Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_591/2023
Verfügung vom 11. Januar 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Widmer.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Myriam Anna Gehri,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Forderung; Rückzug der Beschwerde,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 17. November 2023 (RB230023-O/U).
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde vom 4. Dezember 2023 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. November 2023 mit Schreiben vom 8. Januar 2024 zurückgezogen hat;
dass das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
dass die Beschwerdeführerin kostenpflichtig ist ( Art. 66 Abs. 1 und 2 BGG );
dass dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG);
verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Widmer