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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_11/2024  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2023 (UV 2023/23). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Einspracheentscheid vom 14. Februar 2023 verneinte die Beschwerdegegnerin einen über den 31. Dezember 2020 hinausgehenden Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen. 
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. November 2023 teilweise gut und wies die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids an die Beschwerdegegnerin zu Prüfung und Ausrichtung der bis 31. März 2022 geschuldeten Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. 
 
2.  
Mit diesem Rückweisungsentscheid ist der Leistungsstreit nach wie vor nicht abgeschlossen. Vielmehr wird die Beschwerdegegnerin in einem nächsten Schritt in der Sache neu verfügen bzw. einen neuen Einsprachentscheid fällen. Mit anderen Worten handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid (BGE 144 V 280 E. 1.2; 133 V 481 E. 4.2). 
Gegen solche selbstständig eröffnete Zwischenentscheide kann nur in den im Gesetz abschliessend geregelten Ausnahmefällen selbstständig Beschwerde geführt werden (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen). 
Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt gemäss dem vorliegend allein interessierenden Art. 93 Abs. 1 BGG alternativ voraus, dass der Entscheid bei der Beschwerde führenden Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). 
 
3.  
 
3.1. Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil liegt dann vor, wenn er auch durch einen für die Beschwerde führende Partei günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (so etwa BGE 146 I 62 E. 5.3; 141 IV 289 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen generell nicht aus (BGE 142 II 20 E. 1.4; 139 V 99 E. 2.4; 136 II 165 E. 1.2.1; vgl. auch BGE 137 V 314 E. 2.2.1).  
Ein solcher nicht wieder gutzumachender (rechtlicher) Nachteil ist für den Beschwerdeführer nicht ausgewiesen. Ihm wird im Anschluss an den noch zu fällenden Endentscheid der Rechtsmittelweg bis zum Bundesgericht offen stehen. Dabei wird er das bereits im Zwischenentscheid Entschiedene (Fallabschluss per 31. März 2022; keine Integritätsentschädigung, keine Invalidenrente) erneut thematisieren können (Art. 93 Abs. 3 BGG; dazu sehe etwa Urteil 8C_492/2020 vom 19. Februar 2021 E. 5). 
 
3.2. Selbst wenn die Beschwerde gutgeheissen würde, so könnte dies nicht zu einem Endentscheid in der Sache führen. Denn die in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März 2022 geschuldeten Leistungen müssten so oder anderes erstmals durch die Beschwerdegegnerin bestimmt werden, ehe darüber gerichtlich befunden werden kann.  
 
4.  
Erweist sich die Beschwerde insgesamt als offensichtlich unzulässig, so führt dies zu einem Nichteintreten auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel