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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_686/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Ivanov. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner, 
 
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich, c/o Obergericht des Kantons Zürich, 
Hirschengraben 15, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
Entbindung vom Anwaltsgeheimnis, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 6. November 2023 (VB.2023.00523). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit Eingabe vom 29. März 2023 ersuchte Rechtsanwalt B.________ die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zürich (nachfolgend: Aufsichtskommission) um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis gegenüber A.________ zwecks Durchsetzung seiner Honoraransprüche.  
Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 ermächtigte die Aufsichtskommission Rechtsanwalt B.________, sein Berufsgeheimnis mit Bezug auf A.________ gegenüber den zuständigen Behörden zu offenbaren, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderung durchzusetzen. 
 
1.2. Mit Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2023 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ ab.  
 
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 14. Dezember 2023 an das Bundesgericht und erklärt, "Einspruch" gegen das Urteil vom 6. November 2023 erheben zu wollen. Dabei handelt es sich - soweit ersichtlich - um eine Kopie eines an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich adressierten Schreibens.  
Mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 wurde A.________ darauf hingewiesen, dass ihre Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht darauf vermutlich nicht eintreten werde. Es wurde ihr jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern. In der Folge reichte sie keine weitere Eingabe ein. 
Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen).  
 
2.2. Vorliegend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen einem Ersuchen um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis entsprochen werden kann (vgl. u.a. BGE 142 II 307 E. 4.3.3). Im konkreten Fall hat sie erwogen, dass keine massgebenden individuellen Interessen der Beschwerdeführerin vorgebracht oder aus den Akten ersichtlich seien, die gegen die Entbindung des darum ersuchenden Rechtsanwalts zwecks Geltendmachung seiner Honorarforderung sprechen würden.  
 
2.3. Die Beschwerdeführerin tut - entgegen ihrer Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 2.1 hiervor) - nicht dar, dass und inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen Bundesrecht verletzen. Vielmehr führt sie pauschal aus, sie lehne "den gesamten Inhalt dieser Entscheidung" ab. Ihrer (nicht weiter belegten) Behauptung, sie habe beim Verwaltungsgericht angerufen und angegeben, "ihre schriftliche Anfrage zu stornieren, wenn dieses Verfahren kostspielig [sei]", können keine konkreten Rügen gegen das angefochtene Urteil entnommen werden. So legt sie namentlich nicht rechtsgenüglich dar, dass die Vorinstanz einen allfälligen Rückzug ihrer Beschwerde nicht beachtet habe.  
Im Ergebnis entbehrt die Beschwerde einer hinreichenden Begründung. 
 
3.  
 
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.  
 
3.2. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet, da unklar ist, ob die Beschwerdeführerin überhaupt Beschwerde erheben wollte (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov