Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_4/2024
Urteil vom 11. Januar 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG in Liquidation,
Beschwerdeführerin,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen.
Gegenstand
Vorsorglicher Führerausweisentzug,
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 22. November 2023 (V 2023 88).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 22. September 2023 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug B.________, geboren 1941, den Führerausweis aller Kategorien vorsorglich für unbestimmte Zeit, da seine Fahreignung aufgrund kognitiver Defizite nicht mehr bejaht werden könne. Gegen diesen Entscheid gelangte B.________ an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug. Dieses forderte ihn mit Verfügung vom 6. Oktober 2023 zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis zum 30. Oktober 2023 auf, ansonsten das Verfahren vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werde. Innert der angesetzten Frist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Mit Verfügung vom 22. November 2023 schrieb das Verwaltungsgericht deshalb das Verfahren androhungsgemäss von seinem Geschäftsverzeichnis ab.
2.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2023 erhebt die A.________ AG in Liquidation zugunsten von B.________ beim Bundesgericht Beschwerde betreffend "Rechtsverweigerung vorsorglicher Führerausweisentzug [...]". Soweit erkennbar, richtet sich die Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid eines oberen Gerichts stünde grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2), liegt ihm doch ein vorsorglicher Führerausweisentzug und damit ein Zwischenentscheid zugrunde, der nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sofort anfechtbar ist, da er für die betroffene Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt (Urteile 1C_330/2020 vom 10. März 2021 E. 1.1; 1C_285/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 1). Beschwerdebefugt nach Art. 89 Abs. 1 BGG wäre indes der vom vorsorglichen Führerausweisentzug betroffene B.________ selbst; die dem Wortlaut der Beschwerde nach zu seinen Gunsten beschwerdeführende A.________ AG in Liquidation erfüllt die Legitimationsvoraussetzungen gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG mangels eigener unmittelbarer Betroffenheit dagegen offenkundig nicht. Auf die Beschwerde ist daher ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
3.2. Würde trotz des Wortlauts der Beschwerde davon ausgegangen, effektiv führe nicht die A.________ AG in Liquidation, sondern B.________ Beschwerde, wirkte sich dies nicht zu dessen Gunsten aus.
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
Vorliegend sind die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, setzt sich die Beschwerde mit dem angefochtenen Entscheid doch nicht auseinander und geht aus ihr nicht hervor, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie die bei ihr eingereichte Beschwerde gegen den vorsorglichen Führerausweisentzug mit der erwähnten Begründung abgeschrieben hat. Würde B.________ als Beschwerdeführer betrachtet, wäre deshalb bereits aus diesem Grund ohne weitere Prüfung der Eintretensvoraussetzungen ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann indes verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur