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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_281/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
SWICA Versicherungen AG, 
Römerstrasse 37, 8400 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. März 2023 (UV.2022.00066). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1970 geborene A.________ war seit 1. Juli 2012 als Lagerist bei der Firma B.________ angestellt und dadurch bei der SWICA Versicherungen AG (nachfolgend: SWICA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. März 2019 kippte ihm bei der Arbeit ein auf einer Rampe befindlicher und ins Rollen geratener Blumenwagen auf den Kopf. Dabei zog er sich gemäss der erstbehandelnden Ärztin Dr. med. C.________, FMH Allgemeinmedizin, eine Rissquetschwunde am Kopf sowie ein indirektes Trauma der Brustwirbelsäule mit Fissur von Brustwirbelkörper 5 zu. Die SWICA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte sie A.________ gestützt auf die Aktenbeurteilung des PD Dr. med. D.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 12. Mai 2020 mit, die Versicherungsleistungen würden per 12. November 2019 eingestellt, da die Beschwerden spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf das Unfallereignis zurückzuführen seien. Auf eine Rückforderung bereits erbrachter Leistungen werde verzichtet. Am 4. Mai 2021 erliess die SWICA eine entsprechende Verfügung. An ihrem Standpunkt hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. März 2022 fest. 
 
B.  
Die hiegegen erhobene Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 7. März 2023 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 12. April 2023 und mit nach Verfügung des Bundesgerichts vom 25. April 2023 ergänzter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 1. Mai 2023 beantragt A.________, es seien ihm die gesetzlichen Versicherungsleistungen zu erbringen, eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu tätigen. 
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel. A.________ reicht am 17. Mai 2023 zusätzliche Beweismittel nach. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 V 366 E. 3.3; 144 V 50 E. 4.2).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 4. März 2022 den Anspruch des Beschwerdeführers auf Versicherungsleistungen über den 11. November 2019 hinaus mangels Kausalzusammenhang der noch bestehenden Beschwerden mit dem Unfallereignis vom 29. März 2019 verneinte.  
 
2.2. Die für die Beurteilung der Streitsache massgebenden Rechtsgrundlagen sind im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).  
 
3.  
In Würdigung der medizinischen Aktenlage erkannte die Vorinstanz, es sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Zustand, wie er sich auch ohne den Unfall vom 29. März 2019 früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), per 12. November 2019 erreicht gewesen und die aktuelle Schmerzproblematik nicht unfallkausal sei, sondern einer degenerativen Entwicklung entspreche. Sie erwog, das Unfallereignis sei durchaus geeignet gewesen, eine temporäre Verschlechterung der bereits unfallnah mittels MRI festgestellten degenerativen Veränderungen zu bewirken, jedoch nicht Ursache für den weiteren degenerativen Verlauf. Das kantonale Gericht stützte sich auf die Aktenbeurteilung des beratenden Expertenarztes der Beschwerdegegnerin, PD Dr. med. D.________, vom 12. Mai 2020, der es vollen Beweiswert zumass. In den Akten finde sich keine entgegenstehende medizinische Beurteilung und auch keine Stütze für die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der beratende Arzt die MRI-Bilder nicht berücksichtigt habe. Es sei sodann nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin PD Dr. med. D.________ mit einer Aktenbeurteilung beauftragt habe, nachdem dieser den Beschwerdeführer bereits am 29. Januar 2020 zu Handen von Dr. med. E.________, Innere Medizin FMH, untersucht habe, zumal dessen Beurteilungen vom 31. Januar 2020 und 12. Mai 2020 übereinstimmen würden. Schliesslich reiche der Umstand, dass Beschwerden beklagt würden, die vor dem Unfallereignis vom 29. März 2019 noch nicht vorgelegen hätten, für den rechtsgenüglichen Nachweis eines Kausalzusammenhangs nicht aus (zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" vgl. BGE 142 V 325 E. 2.3.2.2; 119 V 335 E. 2b/bb). Die Einstellung der Versicherungsleistungen per 12. November 2019 sei daher nicht zu beanstanden. 
 
4.  
Was der Beschwerdeführer gegen das kantonale Urteil vorbringt, ist, soweit überhaupt sachbezüglich, offensichtlich unbegründet. 
 
4.1. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung beruht auf einer nicht zu beanstandenden Prüfung und Würdigung der medizinischen Aktenlage. Soweit der Beschwerdeführer erneut das Abstellen auf die Beurteilung des PD Dr. med. D.________ vom 12. Mai 2020 rügt, beschränkt er sich auf eine nahezu wörtliche Wiederholung der diesbezüglichen Einwendungen in der Einsprache vom 28. Juli 2021. Diese hatte die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 4. März 2022 überzeugend entkräftet. Namentlich hatte sie aufgezeigt, dass der Vorschub bzw. die Schräghaltung der HWS sowohl gemäss Behandlungsbericht des PD Dr. med. D.________ vom 31. Januar 2020 wie auch gemäss dessen Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2020 als bereits unfallnah im MRI festgestellte degenerative, nicht unfallkausale Veränderungen zu qualifizieren seien. Inwieweit dies unzutreffend sein soll, legte bzw. legt der Beschwerdeführer weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht dar. Mit den sodann im kantonalen Verfahren erneut vorgetragenen Rügen, PD Dr. med. D.________ habe die MRI-Bilder nicht betrachtet und hätte nicht als beratender Arzt beigezogen werden dürfen, setzte sich die Vorinstanz - wie zuvor bereits die Beschwerdegegnerin - in nicht zu beanstandender Weise auseinander und zeigte überzeugend auf, dass der Aktenbeurteilung vom 12. Mai 2020 vollumfänglicher Beweiswert zukomme. Auf diese Erwägungen geht der Beschwerdeführer nicht ein; er beschränkt sich vielmehr auf unzulässige appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil, indem er erneut lediglich die eigene Sichtweise wiedergibt (vgl. dazu BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweis).  
Bei gegebener Ausgangslage konnte und kann in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) auf zusätzliche Abklärungen in medizinischer Hinsicht verzichtet werden. Weder ist darin eine Bundesrechtswidrigkeit in Gestalt einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder der Beweiswürdigungsregeln noch eine in medizinischer Hinsicht unrichtige Sachverhaltsfeststellung zu erblicken. 
 
4.2. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren PD Dr. med. D.________, der Beschwerdegegnerin und/oder der Vorinstanz Rassismus, Lügen, Verdacht auf Korruption sowie Fälschungen vorwirft, vermögen seine an Ungebührlichkeit grenzenden Ausführungen (zu den möglichen Konsequenzen vgl. Art. 33 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 6 BGG) dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung der Beschwerde nicht zu genügen, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
4.3. Die in der Beschwerde mit "Meine Forderungen an das Bundesgericht" überschriebenen Vorbringen schliesslich liegen grösstenteils ausserhalb des Streitgegenstandes, sodass darauf nicht einzutreten ist. Soweit sie der Begründung des Rechtsbegehrens dienen sollten, sind sie ungenügend substanziiert.  
 
5.  
Die Beschwerde erweist sich, soweit überhaupt darauf einzutreten ist, als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - mit summarischer Begründung unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
6.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die SWICA hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch