Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_604/2022, 6B_618/2022
Urteil vom 11. Januar 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Unseld.
Verfahrensbeteiligte
6B_604/2022
A.________,
vertreten durch Advokat Daniel Ordás,
Beschwerdeführer 1,
und
6B_618/2022
B.B.________,
vertreten durch Fürsprecher Dieter C. Söhner,
Beschwerdeführer 2,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. D.________ Limited in Liquidation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Mráz,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
6B_604/2022
Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,
6B_618/2022
Qualifizierte Geldwäscherei, mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung,
Beschwerden gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 2. November 2021 (SB.2018.108).
Sachverhalt:
A.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ und B.B.________ mit Urteil vom 21. März 2018 der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig und bestrafte sie je mit einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug. Vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sprach es sie frei. Es verfügte in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB die Einziehung der bei der Bank E.________ AG beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der Anwaltskanzlei F.________ SL, von A.________, C.B.________, B.B.________, G.________ und der H.H.________ Galerie AG in Liq. sowie der auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt von G.________ hinterlegten Sicherheit. Die bei der Bank E.________ AG bestehenden Sperren der Konti der Gesellschaften der D._________-Gruppe hob es auf. Die Zivilklage der D.________ Limited in Liquidation (nachfolgend: D.________ Ltd.) verwies es in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg.
Gegen dieses Urteil erhoben A.________, B.B.________ und die D.________ Ltd. Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung.
B.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach A.________ und B.B.________ am 2. November 2021 - in Abweisung ihrer Berufung und teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft - der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig. Es verurteilte B.B.________ zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3
3 / 4 Jahren sowie einer bedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und A.________ zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf K.________ AB [nachfolgend K.________]) sprach es sie frei. Die Berufung der D.________ Ltd. hiess es teilweise gut. Es wies die Bank E.________ AG in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB an, dieser beschlagnahmte Vermögenswerte auf den Konten der Anwaltskanzlei F.________ SL, von A.________, C.B.________, B.B.________, G.________ und der H.H.________ Galerie AG in Liq. in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu überweisen (Dispositiv-Ziff. 4). Weiter sprach es der D.________ Ltd. in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB Restguthaben in Höhe von CHF 117'362.71 auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft (von G.________ hinterlegte Sicherheit) zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu (Dispositiv-Ziff. 5). B.B.________ und A.________ verurteilte es in solidarischer Haftung zur Bezahlung von EUR 7'901'399.-- und CHF 190'000.-- Schadenersatz an die D.________ Ltd., zuzüglich 5% Zins seit dem 21. März 2018 und abzüglich der in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zugesprochenen Beträge von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021) sowie CHF 117'362.71. Die Mehrforderung der D.________ Ltd. im Betrag von EUR 2'626'435.-- verwies es auf den Zivilweg (Dispositiv-Ziff. 6). Die Freigabe der bei der Bank E.________ AG beschlagnahmten Vermögenswerte der Gesellschaften der D._________-Gruppe erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
A.________ war ab Herbst 2008 auf der Suche nach einer Finanzierung für diverse Projekte seiner notleidenden, im Immobilienbereich tätigen Gesellschaft L.________ SL mit Sitz in Spanien, welche ihrerseits Inhaberin bzw. Halterin der einzigen Aktie der D.________ Ltd. mit Sitz in London war. A.________ war im englischen Handelsregister (Companies House) seit dem 18. September 2008 als "Director" der D.________ Ltd. eingetragen.
A.________ und B.B.________ (nachfolgend auch: Beschuldigte) lernten sich spätestens im November 2008 kennen. Letzterer gab sich gegenüber Ersterem als Trader im Bereich hochrentabler "High Yield Investmentprogramme" aus. In einem Memorandum of Unterstanding (MOU) zwischen B.B.________ und der D.________ Ltd. vom 27. November 2008 stellte B.B.________ der D.________ Ltd. und A.________ in Aussicht, erwartete Erträge von USD 1'500'000'000.-- aus einer nicht näher beschriebenen "private placement investment transaction" in die D.________ Ltd. zu investieren. Die notwendigen Mittel für diese Investition sollten durch einen Lombardkredit erhältlich gemacht werden, den die D.________ Ltd. gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte. Gemäss dem MOU sollte B.B.________ diese Sicherheiten bis zum 5. Dezember 2008 bei Dritten beschaffen. Im Gegenzug dazu verpflichteten sich die D.________ Ltd. und A.________ im MOU, B.B.________ zum "Financial Director" der D.________ Ltd. zu ernennen und ihn mit 33% am Aktienkapital dieser Gesellschaft zu beteiligen. Das MOU vom 27. November 2008 wurde von M.________, der rechten Hand von B.B.________, vorbereitet.
Am 20. Januar 2009 beantragte A.________ im Namen der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel einen Rahmenkredit. Gleichzeitig unterschrieb er eine generelle Verpfändungserklärung ("General Deed of Pledge"), wonach sämtliche inskünftig auf das Konto der D.________ Ltd. eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens verpfändet wurden. Gestützt darauf erteilte die Kreditabteilung der Bank E.________ AG am 28. Januar 2009 die Bewilligung für den von der D.________ Ltd. beantragten Kredit.
Am 3. März 2009 bzw. 3. April 2009 eröffneten die griechische Versicherungsgesellschaft N.________ AAE (nachfolgend: N.________) und die schwedische Versicherungsgesellschaft K.________, welche beide zum griechischen Konzern K.K.________ AEGA (nachfolgend: K.________-Gruppe) gehörten, Konten bei der Bank E.________ AG in Zürich. Von diesen Konten wurden am 4. Mai 2009 Vermögenswerte im Umfang von SEK 270'000'000.-- bzw. SEK 20'501'708.34 und EUR 14'967'881.04 (insgesamt rund EUR 45 Mio.) auf ein Konto der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel überwiesen und aufgrund des "General Deed of Pledge" sogleich zugunsten der Kreditlinie der D.________ Ltd. verpfändet. Der damit von der Bank E.________ AG gewährte Lombardkredit wurde von A.________ und B.B.________ sogleich beansprucht, indem sie zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. Januar 2010 in gegenseitiger Absprache Überweisungen in der Höhe von EUR 20'480'314.17, USD 3'476'000.--, HKD 849'501.--, CAD 300'000.-- und CHF 490'000.-- tätigten.
Grundlage für den Übertrag der Vermögenswerte in der Höhe von insgesamt rund EUR 45 Mio. vom 4. Mai 2009 auf das Konto der D.________ Ltd. war ein zuvor zwischen der K.________ und der N.________ ("clients") einerseits und der D.________ Ltd. ("provider") andererseits unterzeichnetes, undatiertes "Secured Project Funding Agreement", gemäss welchem die Gelder auf "best effort basis" in "various Stock Exchange and Money Markets" investiert werden sollten, um einen "good level of return on investment" zu erzielen. Der Zeithorizont der Anlage betrug gemäss der Vereinbarung einen Monat mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr. O.________, der Managing Director der N.________ und Verwaltungsrat der K.________, und P.________, der Investitionsdirektor und CFO der K.________-Gruppe bzw. der Kapitalverwalter der K.________, wurden am 12. Dezember 2018 vom Appellationsgericht Athen mitunter im Zusammenhang mit dem Transfer der Vermögenswerte der N.________ in der Höhe von EUR 14'962'739.38 auf die Konti und Depots der D.________ Ltd. wegen Untreue und Geldwäscherei zu 14 bzw. 7 Jahren Gefängnis verurteilt.
B.B.________ war seit dem 20. Januar 2009 als Bevollmächtigter einzelzeichnungsberechtigt über die Konten der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG und faktisches Organ der D.________ Ltd. Seit dem 1. Dezember 2009 war er als CEO der D.________ Ltd. im Handelsregister eingetragen. Seitens der Beschuldigten A.________ und B.B.________ war von Anfang an geplant, die von den beiden Versicherungsgesellschaften überwiesenen Vermögenswerte als Sicherheit für einen Lombardkredit der D.________ Ltd. zu verwenden. Beide hatten zudem nie die Absicht, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren.
Die Beschuldigten überwiesen von den Geldern aus dem Lombardkredit u.a. EUR 4.9 Mio. an die Anwaltskanzlei F.________ SL, die Anwaltskanzlei von A.________ in Spanien, angeblich für ein Windenergieprojekt in U.________. Dieses Projekt wurde jedoch lediglich pro forma als Zahlungszweck vorgeschoben, um bei der Bank E.________ AG keine Zweifel entstehen zu lassen. Es war nicht ernsthaft in Planung, was beide Beschuldigten wussten. Weiter flossen am 12. Mai 2009 EUR 500'000.-- und am 5. Juni 2009 EUR 433'629.80 sowie CHF 100'000.-- als ungesichertes privates Darlehen an G.________, einen langjährigen Freund von B.B.________. Am 12. Juni 2009 wurden CHF 90'000.-- an J.________ und EUR 300'000.-- an die H.J.________ Galerie AG überwiesen, angeblich für den Aufbau einer Kunstsammlung, wozu es jedoch nie kam, dies ohne Vorliegen einer schriftlichen Vereinbarung oder eines konkreten Businessplans und ohne dass die D.________ Ltd. auch nur eine Aktie der H.J.________ Galerie AG erhielt. Bei der Galeristin H.H.________ handelte es sich um die Schwester von I.H.________, dem Kundenbetreuer der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel. Sich selbst liessen die beiden Beschuldigten jeweils einen Monatslohn von CHF 100'000.-- auszahlen. Zwischen dem 12. Mai und dem 2. November 2009 erfolgten Überweisungen von insgesamt EUR 1'388'769.17 zugunsten des Kontos von B.B.________ und zwischen dem 8. Mai und dem 7. August 2009 Überweisungen von insgesamt EUR 379'000.-- zugunsten des Kontos von A.________ als angebliche Honorarzahlungen.
Die D.________ Ltd. war bereits per Ende 2008 überschuldet. Sie besass kein namhaftes Eigenkapital und hatte lediglich die Kreditlinie zur Verfügung. Sie ging auch keiner eigentlichen Geschäftstätigkeit nach, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen. Es handelte sich um eine Gesellschaft ohne operative Tätigkeit, ohne Umsatz und ohne Gewinn.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil vom 2. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
D.
B.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil vom 2. November 2021 sei bezüglich der Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie qualifizierter Geldwäscherei aufzuheben und er sei freizusprechen, unter Aufhebung der Beschlagnahme seiner Vermögenswerte und der Schadenersatzverpflichtung. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der vorinstanzlichen Schuldsprüche zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter - für den Fall der Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche - sei er mit einer bedingten Freiheitsstrafe vom max. 24 Monaten, eventualiter mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von max. 36 Monaten, unter Anrechnung der in Spanien erlittenen Untersuchungshaft, zu verurteilen.
E.
Die Vorinstanz und die D.________ Ltd. verzichteten auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich wenn sie sich gegen denselben Entscheid richten und wenn sie die gleichen Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1; 113 Ia 390 E. 1). Dies ist vorliegend der Fall. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.
2.
Der Beschwerdeführer 1 rügt, gegen die fehlbaren Mitarbeiter der Bank E.________ AG oder über Art. 102 StGB gegen die Bank E.________ AG selbst sei zu Unrecht keine Anklage erhoben worden.
Darauf ist nicht einzutreten, da das Strafrecht keine Verschuldenskompensation (vgl. etwa Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 15.8.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.4) und keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht kennt (vgl. dazu BGE 135 IV 191 E. 3.3; Urteil 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 5.2 f.). Nicht ersichtlich ist daher, was der Beschwerdeführer 1 aus der angeblich zu Unrecht unterlassenen Strafverfolgung der Bank E.________ AG bzw. von deren Mitarbeitern zu seinen Gunsten ableiten will.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer 1 kritisiert weiter, die Strafbehörden hätten den vorliegenden Fall in Verletzung der Zuständigkeitsvorschriften untersucht. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt konstruiere ihre Zuständigkeit über eine Abtretung durch die spanischen Strafverfolgungsbehörden, an welche sie die Bank E.________ AG zuvor als Anzeigeerstatterin selbst verwiesen habe. Damit sei es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gelungen, sich in einem Fall von offensichtlicher und selbst erkannter Unzuständigkeit über die vorgängige Bemühung ausländischer Kollegen, die sie dann rückbeauftragt hätten, mit dem Verfahren zu befassen. Dort aber, wo die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich gegeben wäre, nämlich bei der potenziellen ungetreuen Geschäftsbesorgung und eventuell sogar Geldwäscherei durch die Bank E.________ AG, hätten sich Schweizer Behörden nicht in der Verantwortung gesehen einzuschreiten. Als klar gewesen sei, dass ihm nichts vorgeworfen werden könne, habe die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens angekündigt, dieses aber kurz darauf und ohne Begründung wieder aufgenommen. Neu habe sie, um die wackelige Zuständigkeit zu untermauern, auch noch die ungetreue Geschäftsbesorgung untersucht, von der trotz Vorliegens sämtlicher Akten vor der Einstellungsankündigung von 2014 nie die Rede gewesen sei. Erstaunlicherweise hätten die britischen Gerichte, die sich schon Jahre zuvor mit der Liquidation der D.________ Ltd. befasst hätten, und die eingesetzten Liquidatoren nie dazu berufen gesehen, wegen ungetreuer Geschäftsführung zu untersuchen bzw. Anzeige zu erstatten.
3.2.
3.2.1. Dem Schweizerischen Strafgesetzbuch ist gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB). Zu beurteilen sind vorliegend strafrechtliche Vorwürfe im Zusammenhang mit Vermögenswerten, welche sich auf Bankkonten bei der Bank E.________ AG in Basel und Zürich befanden. Weshalb die Schweiz mangels eines Schweizer Tatorts für die Beurteilung der angeklagten Straftaten nicht zuständig gewesen sein soll, zeigt der Beschwerdeführer 1 nicht auf. Darauf ist mangels einer rechtsgenügenden Rüge daher nicht einzutreten (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.2.2. Unklar ist, ob der Beschwerdeführer 1 mit seiner Kritik überhaupt eine Verletzung der Bestimmungen von Art. 3 ff. StGB über die internationale Zuständigkeit und nicht vielmehr eine Missachtung der Gerichtsstandsbestimmungen im Sinne von Art. 31 ff. StPO anspricht. Auch auf Letzteres ist nicht einzutreten. Die Rüge, das Verfahren hätte nicht im Kanton Basel-Stadt, sondern im Kanton Zürich geführt werden müssen, hätte der Beschwerdeführer 1 unverzüglich mittels einer Anfechtung des Gerichtsstands vorbringen müssen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts entscheidet über den Gerichtsstand in letzter Instanz (vgl. Art. 40 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2 StPO ). Die Beschwerde an das Bundesgericht ist unzulässig (vgl. Art. 79 BGG). Gerichtsstandstreitigkeiten können daher nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden.
4.
4.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1).
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor dem Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 297 E. 2.2.5, 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; je mit Hinweisen).
4.2. Die Beschwerdeführer zeigen nicht auf, weshalb die vorinstanzliche Beweiswürdigung hinsichtlich des äusseren Sachverhalts (vgl. oben lit. B) schlechterdings unhaltbar und damit geradezu willkürlich sein könnte.
4.2.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt namentlich, die Überweisung der EUR 4.9 Mio. auf das Konto seiner Anwaltskanzlei sei nicht im Zusammenhang mit dem Grossprojekt "U.________" getätigt worden. Solches sei vom Beschwerdeführer 2 lediglich behauptet worden. In Wirklichkeit habe es sich um eine Teilzahlung für die "Firmenübernahme" durch den Beschwerdeführer 2 gehandelt.
Die Vorinstanz erwägt, sowohl auf der handschriftlichen Zahlungsanweisung als auch in der Belastungsanzeige sei als Zahlungsgrund "completion real estate project in U.________ for Energy Division" angegeben worden (angefochtenes Urteil E. 5.3.2.2 S. 31). Die Behauptung des Beschwerdeführers 1, der Beschwerdeführer 2 habe den Kaufpreis für die D.________-Aktien mit den Geldern aus der Kreditlinie bezahlt, sei absurd. Dass dieses Geld nicht vom Beschwerdeführer 2 stammte und erst recht nicht zur Bezahlung der D.________-Aktien verwendet werden durfte, sei evident und dem Beschwerdeführer 1 als Jurist zweifellos bewusst gewesen, zumal er selber (zusammen mit dem Beschwerdeführer 2) im Namen der D.________ Ltd. die Zahlungsanweisung unterschrieben habe. Hinzu komme, dass - jedenfalls in der fraglichen Zeitspanne gemäss Auszug aus dem Companies House - keine einzige D.________-Aktie auf den Beschwerdeführer 2 übergegangen sei und im Übrigen auch Q.________ nichts von einem Verkauf der Aktien gewusst habe (angefochtenes Urteil S. 32). Der Beschwerdeführer 1 setzt sich mit diesen überzeugenden Erwägungen zu Unrecht nicht auseinander.
4.2.2. Der Beschwerdeführer 1 moniert zudem, die Vorinstanz falle bei der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts in Willkür, da sie zu Unrecht nicht zwischen ihm und dem Beschwerdeführer 2 unterscheide und die Kollektivbezichtigung der Staatsanwaltschaft übernehme. In Ermangelung konkreter Vorwürfe gegen ihn werde er jeweils mit einer allgemeinen Stimmungsmache, zu welcher der Beschwerdeführer 2 Anlass gebe, beschmutzt.
Die Vorinstanz geht von einem mittäterschaftlichen Zusammenwirken der Beschwerdeführer aus. Sie stellt u.a. fest, der Beschwerdeführer 2 sei als eloquenter (vermeintlicher) Grossindustrieller aufgetreten (angefochtenes Urteil E. 4.7.1.2 S. 22). Er habe gemäss eigenen Angaben an (gemieteten) Privatjets, mit denen er zu reisen gepflegt habe, ein magnetisches Schild mit dem Schriftzug "D.________ Aviation" anbringen lassen, womit nach aussen - ohne dass damit irgend welche Erträge generiert worden wären - suggeriert worden sei, die D.________ Ltd. verfüge über eine Fluggesellschaft (angefochtenes Urteil E. 5.3.5.3 S. 40). In Mittäterschaft begangene Tatbeiträge werden jedem Mittäter zugerechnet (BGE 143 IV 361 E. 4.10; Urteile 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 1.2.3; 6B_1262/2022 vom 12. Juli 2023 E. 4.1.2). Ob der vom Beschwerdeführer 2 nach aussen vermittelte Schein für die rechtliche Beurteilung relevant und dem Beschwerdeführer 1 als Mittäter anzurechnen ist, tangiert entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers 1 daher keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage. Im Übrigen unterscheidet die Vorinstanz hinsichtlich des Tatmotivs sehr wohl zwischen den beiden Beschwerdeführern. Sie wirft dem Beschwerdeführer 2 vor, es sei ihm in erster Linie darum gegangen, auf grossem Fuss zu leben und sich im Schein seines vorgegebenen, aber in der Realität nicht existenten Erfolgs zu sonnen (angefochtenes Urteil E. 5.3.5.3 S. 40). Dem Beschwerdeführer 1 hält sie demgegenüber zugute, die Tilgung seiner vorbestehenden Schulden bzw. die Altlastenbereinigung sei sein vordringliches Motiv gewesen (angefochtenes Urteil E. 5.3.2.4 S. 32 und E. 5.3.5.4 S. 40). Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ist auch insofern nicht rechtsgenügend dargetan.
4.2.3. Der Beschwerdeführer 2 kritisiert u.a., die Vorinstanz stelle willkürlich fest, er habe gar nie die Absicht gehabt, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren. Eine Begründung hierfür kann der Beschwerde des Beschwerdeführers 2 nicht entnommen werden.
4.2.4. Der Beschwerdeführer 2 argumentiert weiter, die EUR 4.9 Mio. seien zweckgebunden an die Anwaltskanzlei F.________ SL überwiesen worden. Auf die nachträgliche Zweckentfremdung innerhalb der Anwaltskanzlei habe er keinen Einfluss gehabt.
Das angebliche Windenergieprojekt in U.________ wurde gemäss der Vorinstanz in der vom Beschwerdeführer 2 mitunterzeichneten Zahlungsanweisung lediglich pro forma als Zahlungszweck vorgeschoben, um bei der Bank E.________ AG keinen Zweifel entstehen zu lassen, was auch dem Beschwerdeführer 2 bekannt gewesen sei. Davon, dass der Beschwerdeführer 2 vom Beschwerdeführer 1 über den Verwendungszweck getäuscht worden sei, könne keine Rede sein (angefochtenes Urteil S. 31 f.). Nichts zur Sache tut daher, dass der Beschwerdeführer 2, wie geltend gemacht, keinen Einfluss mehr auf die weitere Verwendung der EUR 4.9 Mio. durch den Beschwerdeführer 1 hatte.
4.3. Insgesamt erschöpfen sich die Sachverhaltsrügen der Beschwerdeführer in einer unzulässigen appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid. Darauf ist nicht einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die rechtliche Qualifikation ihres Verhaltens als qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer 1 rügt bezüglich des Geldwäschereivorwurfs im Wesentlichen, die der D.________ Ltd. von den beiden Versicherungsgesellschaften überwiesenen Gelder würden nicht aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 1 StGB stammen. Unklar sei, wofür die beiden Griechen (gemeint wohl: O.________ und P.________) in Griechenland verurteilt worden seien. Die Qualifikation des Verbrechens müsse sich konkret auf das kontaminierte Geld beziehen. Die Höhe der in Griechenland verhängten Freiheitsstrafen liessen nicht auf ein Verbrechen schliessen, da auch wegen anderer Delikte Schuldsprüche ergangen seien. Die blosse Untreue zulasten des Vermögens der griechischen N.________ sei, wenn überhaupt, ein analoges Delikt zur ungetreuen Geschäftsbesorgung, bei welcher es sich um ein blosses Vergehen handle. Belegt sei, dass keiner der Griechen von Zahlungen der D.________ Ltd. profitiert habe. Es gebe nicht den allergeringsten Anhaltspunkt dafür und sei von den Gerichten und der Staatsanwaltschaft niemals behauptet und schon gar nicht belegt worden, dass die Herren O.________, R.________, P.________ oder wer auch immer einen "Return on cleaning" erwartet, geschweige denn mit dem Beschwerdeführer 2 oder ihm vereinbart hätten. Weiter mangle es an einer Geldwäschereihandlung, da die Vermögenswerte der beiden Versicherungsgesellschaften bei der Bank E.________ AG blockiert und folglich besonders leicht auffindbar und jederzeit einziehbar gewesen seien. Es habe keinerlei Gefährdung der Einziehbarkeit, der Nachverfolgbarkeit oder der Auffindung gegeben. Der von der Bank E.________ AG vergebene Kredit sei legalen Ursprungs gewesen, da die Gelder von der Bank E.________ AG nicht deliktisch erlangt worden seien. Selbst der "Papertrail" des "jungfräulichen" und legalen Geldes des Kredites der Bank E.________ AG könne einwandfrei nachverfolgt werden, was sich schon allein aus der problemlosen Beschlagnahmung ergebe. Sämtliche Transaktionen seien transparent und dokumentiert auf Konten derselben Bank erfolgt. Die Mitarbeiter der Bank E.________ AG hätten aus Gier darauf bestanden, dass für die Zahlungen jeweils Konten bei der Bank E.________ AG eröffnet worden seien, um erneut in den Genuss eines Bonus zu kommen.
5.1.2. Der Beschwerdeführer 2 macht im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen qualifizierter Geldwäscherei geltend, er habe keine Kenntnis von der Bereicherungsabsicht der für die K.________ und N.________ handelnden Personen gehabt. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, er habe um die verbrecherische Herkunft der Gelder der beiden Versicherungsgesellschaften gewusst. Er habe auch nicht gewusst, dass eine Verpfändung der Vermögenswerte von Versicherungsgesellschaften unzulässig sei. Vielmehr habe er als Laie insofern auf das für die D.________ Ltd. zuständige Team der Bank E.________ AG vertraut. Die Vorinstanz lasse unberücksichtigt, dass die Übertragung der Vermögenswerte auf die Konten der D.________ Ltd. ausschliesslich auf Veranlassung der Vertreter der Versicherungsgesellschaften und mit Zustimmung der Bank E.________ AG erfolgt sei. Danach seien die Gelder unangetastet auf diesen Konten verblieben. Beim Lombardkredit der Bank E.________ AG handle es sich nicht um ein Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte bzw. um eine Gegenleistung für deliktische Vermögenswerte der beiden Versicherungsgesellschaften, sondern um ein eigenständiges, legales Rechtsgeschäft. Der Kredit sei weder unlauter noch betrügerisch erwirkt worden, sondern die Bank E.________ AG sei über sämtliche Details der Kreditvergabe informiert gewesen. Aufgrund der Verpfändung habe zudem einzig die Bank E.________ AG über die Vermögenswerte der beiden Versicherungsgesellschaften verfügen können.
5.1.3. Bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. beanstandet der Beschwerdeführer 1 u.a., zu einer solchen Untersuchung wären primär die britischen Behörden berufen gewesen, wo die D.________ Ltd. domiziliert sei und ein britischer Liquidator mit der Geschäftsprüfung und Liquidation bis heute betraut sei. Es könne nicht angehen, dass Schweizer Strafverfolgungsbehörden und Gerichte für die getreue Geschäftsführung sämtlicher Firmen dieser Welt zuständig seien, nur weil diese auch Konten in der Schweiz führten. Damit würden Schweizer Staatsanwaltschaften und Gerichte zur "Buchhaltungspolizei der halben Welt". Ihm könne nicht vorgeworfen werden, er habe die D.________ Ltd. schädigen wollen. Er habe seine überschuldete Gesellschaft vielmehr sanieren wollen. Hierfür habe er den offensichtlich versierten, erfolgreichen und beeindruckenden Beschwerdeführer 2 gewähren lassen, da dessen gewiss unkonventionelles und umtriebiges Verhalten immer wieder von Erfolg gekrönt gewesen sei. Er sei überzeugt gewesen, dass grosszügige Spenden, tolle Beziehungen zum Beschwerdeführer 2, eloquente Reden und viele Reisen über kurz oder lang grosse Geschäfte an ihn herantragen werden. Der Beschwerdeführer 2 habe für alle (selbst für internationale Grossbanken und globale Versicherungsgesellschaften) glaubhaft einen aggressiven Expansionskurs gefahren, der ihm offensichtlich grosse liquide Mittel, Ansehen und Geschäftsmöglichkeiten eingebracht habe. Die Vorinstanz bejahe zudem zu Unrecht einen Vermögensschaden. Die D.________ Ltd. habe Anfang 2009 kein nennenswertes Vermögen gehabt. Am Ende der Operation habe sie Millionen-Beträge auf ihren Konten gehabt, habe diese bis heute noch und werde künftig noch viel mehr haben, zumal ihr vom Appellationsgericht verschiedene Millionenbeträge zugesprochen worden seien. Theoretisch sei diesem Vermögen eine Forderung der Bank E.________ AG aus Darlehen gegenübergestanden, die jedoch uneinbringlich gewesen sei, zumal die Bank E.________ AG um die Unpfändbarkeit der Vermögensverwerte der beiden Versicherungsgesellschaften gewusst habe. Die Bank E.________ AG sehe sich aus nachvollziehbaren Gründen nicht als Opfer oder Geschädigte und habe explizit darauf verzichtet, irgendwelche Ansprüche in diesem Verfahren geltend zu machen. Sie habe den selbstverschuldeten Verlust de facto abgeschrieben, sich gegenüber den Zyprioten und Schweden freigekauft und freiwillig allfällige zivilrechtliche Ansprüche verjähren lassen. Die D.________ Ltd. habe sich damit langfristig mehrere Millionen Euro gesichert, die sie nie an die Bank E.________ AG zurückbezahlen müsse. Auch die beiden Versicherungsgesellschaften K.________ und N.________ hätten keinerlei Schaden erlitten, da sie ihr Geld, das unversehrt und blockiert auf einem Konto bei der Bank E.________ AG gelegen habe, zurückerhalten hätten.
5.1.4. Der Beschwerdeführer 2 moniert schliesslich, die Vorinstanz stelle selbst fest, unklar sei, was die Kerntätigkeit bzw. der Gesellschaftszweck der D.________ Ltd. gewesen sei. Sie werfe ihm daher zu Unrecht vor, die Überweisung der EUR 4.9 Mio. auf das Geschäftskonto der Anwaltskanzlei F.________ SL, das Darlehen an G.________ und die Überweisungen an J.________ sowie die H.J.________ Galerie AG seien pflichtwidrig gewesen. Die Darlehensgewährung sei vom Gesellschaftszweck der D.________ Ltd. gedeckt gewesen. G.________ sei der D.________ Ltd. im Gegenzug als geschäftlicher "Türöffner" zur Verfügung gestanden. Die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung sei vom Bundesgericht lediglich dann als Pflichtwidrigkeit taxiert worden, wenn die Darlehensgeberin durch die Darlehensgewährung im Grundkapital und/oder gebundenen Reserven tangiert oder in Liquiditätsengpässe oder Zahlungsschwierigkeiten geführt werde. Die Vorinstanz lege auch nicht dar, weshalb die Honorarzahlungen im Lichte des geleisteten Aufwands nicht angemessen bzw. überrissen gewesen sein sollen. Da es sich bei G.________ um eine sehr vermögende Person handle, sei weiter nicht nachvollziehbar, weshalb die D.________ Ltd. durch das Darlehen einen Vermögensschaden erlitten haben solle.
5.2.
5.2.1. Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, die auf die Konti der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG transferierten Gelder würden aus einem Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Schweizer Recht) zum Nachteil der N.________ und der K.________ herrühren (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 14). Geldwäscherei sei auch an Surrogaten möglich (angefochtenes Urteil E. 4.4.2 S. 16). Die Bank E.________ AG habe der D.________ Ltd. den Lombardkredit im Gegenzug für die Verpfändung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Verfügung gestellt. Der Lombardkredit sei damit strafrechtlich als Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu qualifizieren (angefochtenes Urteil E. 4.4.3 S. 16 f.). Wer Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine verbrecherische Handlung erlangt worden seien, gegen Kredite verpfände, könne sich der Geldwäscherei strafbar machen (angefochtenes Urteil E. 4.5.2.1 S. 18). Die deliktisch erhältlich gemachten EUR 14'967'881.04 seien zunächst auf ein Konto der N.________ bei der Bank E.________ AG in Zürich und von dort auf das zugunsten des Rahmenkredits gepfändete Konto der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel transferiert worden. Bereits diese Transaktion stelle - unabhängig von der Frage nach einem Surrogat - eine Geldwäschereihandlung dar (angefochtenes Urteil E. 4.5.2.2 S. 18). Die im Anschluss erfolgte Auszahlung des Kredits an die D.________ Ltd. stelle ihrerseits erneut eine Geldwäschereihandlung dar, da damit ein Umtausch vom Deliktsgut in einen anderen Wert erfolgt sei, der rechtlich gesehen vom Kreditgeber (der Bank E.________ AG) und nicht vom Verbrecher gestammt habe (persönliche Distanz). Zudem sei die Auszahlung im Sinne des Kriteriums der sachlichen Distanz auf einen unverdächtigen Wertträger erfolgt. Die Frage nach dem Surrogat sei auch insofern noch nicht von Bedeutung (angefochtenes Urteil E. 4.5.3 S. 18). Die Beschwerdeführer hätten mit der von ihnen bereits im MOU vom 27. November 2008 geplanten Verschiebung der Gelder der N.________ auf Konti derselben bei der Bank E.________ AG in Zürich, mit dem anschliessenden Transfer dieser Gelder auf Konti der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel, mit der Verpfändung derselben, dem Erhalt der durch den Lombardkredit gesicherten Gelder und der Verteilung bzw. dem Verbrauch der dergestalt erhältlich gemachten Surrogate an die in der Anklageschrift aufgeführten Destinatäre (auf der ganzen Welt) persönliche Distanz geschaffen. Damit sei die wirtschaftliche Berechtigung der N.________, die ihre Vermögenswerte gewinnbringend habe investieren wollen und sie deshalb für eine gewisse Zeit den Beschwerdeführern bzw. der D.________ Ltd. überlassen habe, verschleiert bzw. diese Verschleierung perpetuiert worden (angefochtenes Urteil E. 4.5.4 S. 18 f.). In subjektiver Hinsicht argumentiert die Vorinstanz, das "schwammige" "Secured Project Funding Agreement" genüge offenkundig nicht als Grundlage für die Investition eines institutionellen Anlegers wie einer Versicherungsgesellschaft, deren Gelder möglichst sicher und konservativ angelegt werden müssten. Der Zeithorizont der Anlage - ein Monat mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr - weise zudem auf ein sehr spekulatives Investment hin (angefochtenes Urteil E. 4.6.3.1 S. 20). Angesichts des beruflichen Hintergrunds der Beschwerdeführer könne ausgeschlossen werden, dass diese von einer legalen Investition ausgegangen seien. Sie müssten gewusst haben, dass ein institutioneller Anleger ihre den Kunden verhafteten Vermögenswerte in derart massiver Höhe erstens nicht aufgrund eines solchermassen vagen Vertrags, zweitens nicht ohne jede Sicherheit und drittens nicht in dermassen spekulative Anlagen investieren dürfe bzw. anderes eine grobe Pflichtverletzung der Unternehmensleitung bedeute (angefochtenes Urteil E. 4.6.3.2 S. 20). Darüber hinaus zeige auch das gesamte Verhalten der beiden Beschuldigten, dass sie nie von einer legalen Investition der Versicherungsgesellschaften ausgegangen seien, da sie gar nie die Absicht gehabt hätten, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren. Mit der von ihnen geplanten Mittelverwendung wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, die Vermögenswerte nach Ablauf der behaupteten einjährigen Investitionsdauer zurückzuerstatten (angefochtenes Urteil S. 21). Die Beschwerdeführer hätten gewusst, dass die Vermögenswerte der N.________ aus einer schwerwiegenden Vortat stammten, und sie seien sich auch der Problematik des Verpfändungsverbots bewusst gewesen (angefochtenes Urteil E. 4.6.3.3 S. 21 f.).
5.2.2. Bezüglich der Gelder der schwedischen Versicherungsgesellschaft K.________ gelangt die Vorinstanz zu einem Freispruch der Beschwerdeführer vom Vorwurf der qualifizierten Geldwäscherei. Sie erwägt dazu, zwar hätten die griechischen Behörden bestätigt, dass auch die durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte der K.________ nach griechischem Recht der Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterlägen. Indes sei nicht nachvollziehbar, inwiefern die griechischen Behörden befugt gewesen sein sollten, Vermögenswerte der in Schweden domizilierten K.________ einzuziehen, zumal O.________ und P.________ "bloss" der Untreue zulasten des Vermögens der griechischen N.________ verurteilt worden seien. Anderweitige aktenkundige Nachweise dafür, dass die Vermögenswerte der K.________ in Schweden der Einziehung unterlägen, bestünden nicht (angefochtenes Urteil E. 4.3.3.2 S. 15).
5.2.3. Das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt sprach die Beschwerdeführer erstinstanzlich vom Vorwurf der Geldwäscherei noch vollumfänglich frei. Es argumentierte, die deliktische Handlung - so sie denn bejaht würde - liege in der Übertragung der Vermögenswerte der K.________und der N.________ auf die durch einen "General Deed of Pledge" belasteten Konten der D.________ Ltd. Die direkt aus dieser mutmasslich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierenden Handlung herrührenden Gelder seien auf dem Konto der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG verblieben. Die gemäss Anklageschrift zur Diskussion stehenden Geldwäschereihandlungen seien an Vermögenswerten begangen worden, welche die Bank E.________ AG der D.________ Ltd. aufgrund des Rahmenkreditvertrags zur Verfügung gestellt habe. Die auf die Konten der D.________ Ltd. verschobenen Vermögenswerte - welche im Übrigen nicht durch die mutmasslich deliktische Handlung erlangt worden seien, wohl aber bejahendenfalls Gegenstand einer deliktischen Handlung gewesen seien - seien nicht etwa durch andere Vermögenswerte ersetzt worden, sondern unangetastet auf den Konten der D.________ Ltd. verblieben. Sie hätten lediglich als Sicherheit für den Rahmenkredit gedient. Aufgrund der Verpfändung habe einzig die Bank E.________ AG über diese Vermögenswerte verfügen können. Das von den Beschwerdeführern auf andere Konten überwiesene Geld habe aus dem Kredit gestammt und damit aus einem eigenständigen Rechtsgeschäft zwischen der D.________ Ltd. und der Bank E.________ AG. Es handle sich mithin gerade nicht um eine Gegenleistung für die mutmasslich deliktischen Vermögenswerte der K.________ und der N.________ und damit auch nicht um ein geldwäschereifähiges Surrogat. Die Vermögenswerte, über welche die Beschwerdeführer verfügt hätten, würden daher - unbesehen der Frage, ob sich die Verantwortlichen der K.________ und der N.________ eines Verbrechens im Sinne des StGB strafbar gemacht hätten - weder direkt noch indirekt aus einem Verbrechen herrühren (erstinstanzliches Urteil S. 30 f.).
5.2.4. Die Schuldsprüche wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. begründet die Vorinstanz im Wesentlichen damit, der Beschwerdeführer 1 sei Director und der Beschwerdeführer 2 einzelzeichnungsberechtigter faktischer Geschäftsführer der D.________ Ltd. gewesen (angefochtenes Urteil E. 5.2 S. 27 ff.). Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern vor, sie seien als Organe der D.________ Ltd. zur Wahrung und Förderung von deren wirtschaftlichen Interessen verpflichtet gewesen. Sie hätten deren Vermögen daher bestmöglich mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft unterlassen müssen (angefochtenes Urteil E. 5.3.1.1 S. 30 mit Hinweis auf das Urteil 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2). Diese Pflicht hätten sie mit der Überweisung der EUR 4.9 Mio. auf das Konto der Anwaltskanzlei des Beschwerdeführers 1 verletzt. Die Gelder hätten diesem zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden gedient. Das Projekt "U.________" sei lediglich pro forma als Zahlungszweck vorgeschoben worden (angefochtenes Urteil E. 5.3.2.4 S. 32). Auch das (private) Darlehen an G.________ sei mit dem Gesellschaftszweck der D.________ Ltd. nicht zu vereinbaren, da dieses in keiner Weise einen Mehrwert gebracht habe und auch nicht im Geringsten abgesichert gewesen sei (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.8 S. 37). Die Überweisungen an J.________ und die H.J.________ Galerie AG, angeblich für den Aufbau einer Kunstsammlung im Namen der D.________ Ltd. bzw. einer Division derselben, seien ohne konkreten Businessplan und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt. Dies widerspreche dem Grundsatz der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft diametral und müsse daher ebenfalls als pflichtwidrig bezeichnet werden (angefochtenes Urteil E. 5.3.4.1 f. S. 37 f.). Mit der Auszahlung horrender Löhne hätten die Beschwerdeführer eigene Interessen verfolgt bzw. sich ungebührliche persönliche Vorteile verschafft. Sie hätten auch insofern nicht im Interesse der D.________ Ltd. gehandelt bzw. für diese mit dem von der Bank E.________ AG erhältlich gemachten Geld keinen Mehrwert geschaffen (angefochtenes Urteil E. 5.3.5.7 S. 41 f.). Den Vermögensschaden der D.________ Ltd. begründet die Vorinstanz damit, dass die Beschwerdeführer die Kreditlinie der Bank E.________ AG im Betrag der zuvor erwähnten Zahlungen nicht in einer Weise verwendeten, die der D.________ Ltd. ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte. Das Geld sei versickert, ohne dass für die D.________ Ltd. ein Mehrwert im Sinne einer Vermehrung der Aktiven entstanden sei. Die D.________ Ltd. habe keine Erträge generiert und keinen Gewinn gemacht. Dass ihr Vermögen zwischen Juli 2009 und Ende September 2009 von CHF 62 Mio. auf CHF 92 Mio. angestiegen sei und damit CHF 30 Mio. mehr betragen habe als bei der Erteilung des Darlehens durch die Bank E.________ AG, sei auf Wertschwankungen und Devisenwechsel zurückzuführen (angefochtenes Urteil E. 5.4.2 und 5.4.3 S. 42 f.).
5.3. Das Bundesgericht prüft die Anwendung und Auslegung von Bundesrecht im Rahmen der rechtsgenügend erhobenen Rügen von Amtes wegen sowie mit voller Kognition (Art. 95 lit. a und Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es ist dabei - gleich wie die kantonalen Gerichte - nicht an die rechtliche Würdigung in der Anklage gebunden (vgl. Art. 350 Abs. 1 StPO).
Die vorinstanzliche Würdigung als Geldwäscherei zum Nachteil der N.________ und ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. verstösst, wie nachfolgend dargelegt, gegen Bundesrecht.
6.
6.1. Wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
6.2.
6.2.1. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung wird im Gesetz nicht näher umschrieben. Sie besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteile 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
6.2.2. Die Sorgfalts- und Treuepflicht des Verwaltungsrats einer Schweizer Aktiengesellschaft ergibt sich aus Art. 717 und 717a OR . Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur der Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft (Urteil 6B_203/2022 vom 10. Mai 2023 E. 8.2.2 mit Hinweisen). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind demgegenüber nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die eingegangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftraggebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen).
6.2.3. Die Aktiengesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermögensträgerin. Ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Verhältnis zu den einzelnen Gesellschaftsorganen ein fremdes. Die Einpersonen-AG ist auch für den sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär jemand anderer. Diese Verschiedenheit der Rechtssubjekte und damit die Fremdheit des Vermögens des einen Rechtssubjekts für das andere ist grundsätzlich auch im Strafrecht beachtlich. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zulasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Bestimmungen zum Schutz des Gesellschaftsvermögens steht, ist nach der Rechtsprechung indes nur insoweit pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, als damit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen und die Einpersonen-AG insofern am Vermögen geschädigt wird (zum Ganzen: BGE 141 IV 104 E. 3.2; 117 IV 259 E. 3b und 5b; Urteile 6B_1161/2021 vom 21. April 2023 E. 16.2.3; 6B_1043/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 6.3.1; je mit Hinweisen).
6.3.
6.3.1. Die zuvor zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf schweizerische Aktiengesellschaften, welche zwingend einen bestimmten, statutarisch festgelegten, wirtschaftlichen Gesellschaftszweck verfolgen (vgl. Art. 626 Abs. 1 Ziff. 2 OR) und die gesetzlichen Kapitalschutzbestimmungen beachten müssen (vgl. insb. Art. 725 ff. OR). Sie kann daher nicht ohne Weiteres auf ausländische Gesellschaften übertragen werden. Bei der D.________ Ltd. handelt es sich um eine englische (Briefkasten-) Gesellschaft ohne operative Geschäftstätigkeit und erkennbaren Gesellschaftszweck, welche im Zeitpunkt der vorliegend zu beurteilenden Taten über die vom Beschwerdeführer 1 gehaltene spanische Gesellschaft L.________ SL wirtschaftlich zu 100% dem Beschwerdeführer 1 gehörte. Die Vorinstanz wirft den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem Schuldspruch wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung vor, sie hätten pflichtwidrig nicht im Interesse der D.________ Ltd. gehandelt und für diese mit den Geldern der Bank E.________ AG keinen Mehrwert geschaffen bzw. die Gelder teilweise für sich selbst verwendet, wozu sie auf die zu Art. 717 Abs. 1 OR ergangene Rechtsprechung verweist. Diese Argumentation greift bei einer ausländischen Briefkastengesellschaft ohne ersichtlichen Gesellschaftszweck zu kurz. Ob der Beschwerdeführer 1 als formelles Organ und der Beschwerdeführer 2 als faktisches Organ ihre Pflichten gegenüber der D.________ Ltd. verletzten, beurteilt sich grundsätzlich nach dem englischen Gesellschaftsrecht (vgl. Art. 154 i.V.m. Art. 155 IPRG). Dazu äussert sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort.
Die vorinstanzlichen Schuldsprüche wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. verstossen bereits aus diesem Grund gegen Bundesrecht. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer 2 zutreffend darauf hin, dass beispielsweise die Vergabe zinsloser Darlehen durch eine Aktiengesellschaft an nahestehende Personen (insb. Mitarbeiter) selbst nach schweizerischem Recht nicht zwingend als Pflichtverletzung zu qualifizieren ist. BGE 122 IV 279 E. 2e bezieht sich auf Gelder einer Vorsorgeeinrichtung. Im Übrigen begründete die Rechtsprechung die ungetreue Geschäftsbesorgung bei der Vergabe von Krediten durch den Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft regelmässig mit der ungenügenden Absicherung des Darlehens und der damit einhergehenden Verminderung der Aktiven und nicht mit dem entgangenen Gewinn mangels Verzinsung (vgl. etwa BGE 122 IV 279 E. 2a; Urteil 6B_1106/2015 vom 15. April 2016 E. 1.2.1).
6.3.2. Hinzu kommt, dass die Gelder, über welche die Beschwerdeführer zum Nachteil der D.________ Ltd. verfügt haben sollen, wirtschaftlich gar nicht dieser gehörten. Die D.________ Ltd., die gemäss der Vorinstanz im Zeitpunkt der Überweisungen der Versicherungsgesellschaften K.________ und N.________ überschuldet war und über kein namhaftes Eigenkapital verfügte (angefochtenes Urteil E. 5.3.3.8 S. 37; E. 5.3.4.2 S. 38; E. 5.3.5.2 S. 39), hätte die Gelder vielmehr im Interesse der beiden Versicherungsgesellschaften vereinbarungsgemäss anlegen und nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer an diese zusammen mit einem Teil der erwirtschafteten Gewinne zurückerstatten müssen, wovon auch die Vorinstanz ausgeht. Da die D.________ Ltd. die Pfändung der Gelder der beiden Versicherungsgesellschaften zugunsten des Lombardkredits ermöglichte, wäre sie zumindest verpflichtet gewesen, die Gelder aus dem Lombardkredit den Versicherungsgesellschaften zur Verfügung zu halten und gewinnbringend zu investieren.
Die Zweckbindung der Gelder aus dem Lombardkredit der Bank E.________ AG ergibt sich daher nicht aus dem Gesellschaftszweck der D.________ Ltd., sondern aus dem mit den beiden Versicherungsgesellschaften abgeschlossenen "Secured Project Funding Agreement". Die Vorinstanz verneint mangels einer Einziehung nach schwedischem Recht eine Geldwäscherei zum Nachteil der K.________. Sie äussert sich im angefochtenen Entscheid daher lediglich zur Grundlage für den Übertrag der Gelder der N.________ von rund EUR 15 Mio. auf das Konto der D.________ Ltd. (angefochtenes Urteil E. 4.6.3.1 S. 20). Aus der Anklage, auf welche die Vorinstanz grundsätzlich verweist (vgl. angefochtenes Urteil E. 4.1.2 S. 13; E. 5.1.3 S. 27), und den von der Vorinstanz zitierten Aktenstellen (vgl. kant. Akten, pag. 5256 ff.) ergibt sich jedoch ohne Weiteres, dass das "Secured Project Funding Agreement" auch die Anlage der von der K.________ überwiesenen, umgerechnet rund EUR 30 Mio. zum Gegenstand hatte bzw. auch für diese Gelder galt.
Zu Beurteilen sind daher nicht Vermögensdelikte zum Nachteil der D.________ Ltd. Vielmehr diente diese wirtschaftlich dem Beschwerdeführer 1 gehörende Gesellschaft ohne operative Geschäftstätigkeit den Beschwerdeführern als Vehikel für Vermögensdelikte zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften K.________ und N.________.
6.4. Die Schuldsprüche der Beschwerdeführer wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. sind daher aufzuheben und die Angelegenheit ist insoweit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerdeführer verfügten faktisch über Gelder der beiden Versicherungsgesellschaften, bezüglich welcher sich die D.________ Ltd. zur kurzfristigen gewinnbringenden Anlage verpflichtete. Zu prüfen sind daher in erster Linie allfällige Vermögensdelikte zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften, d.h. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, einer Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB oder subsidiär einer ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB .
6.5.
6.5.1. Den Tatbestand des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.
6.5.2. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen (BGE 147 IV 73 E. 3.1; 143 IV 302 E. 1.2; 140 IV 11 E. 2.3.2; 135 IV 76 E. 5.1). Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Gefährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne ist Arglist nach der Rechtsprechung zu bejahen, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ein Lügengebäude liegt bei mehrfachen, raffiniert aufeinander abgestimmten Lügen vor, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (zum Ganzen: BGE 147 IV 73 E. 3.2 mit Hinweisen).
Die zum Ausschluss der Strafbarkeit des Täuschenden führende Opfermitverantwortung kann nur in Ausnahmefällen bejaht werden, da mit einer engen Auslegung des Betrugstatbestands die sozialadäquate Geschäftsausübung und damit der Regelfall des Geschäftsalltags betrugsrechtlich nicht geschützt würde. Selbst ein erhebliches Mass an Naivität des Geschädigten hat daher nicht zwingend zur Folge, dass der Täter straflos bleibt (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2).
6.5.3. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist grundsätzlich arglistig, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann. Arglist scheidet nur aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachforschungen über die Erfüllungsfähigkeit überprüfbar ist und sich aus der möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass der andere zur Erfüllung gar nicht fähig ist und folglich keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3; 142 IV 153 E. 2.2.2; 125 IV 124 E. 3a; 118 IV 359 E. 2; je mit Hinweisen). Wer von vornherein nicht gewillt ist, Vermögenswerte vereinbarungsgemäss im Interesse des Vertragspartners zu investieren, sondern von Anfang an die Absicht hatte, die Gelder für eigene bzw. andere Zwecke zu verwenden, macht sich daher des Betrugs strafbar, wenn der fehlende Erfüllungswille für den Vertragspartner nicht erkennbar war (vgl. etwa Urteile 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3 und 5, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 10 f. betreffend sog. Schneeballsysteme).
6.5.4. Die Anklage wirft den Beschwerdeführern vor, sie hätten den für die beiden Versicherungsgesellschaften handelnden Personen (P.________ und S.________) direkt oder über Dritte vorgespiegelt, sie hätten die Möglichkeit, durch die Investition der transferierten Vermögenswerte in Tradinggeschäfte exorbitante Gewinne zu erzielen. Zudem hätten sie S.________ ein Darlehen in der Höhe von EUR 150'000'000.-- zur Rettung der K.K.________ AEGA in Aussicht gestellt (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 6). Sie hätten P.________ und S.________ vorgegaukelt, sie seien willens und in der Lage, ihnen weitere Mittel - insbesondere die dringend benötigten EUR 150'000'000.-- für die Kapitalerhöhung der K.K.________ AEGA - als Darlehen zur Verfügung zu stellen. Mit ihren Angaben und ihrem Verhalten hätten die Beschwerdeführer bei P.________ und S.________ die Erwartung erweckt, aufgrund des Transfers der Vermögenswerte der K.________ und der N.________ an die D.________ Ltd. würden schlussendlich Gelder in Millionenhöhe an sie bzw. ihre Versicherungsgesellschaften zurückfliessen. Mit diesen Mitteln wäre es ihnen möglich gewesen, den drohenden Lizenzentzug und die Liquidation der K.K.________ AEGA, der N.________ und der K.________ weiter hinauszuzögern oder gar zu verhindern (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 11 f.). P.________ und S.________ hätten die Überweisungen in der Hoffnung auf die Gewinne aus den vermeintlichen Tradinggeschäften und in Erwartung des in Aussicht gestellten Darlehens vorgenommen (Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 6). Demgegenüber hätten die Beschwerdeführer gar nie die Absicht gehabt, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren (Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 10). Darauf stellt grundsätzlich auch die Vorinstanz ab, die überdies darauf hinweist, der Beschwerdeführer 2 sei eloquent als (vermeintlicher) Grossindustrieller aufgetreten (angefochtenes Urteil E. 4.7.1.2 S. 22).
Zu prüfen gewesen wäre folglich in erster Linie, ob die Beschwerdeführer die für die beiden Versicherungsgesellschaften handelnden Personen durch eine arglistige Täuschung zur schädigenden Vermögensdisposition in Form der Überweisungen zugunsten der D.________ Ltd. in der Höhe von insgesamt rund EUR 45 Mio. veranlassten.
6.5.5. Bei den beiden Versicherungsgesellschaften handelte es sich gemäss der Vorinstanz um institutionelle Anleger, die nach dem jeweils anwendbaren ausländischen Recht gar nicht berechtigt waren, ihre den Kunden verhafteten Vermögenswerte gestützt auf das vage bzw. "schwammige" "Secured Project Funding Agreement" ohne jede Sicherheit an die D.________ Ltd. zu überweisen. Dass sich die für die Versicherungsgesellschaften handelnden Personen ihrerseits pflichtwidrig verhielten, indem sie gemäss der Anklage bei der K.________-Gruppe ihre beherrschende Stellung missbrauchten (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 6) und gemäss der Vorinstanz bewusst ein unerlaubtes Risiko eingingen, lässt das Verhalten der Beschwerdeführer nicht zwingend in den Hintergrund treten und schliesst einen Betrug bzw. eine arglistige Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB folglich nicht aus, zumal mit der Bank E.________ AG auch eine Schweizer Grossbank involviert war. Die Vorinstanz stellt diesbezüglich fest, T.________, der für die beiden Versicherungsgesellschaften zuständige Mitarbeiter der Bank E.________ AG in Zürich, sei spätestens seit dem 6. April 2009 über die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Geldern einer (zumindest schwedischen) Versicherungsgesellschaft informiert gewesen. Spätestens seit dem 30. April 2009 habe er gewusst, dass eine Übertragung dieser Gelder auf die Konti der D.________ Ltd. zu einer Verpfändung führe (angefochtenes Urteil E. 4.8.2 S. 25). Aus der Anklage ergibt sich zudem, dass der Beschwerdeführer 1 das unterschriebene "Secured Project Funding Agreement" am 3. Mai 2009 per E-Mail an I.H.________, den Kundenberater der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel, weiterleitete (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 11). Auch wer Opfer eines Betrugs wurde, kann sich als Organ oder Mitarbeiter (vgl. Art. 29 StGB) einer Vermögensverwaltungsgesellschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung strafbar machen, wenn er mit der Art und Weise der Vermögensanlage ein unerlaubtes Risiko einging (vgl. dazu etwa Urteil 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8). Umgekehrt schliesst daher auch diese ungenügende Absicherung in Bezug auf die Risiken der Vermögensinvestition eine arglistige Täuschung durch den Vertragspartner im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB nicht zwingend aus, wenn dieser von vornherein nie gewillt war, die Vermögenswerte vereinbarungsgemäss auf Rechnung oder im Interesse des Treuegebers zu investieren, sondern diese von Beginn an für eigene Zwecke verwenden wollte.
6.6.
6.6.1. Den Tatbestand der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet.
6.6.2. Die tatbestandsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweis). Dabei genügt, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt worden ist. Der Tatbestand von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfasst Fälle, in denen - anders als bei der Veruntreuung von Sachen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmung - zivilrechtlich die Fremdheit der anvertrauten Werte nicht gegeben oder zumindest zweifelhaft ist. Voraussetzung ist aber, dass der Fall mit der Veruntreuung von Sachen vergleichbar ist. In den Fällen, in denen Abs. 2 zur Anwendung kommt, erwirbt der Treuhänder an den erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch zivilrechtlich bestimmt, wieder an den Berechtigten zurückzufliessen. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist deshalb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten (zum Ganzen: BGE 133 IV 21 E. 6.2 mit Hinweisen). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Werterhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGE 143 IV 297 E. 1.4; 133 IV 21 E. 6.2).
6.6.3. Die Gelder der Versicherungsgesellschaften waren der D.________ Ltd. im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB anvertraut, da sie ihr gemäss der Vorinstanz und der Anklage (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 11 f.) nicht zur freien Verfügung, sondern zur Anlage im Interesse der Versicherungsgesellschaften und späteren Rückerstattung überwiesen wurden. Die D.________ Ltd. bzw. die für sie handelnden Beschwerdeführer wären gemäss dem angefochtenen Entscheid verpflichtet gewesen, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der beiden Versicherungsgesellschaften in "various Stock Exchange and Money Markets" zu investieren, wobei im "Secured Project Funding Agreement" ein Anlagehorizont von einem Monat mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr vorgesehen war (vgl. angefochtenes Urteil S. 20 und 21).
6.6.4. Kann den Beschwerdeführern mangels einer arglistigen Täuschung kein Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB vorgeworfen werden, ist daher zu prüfen, ob sie sich als für die D.________ Ltd. handelnde Personen (vgl. Art. 29 StGB) der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften strafbar machten, weil sie die Gelder zu einem anderen Zweck verwendeten als zur vereinbarten Anlage zugunsten der beiden Versicherungsgesellschaften.
6.7. Wer Vermögen im Interesse einer anderen Person verwaltet und anlegt, gilt grundsätzlich als Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (vgl. etwa BGE 142 IV 346 E. 3.2 und 4.2). Subsidiär stellt sich daher auch die Frage einer ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften. Soweit sich der Sachverhalt unter beide Tatbestände subsumieren lässt, geht der Tatbestand der Veruntreuung nach der Rechtsprechung der ungetreuen Geschäftsbesorgung vor (Urteil 6B_1161/2013 vom 14. April 2014 E. 2.3.1 mit Hinweisen).
6.8. Ein Vermögensschaden liegt nach der Rechtsprechung namentlich vor bei tatsächlicher Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven, wobei ein vorübergehender Schaden genügt (BGE 147 IV 73 E. 6.1; 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; je mit Hinweisen). Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten vermindert ist das Vermögen nach der Rechtsprechung auch, wenn es in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 129 IV 124 E. 3.1; 122 IV 179 E. 2a; Urteil 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018 E. 3.3, nicht publ. in: BGE 144 IV 52; je mit Hinweisen).
Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer 1, wenn er geltend macht, schlussendlich sei niemand geschädigt worden. Damit verkennt er, dass eine vorübergehende Schädigung genügt. Der Vermögensschaden des Betrugsopfers ist beim fehlenden Erfüllungswillen des Täuschenden in der Regel mit der irrtumsbedingten Vermögensdisposition gegeben (BGE 147 IV 73 E. 6.1; vgl. auch Urteil 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 149 IV 248). Bei der Veruntreuung von anvertrauten Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt der Schaden in der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs des Treuegebers bzw. in der Zweckentfremdung der anvertrauten Gelder und der fehlenden Ersatzbereitschaft (BGE 133 IV 21 E. 6.1.2; 118 IV 27 E. 3a). Unerheblich ist daher, dass die K.________ und die N.________ gemäss den Vorbringen des Beschwerdeführers 1 ihre Gelder letztlich zurückerhalten haben, weil die Bank E.________ AG (deren Mitarbeiter gemäss der Anklage Kenntnis vom "Secured Project Funding Agreement" hatten) ihr Pfandrecht daran nicht durchsetzte (bzw. nicht durchsetzen konnte) und die beiden Versicherungsgesellschaften gegenüber der D.________ Ltd. bzw. im vorliegenden Strafverfahren gegenüber den Beschwerdeführern daher keine Zivilansprüche mehr hatten. Ob die Bank E.________ AG gegenüber der D.________ Ltd. - wie vom Beschwerdeführer 1 geltend gemacht - tatsächlich auf die Rückzahlung des Lombardkredits verzichtete, kann dahingestellt bleiben. Daraus, dass sich diese im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatklägerin konstituieren konnte und sie angeblich keine Zivilklage gegenüber der D.________ Ltd. oder den Beschwerdeführern erhoben hat, kann solches auf jeden Fall nicht abgeleitet werden. Da es sich bei Art. 146 Abs. 1, Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 158 Ziff. 1 StGB um Offizialdelikte handelt, bedurfte es zudem keines Strafantrags der beiden Versicherungsgesellschaften.
6.9. Die Vorinstanz hat im Rahmen der Neubeurteilung daher zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführer des Betrugs, eventualiter der Veruntreuung oder subeventualiter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften strafbar machten. Will das Gericht den Sachverhalt rechtlich anders würdigen als die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, so eröffnet es dies den anwesenden Parteien und gibt ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme (Art. 344 StPO). Da bereits die Anklage den Sachverhalt als ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der D.________ Ltd. würdigt, hat die Vorinstanz den Beschwerdeführern in Anwendung von Art. 344 StPO bezüglich der möglichen neuen rechtlichen Würdigung rechtliches Gehör zu gewähren.
7.
7.1. Den Tatbestand der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 1 StGB erfüllt u.a., wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
7.2.
7.2.1. Tatobjekt der Geldwäscherei nach Art. 305
bis StGB sind alle Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren. Massgebend hierfür ist die Definition von Art. 10 Abs. 2 StGB (Urteile 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 4.1; 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 15.2.1). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, den Zugriff der Strafbehörden auf die verbrecherisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln (BGE 149 IV 248 E. 6.3; 145 IV 335 E. 3.1; 144 IV 172 E. 7.2.2). Der Tatbestand verlangt aufgrund seines akzessorischen Charakters neben dem Nachweis der Geldwäschereihandlung sowohl den Nachweis der Vortat als auch den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus eben dieser Vortat herrühren (BGE 145 IV 335 E. 3.2; 126 IV 255 E. 3a). Täter der Geldwäscherei kann auch sein, wer Vermögenswerte wäscht, die er selbst als Vortäter durch ein Verbrechen erlangt hat (vgl. BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.2.2. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist (Art. 305
bis Ziff. 3 StGB). Die Bestimmung dehnt den Schutz auf die ausländische Strafrechtspflege und damit auf die ausländischen Einziehungsansprüche aus, soweit jedenfalls die Schweiz dem fraglichen Staat Rechtshilfe gewährt, um sein Einziehungsrecht auszuüben (BGE 145 IV 335 E. 3.3; 136 IV 179 E. 2.3.4; 126 IV 255 E. 3b/bb). Ob die im Ausland begangene Tat als Verbrechen zu qualifizieren ist, beurteilt sich nach schweizerischem Recht (BGE 145 IV 335 E. 3.3). Nicht erforderlich ist demgegenüber die Strafbarkeit der Geldwäscherei nach dem Recht des Begehungsorts (BGE 145 IV 335 E. 3.3).
7.2.3. Subjektiv ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Dem Täter muss mindestens in der üblicherweise geforderten "Parallelwertung in der Laiensphäre" bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht (BGE 149 IV 248 E. 6.3 mit Hinweisen).
7.2.4. Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, während auf die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe steht. Die ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gilt folglich nicht als Verbrechen (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB). Geldwäschereivortat im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB kann daher nur die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht sein. Der Täter muss demnach in der Absicht handeln, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB), wobei nach der Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 142 IV 346 E. 3.2; Urteil 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 4.5 mit weiteren Hinweisen).
Wer als Vermögensverwalter mit zu investierenden Vermögenswerten zum Schaden des Klienten bewusst unsorgfältig umgeht und pflichtwidrig ein unerlaubtes Risiko eingeht, handelt nicht zwingend mit Bereicherungsabsicht. Die Rechtsprechung qualifizierte ein solches Verhalten wiederholt als ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Abs. 1 Ziff. 1 StGB (vgl. etwa Urteile 6B_936/2019 vom 20. Mai 2020 E. 2; 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 2.2 und 8).
7.3.
7.3.1. Die Vorinstanz erwägt, im erstinstanzlichen Urteil werde überzeugend festgehalten, dass alle auf die Konti der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG in Basel transferierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Schweizer Recht) zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften N.________ und K.________ herrührten (angefochtenes Urteil E. 4.3.2.1 S. 14). Dies trifft nicht zu. Die erste Instanz führte zwar aus, es lägen diverse Indizien vor, welche nahelegen würden, dass R.________, O.________, S.________ und P.________ die Transfers unter bewusster Zuwiderhandlung gegen die versicherungsrechtlichen Bestimmungen veranlasst und sich damit eines Verbrechens strafbar gemacht hätten, welches nach schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht - und damit einem Verbrechen - entspräche. Hingegen wies es auch darauf hin, dass P.________ Korrekturen am ihm von der D.________ Ltd. unterbreiteten Vertrag anbrachte, indem er einerseits das Wort "secured" einfügte und andererseits die Worte "collateral (financial assets) " sowie die Passagen, wonach die D.________ Ltd. "full credit of such funds" haben sollte, durchstrich. Weiter habe er in einer E-Mail vom 1. Mai 2009 an den Beschwerdeführer 1 geschrieben: "regarding to our contract, any trading is based on D.________ Ltd.'s main account ie meaning no third party pledge". Im Ergebnis liess die erste Instanz an der von der Vorinstanz zitierten Stelle ausdrücklich offen, ob eine Geldwäschereivortat vorlag, da es die Beschwerdeführer vom Geldwäschereivorwurf aus anderen Gründen freisprach (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 29).
7.3.2. Gemäss der Anklage handelten P.________ und S.________ in der Hoffnung auf die ihnen von den Beschwerdeführern vorgespiegelten exorbitanten Gewinne, welche an ihre Versicherungsgesellschaften zurückfliessen sollten und mit denen sie den drohenden Lizenzentzug und die Liquidation der Gesellschaften hinauszögern oder gar verhindern wollten (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 5 f. und 12). Dies widerspricht einem Handeln in Bereicherungsabsicht, wie es Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB kennt, da die von den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Gewinne vielmehr den beiden Versicherungsgesellschaften zugute kommen sollten. Im Widerspruch dazu hält die Anklage an einer anderen Stelle zwar auch fest, das "Secured Project Funding Agreement" habe lediglich dazu gedient, die wirklichen Absichten der Angeklagten sowie von S.________ und P.________ zu tarnen, welche darin bestanden hätten, die Vermögenswerte der Versicherungsgesellschaften "vor der drohenden Liquidation zu retten" (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 11). Letzterer Vorwurf wird in der Anklage sachverhaltsmässig jedoch nicht näher verdeutlicht. Unklar ist, weshalb S.________, P.________ und evtl. auch R.________ und O.________ gemäss der Anklage in der Absicht gehandelt haben sollen, "in einem ersten Schritt die D.________ Ltd. und danach eventualiter auch sich selbst oder Dritte" zum Schaden der beiden Versicherungsgesellschaften zu bereichern (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 7, 11 und 12).
7.3.3. Daraus, dass die Beschwerdeführer selbst nie die Absicht hatten, die Gelder der beiden Versicherungsgesellschaften auf deren Rechnung oder in deren Interesse zu investieren, lässt sich von vornherein keine Bereicherungsabsicht der für die beiden Versicherungsgesellschaften handelnden Personen ableiten, da weder aus der Anklage noch aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, dass diese um den fehlenden Erfüllungswillen der Beschwerdeführer wussten. Dieser fehlende Erfüllungswille der Beschwerdeführer ist lediglich für die Beurteilung von Bedeutung, ob die Vermögenswerte allenfalls aus einem Betrug zum Nachteil der beiden Versicherungsgesellschaften stammten und insoweit verbrecherischer Herkunft sind (vgl. dazu oben E. 6.5). Ebenso wenig ergibt sich die ungetreue Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht aus der Unpfändbarkeit der Vermögenswerte der beiden Versicherungsgesellschaften, da gemäss der Anklage vereinbart war, dass die Beschwerdeführer im Gegenzug den von der Bank E.________ AG erhaltenen Kredit im Interesse der beiden Versicherungsgesellschaften investieren mussten (vgl. Anklagesachverhalt, erstinstanzliches Urteil S. 11 f.). Die Bereicherungsabsicht der für die beiden Versicherungsgesellschaften handelnden Personen lässt sich daher auch nicht damit begründen, diese hätten Kenntnis von der Verpfändung der Gelder zugunsten des Lombardkredits gehabt. Dass seitens der für die beiden Versicherungsgesellschaften handelnden Personen geplant gewesen wäre, die Gelder nicht an die Versicherungsgesellschaften, sondern an sie persönlich oder ihnen nahe stehende Personen zurückfliessen zulassen, stellt die Vorinstanz nicht fest.
7.4. Damit verstossen auch die Schuldsprüche wegen Geldwäscherei gegen Bundesrecht, da sich aus dem angefochtenen Entscheid nicht ergibt, weshalb die von den Versicherungsgesellschaften auf das Konto der D.________ Ltd. bei der Bank E.________ AG überwiesenen Gelder im Lichte der abstrakten doppelten Strafbarkeit aus einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und folglich einem Verbrechen im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 1 und Art. 10 Abs. 2 StGB stammen sollen.
Offenbleiben kann daher, ob in der Verpfändung von Vermögenswerten und/oder in der Verwendung des dadurch erlangten Kredits eine Geldwäschereihandlung im Sinne von Art. 305
bis Ziff. 1 StGB zu erblicken ist.
8.
Da die Beschwerden im Schuldpunkt gutzuheissen sind, erübrigt sich eine Behandlung der übrigen Rügen der Beschwerdeführer. Dies gilt insbesondere für die Rügen der Beschwerdeführer betreffend die Strafzumessung (vgl. Beschwerde Beschwerdeführer 1 S. 23 ff.; Beschwerde Beschwerdeführer 2 S. 31 ff.).
9.
Die Beschwerden sind nach dem Gesagten gutzuheissen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Kanton Basel-Stadt trägt keine Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 4 BGG). Er hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Beschwerdegegnerin 2 gilt nicht als unterliegende Partei, da sie sich im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vernehmen liess und keine Anträge stellte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 6B_604/2022 und 6B_618/2022 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 2. November 2021 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Der Kanton Basel-Stadt hat die Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Januar 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Unseld