Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_354/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Bundesrichter Chaix, Merz, 
Gerichtsschreiberin Hänni. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
 
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich, 
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Juni 2023 (TB230001-O/U/HON). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ war zwischen dem 16. Januar 2021 und dem 22. Januar 2021 auf der Intensivstation des Spitals C.________ in Behandlung. In der Folge wurde er mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik D.________ eingewiesen, wo er sich bis zum 1. April 2021 befand. 
 
B. Am 13. September 2022 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich Strafanzeige ein gegen den Arzt B.________ sowie gegen weitere ihn behandelnde Ärzte, die namentlich nicht bekannt sind, wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Verleumdung (Art. 174 StGB) Nötigung (Art. 181 StGB), Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen (Art. 183 f. StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB). Auf Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft ergänzte der Beschwerdeführer seine Strafanzeige mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 und 2. November 2022 durch den Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).  
 
C.  
Am 4. Januar 2023 überwies die zuständige Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Strafanzeige via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich mit dem Antrag, es sei mangels deliktsrelevanten Verdachts keine Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen B.________ zu erteilen. 
Mit Beschluss vom 6. Juni 2023 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________. 
 
D.  
Dagegen hat A.________ am 11. Juli 2023 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben. Er beantragt sinngemäss, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen B.________ zu erteilen. Mit Schreiben vom 28. August 2023 ersucht er ausserdem um unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Obergericht sowie die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat verzichten auf eine Stellungnahme. B.________ hat sich nicht geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Gemäss § 148 des Gesetzes [des Kantons Zürich] vom 10. Mai 2010 über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) i.V.m. Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO entscheidet das Obergericht über die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Beamten gemäss Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung eines Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Des weiteren gehört der Beschwerdegegner als Mitarbeiter der Klinik D.________ nicht den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden an, weshalb der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. e BGG nicht greift (vgl. BGE 137 IV 269 E. 1.3.2; Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 1). Angefochten ist demnach ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), wogegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.  
 
1.2. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist vom behaupteten Straftatbestand direkt betroffen. Zudem könnte er sich in einem allfälligen Strafverfahren voraussichtlich als Privatkläger beteiligen, sodass ihm im Falle eines Obsiegens vor Bundesgericht ein praktischer Nutzen entstünde. Damit ist er gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.  
 
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.  
 
2.  
Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Begründung der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung von Grundrechten prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4; 147 II 44 E. 1.2). Es gilt insofern eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 148 I 104 E. 1.5). 
 
 
3.  
Im Ermächtigungsverfahren dürfen - ausser bei obersten Vollziehungs- und Gerichtsbehörden - nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 149 IV 183 E. 2.2; 137 IV 269 E. 2.4; Urteile 1C_117/2023 vom 20. Juni 2023 E. 4.1; 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.3). Allerdings begründet nicht jeder behördliche Fehler die Pflicht zur Ermächtigungserteilung. Erforderlich ist vielmehr ein Mindestmass an Hinweisen auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten; ein solches muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen. Der Entscheid über die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung ist demjenigen über die Anhandnahme eines Strafverfahrens bzw. über die Einstellung eines eröffneten Strafverfahrens vorangestellt. Die Ermächtigung muss daher bereits bei einer geringeren Wahrscheinlich-keit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit erteilt werden, als sie für die Anhandnahme eines Strafverfahrens erforderlich ist (BGE 149 IV 183 E. 2.3; Urteile 1C_117/2023 vom 20. Juni 2023 E. 4.1; 1C_395/2018 vom 21. Mai 2019 E. 2 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass die Schwelle für die Erteilung der Ermächtigung praxisgemäss tiefer anzusetzen ist, wenn schwere Delikte in Frage stehen und/oder sich der Betroffene in Obhut des Staates befand (BGE 147 I 494 E. 3.1; Urteil 1C_563/2021 vom 2. Dezember 2021 E. 4.3; Urteil des EGMR S. F. gegen Schweiz vom 30. Juni 2020, § 77). Sie ist nur bei offensichtlich und klarerweise unbegründeten Strafanzeigen zu verweigern. In Zweifelsfällen ist die Ermächtigung zu erteilen; es gilt der Grundsatz "in dubio pro duriore" (BGE 147 I 494 E. 3.1).  
 
4.  
Vorliegend ist zu prüfen, ob das Obergericht die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der angezeigten Person ohne Verletzung von Bundesrecht verweigern durfte. 
 
4.1. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner in der Strafanzeige vor, während seines Aufenthalts in der Klinik D.________ verschiedene Straftaten gegen ihn verübt zu haben. Er sei durch den Beschwerdegegner gegen seinen Willen festgehalten worden und man habe ihm eine Fehldiagnose (wahnhafte Störung) gestellt. Zudem habe man versucht, ihn mit nicht indizierten und gar schädlichen Medikamenten zu behandeln bzw. ihn zu deren Einnahme zu nötigen. Der Beschwerdegegner habe ihn ausserdem wahrheitswidrig als urteilsunfähig und selbstgefährdend eingestuft und immer wieder neue Vorwände gesucht bzw. in die Krankengeschichte unwahre Dinge eingetragen, um ihn nicht entlassen zu müssen. Schliesslich habe der Beschwerdegegner den Austrittsbericht der Klinik D.________ ohne seine Einwilligung an die Ambulatorien U.________ und V.________ verschickt.  
 
4.2. Die Vorinstanz kam nach Prüfung der vom Beschwerdeführer angezeigten mutmasslichen Straftaten zum Schluss, jegliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten würden fehlen.  
Bezüglich der Freiheitsberaubung mit erschwerenden Umständen (Art. 183 f. StGB) hielt sie fest, die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers sei im dafür vorgesehenen Verfahren angeordnet worden. Gestützt auf die Akten sei der Beschwerdeführer behandlungsbedürftig gewesen, auch wenn er vom Gegenteil überzeugt sei. Überdies seien ihm Rechtsmittel zur Verfügung gestanden, von denen er auch teilweise Gebrauch gemacht habe. Der Tatbestand der Freiheitsberaubung sei somit klar nicht erfüllt. 
Zur (versuchten) schweren Körperverletzung (Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) hielt die Vorinstanz fest, es würden sich aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, weder für die behauptete wissentliche und willentliche kontraindizierte medikamentöse Behandlung noch für eine offensichtliche Fehldiagnose. Zudem sei die gemäss dem Beschwerdeführer zu tiefe Dosierung des Blutverdünners auf seinen Wunsch hin angepasst worden. Überdies habe er bezüglich der medikamentösen Behandlung den (verwaltungsrechtlichen) Rechtsweg beschritten. Die Tatsache, dass das Bezirksgericht die Voraussetzungen für die angeordnete Zwangsmedikation als nicht erfüllt erachtete, ergebe nicht im Umkehrschluss, dass eine (versuchte) schwere Körperverletzung vorliege. 
Betreffend die Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB hielt die Vorinstanz fest, es gehöre ohne Weiteres zur ärztlichen Pflicht, den Gesundheitszustand eines Patienten einzuschätzen und die betreffenden Angaben weiteren an der Pflege beteiligten Personen und den zuständigen Behörden offenzulegen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit den Diagnosen des Beschwerdegegners, insbesondere jene der Selbstgefährdung, nicht einverstanden sei, ergebe sich nicht, dass der Beschwerdegegner wider besseres Wissen Unwahrheiten über ersteren verbreitet habe. Es fehle überdies am direkten Vorsatz, da keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdegegner wissentlich und willentlich entgegen seiner ärztlichen Sorgfaltspflicht offenkundig unwahre Äusserungen über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getätigt habe. 
Weiter hielt die Vorinstanz bezüglich der Urkundenfälschung (Art. 251 StGB) fest, es sei aufgrund der Akten weder ersichtlich, inwiefern die schriftlichen Äusserungen des Beschwerdegegners unwahr sein sollten, noch, inwiefern dieser beabsichtigt habe, den Beschwerdeführer am Vermögen oder anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. 
Schliesslich liege gemäss der Vorinstanz auch keine Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 StGB) vor. Es gehe vielmehr aus den Akten hervor, dass die Mitteilungen der Klinik D.________ an die Ambulatorien U.________ und V.________ der ambulanten Nachbetreuung des Beschwerdeführers nach dessen Entlassung aus der Spitalpflege gedient hätten. Die Mitteilungen seien überdies durch die Einwilligung der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) gedeckt gewesen. 
 
4.3. Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde vor Bundesgericht über weite Strecken den in der Strafanzeige geschilderten Sachverhalt. Er macht geltend, das vorinstanzliche Urteil enthalte diverse Ungenauigkeiten bzw. Unwahrheiten. Im Folgenden werden nur die für das vorliegende Verfahren relevanten Aspekte zusammengefasst.  
Bezüglich der angezeigten Freiheitsberaubung und der Verleumdung macht er erneut geltend, die gestellten Diagnosen seien Fehldiagnosen. Er habe sich nur aufgrund eines rein körperlichen Problems in der Intensivstation befunden, wovon er sich nur langsam erholt habe, was fälschlicherweise als psychisches Problem interpretiert worden sei. Es seien weder bei seiner Einweisung noch in den darauffolgenden Wochen psychische Beschwerden vorhanden gewesen. Auch eine Urteilsunfähigkeit und Krankheitsuneinsicht hätten nie bestanden und seien Falschbehauptungen des Beschwerdegegners. Diese sowie die darauffolgenden Diagnosen seien primär finanziell motiviert gewesen, da eine Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik D.________ äusserst lukrativ gewesen und deshalb auch von einer Überweisung in eine Rehabilitationsklinik abgesehen worden sei. Aufgrund dieser falschen Angaben des Beschwerdegegners sei eine unrechtmässige fürsorgerische Unterbringung erwirkt worden. Zudem habe vor der Anordnung dieser Massnahme ein unrechtmässiger Freiheitsentzug bestanden. 
Bezüglich der (versuchten) schweren Körperverletzung macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe ihm mittels Täuschung der Behörden Medikamente zwangsverabreichen wollen und es gleichzeitig unterlassen, ihm Kalzium und Vitamin D zu verabreichen. Nur aufgrund des gerichtlichen Urteils habe er die Gesundheitsschädigung verhindern können. 
Schliesslich führt der Beschwerdeführer bezüglich der Verletzung des Berufsgeheimnisses aus, der Beschwerdegegner habe eine Gefährdungsmeldung bei der KESB eingereicht und somit die Errichtung einer unnötigen Beistandschaft erwirkt. Vor diesem Hintergrund dürfe keine unbeschränkte Einwilligung für die unnötige Weitergabe von persönlichen Daten angenommen werden. 
 
4.4. Soweit seine Argumentation überhaupt genug substanziiert ist, vermag der Beschwerdeführer damit nicht aufzuzeigen, dass vorliegend Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners bestehen. Wie zu Recht von der Vorinstanz festgehalten, ergibt sich aus den Akten ohne Weiteres, dass die Ärzteschaft aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers sowie dem verwahrlosten Zustand, in dem er am 16. Januar 2021 vorgefunden wurde, von einem Behandlungsbedürfnis ausgehen durfte. Die fürsorgerische Unterbringung wurde zunächst mit ärztlichem Entscheid des Spitals C.________ vom 22. Januar 2021 angeordnet, gegen welchen der Rechtsweg offen stand. Mit Zirkulationsbeschluss der zuständigen KESB der Stadt Zürich vom 1. März 2021 wurde sodann auf Antrag der ärztlichen Leitung der Klinik D.________ die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers in der Klinik D.________ angeordnet. Gegen diesen Entscheid hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben, welche das zuständige Bezirksgericht mit Urteil und Verfügung vom 18. März 2021 abgewiesen hat. Die fürsorgerische Unterbringung wurde somit von der zuständigen Behörde im dafür vorgesehenen Verfahren angeordnet und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, dagegen den Rechtsweg zu beschreiten; eine unabhängige Kontrolle wurde somit stets gewährleistet. Die Akten enthalten entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner unrechtmässig fest- oder gefangengehalten worden ist.  
Weiter vermag der Beschwerdeführer auch nicht in minimaler Weise glaubhaft zu machen, dass der Beschwerdegegner nicht gemäss den Regeln der ärztlichen Kunst gehandelt hätte oder wissentlich und willentlich eine kontraindizierte medikamentöse Behandlung herbeiführen wollte. Er bringt in keiner Weise Elemente vor, die darauf hinweisen würden, dass es sich bei der vom Beschwerdegegner gestellten Diagnose um eine offensichtliche Fehldiagnose handelt oder dass diese auf Unwahrheiten beruht. 
Aufgrund der aus den Akten hervorgehenden fehlenden Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers informierte der Beschwerdegegner die zuständige KESB über den Fall, nachdem er durch die Gesundheitsdirektion des Kantons Zürich gegenüber ersteren von der beruflichen Schweigepflicht entbunden worden war. Die KESB errichtete eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, die unter anderem den Auftrag umfasste, für eine hinreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, insbesondere auch über die Erteilung der Zustimmung zu vorgesehenen ambulanten oder stationären medizinischen Massnahmen bei Urteilsunfähigkeit zu entscheiden. Gestützt auf die Akten gibt es keine Hinweise darauf, dass der Informationsaustausch mit den Ambulatorien über die für die Nachbetreuung des Beschwerdeführers notwendigen Informationen hinausging oder nicht im Interesse des Beschwerdeführers stand. Da eine Einwilligung der KESB vorlag, ist der Tatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses klar nicht erfüllt. 
Zusammengefasst hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass jegliche Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners fehlen. Sie hat somit nicht gegen Bundesrecht verstossen, indem sie die Erteilung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung verweigert hat. 
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Ausnahmsweise rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; vgl. Urteil 1C_508/2019 vom 5. November 2019 E. 3). Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine auszurichten (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, B.________, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Büro A-3, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni