Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_814/2023
Urteil vom 11. Januar 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Unia Arbeitslosenkasse,
Strassburgstrasse 11, 8004 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2023 (AL.2022.00239).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Bei Tatsachen und Beweismitteln, welche die einlegende Partei bereits vor Vorinstanz hätte vortragen können und gestützt auf die ihr bei der Sachverhaltsermittlung obliegende, sich aus Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) ergebende Mitwirkungspflicht auch hätte vortragen müssen, ist es nicht das vorinstanzliche Urteil, das erstmals Anlass zu einem derartigen Vorbringen gibt. Entsprechende Eingaben finden letztinstanzlich keine Berücksichtigung (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 BGG geschuldet ist, dass bei letztinstanzlich vor- und beigebrachten neuen Tatsachen und Beweismitteln (detailliert) darzulegen ist, weshalb dies nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren geschehen konnte.
2.
Die Vorinstanz bestätigte mit Urteil vom 25. Oktober 2023 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 26. August 2022, worin der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Taggeldern in der Kontrollperiode April 2018 von Fr. 1'234.15 verpflichtet wurde. Dabei gelangte das kantonale Gericht in Würdigung der Parteivorbringen und der aufliegenden Beweismittel zur Überzeu-gung, dass der Beschwerdeführer seine Erwerbstätigkeit bereits am 1. April 2018 und nicht wie ursprünglich angenommen erst am 14. April 2018 aufgenommen hatte. Daraus schloss es, dass die Rückforderung der für diesen Zeitraum ausgerichteten Arbeitslosentaggelder rechtens sei.
3.
Der Beschwerdeführer bringt in tatsächlicher Hinsicht erstmals vor, in der Zeit vom 1. bis 13. April 2023 an einem RAV-Kurs teilgenommen zu haben, was die vorinstanzliche Annahme, bereits ab dem 1. April 2018 für die nachmalige Arbeitgeberin tätig gewesen zu sein, widerlege. Weshalb er diese Tatsachenbehauptung und das dazugehörige Beweismittel nicht bereits vor Vorinstanz hätte vortragen bzw. beibringen können, wozu er gestützt auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre, legt er hingegen nicht dar. Soweit er vorbringt, dass ihm dies "nach langem Überlegen in den Sinn gekommen" sei, reicht dies nicht aus. Demnach können die letztinstanzlich erstmals aufgestellte Tatsachenbehauptung wie auch das dazugehörige Beweismittel keine Berücksichtigung finden. Da sämtliche Vorbringen auf diesen Beweismitteln beruhen, ist der Beschwerde insgesamt die Grundlage entzogen.
4.
Liegt demnach offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG kann ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. Januar 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel