertise nicht näher geprüft werden müssen.  
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG mit summarischer Begründung erledigt wird. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2023 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Stanger