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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_588/2023  
 
 
Urteil vom 11. Januar 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Bern, 
Scheibenstrasse 70, 3014 Bern, 
Beschwerdegegnerin, 
 
SWICA Gesundheitsorganisation, 
Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. August 2023 (200 23 47 IV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Der 1967 geborene A.________ meldete sich im November 2011 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Nach verschiedenen Verwaltungs- und Gerichtsverfahren informierte ihn die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 22. Juni 2022, dass die Zusprache einer ganzen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juni 2012 vorgesehen sei. Am 16. Dezember 2022 verfügte sie wie vorbeschieden. Gleichzeitig gab sie an, dass sie von den in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2022 aufgelaufenen Rentenbetreffnissen Fr. 165'341.55 an den Versicherten, Fr. 143'419.80 an die Abteilung Soziales Thun und Fr. 19'642.65 an die SWICA Gesundheitsorganisation (nachfolgend: SWICA) auszahlen werde. 
 
B.  
Beschwerdeweise stellte A.________ das Rechtsbegehren, die Rückforderung der SWICA sei mangels Überentschädigung abzuweisen und der strittige Betrag von Fr. 19'642.65 sei nicht der SWICA, sondern ihm zu überweisen (Hauptantrag). Bei Gutheissung des Hauptantrages sei ihm die daraus entstehende Zinsdifferenz von Fr. 5'037.- zu überweisen (Folgeantrag). Es sei ihm auf die fällige Summe (aus Haupt- und Folgeantrag) von Fr. 24'679.65 ein Verspätungszins von 5 % ab 16. Dezember 2022 zuzusprechen (Verspätungsantrag). Das angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern lud die SWICA zum Verfahren bei. Mit Urteil vom 8. August 2023 wies der Einzelrichter die Beschwerde ab. 
 
C.  
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, das Urteil vom 8. August 2023 sei aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz oder an die Behörde zurückzuweisen und die dann zuständige Instanz anzuweisen, den Entscheid über die Zessionsfrage erst neu zu fällen, wenn das hängige Zivilverfahren gegen die SWICA formell rechtskräftig abgeschlossen und auch das rechtliche Gehör gewährt worden sei. Eventualiter sei das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass sein im kantonalen Verfahren gestelltes Rechtsbegehren gutgeheissen werde. Das letztinstanzliche Verfahren sei einstweilen zu sistieren, bis in zivilrechtlicher Angelegenheit formell rechtskräftig entschieden sei, ob die SWICA ihre Leistungen zu ergänzen habe. Es sei ihm nach Sistierungsende zu erlauben, die Beschwerde zurückzuziehen, sofern das zivilrechtliche Verfahren ergebe, dass die SWICA ihre Leistungen nicht ergänzen müsse. Weiter beantragt A.________, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Ausgleichskasse des Kantons Bern im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, die Rückzahlung an die SWICA einstweilen nicht zu tätigen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
In formeller Hinsicht bestreitet der Beschwerdeführer die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters, über die Beschwerde vom 22. Januar 2023 zu befinden. Wie es sich damit verhält, ist vorab zu prüfen. 
 
2.1. Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem den Anspruch des Einzelnen auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ob diese Garantien verletzt sind, überprüft das Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 95 lit. a und b BGG). Welches Gericht als kantonales Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) zuständig und wie dieses zu besetzen ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Regelung der Gerichtsorganisation. Die Anwendung und Auslegung der entsprechenden kantonalen Bestimmungen wird vom Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - nur auf Willkür hin überprüft (SVR 2010 IV Nr. 50 S. 154, 9C_1022/2009 E. 2 mit Hinweisen). Bei falscher Besetzung des Gerichts ist der angefochtene Entscheid grundsätzlich ohne Prüfung der materiell streitigen Fragen aufzuheben (SVR 2015 EL Nr. 13 S. 37, 9C_585/2014 E. 1; Urteil 8C_138/2017 vom 23. Mai 2017 E. 3.2).  
 
2.2. Im Kanton Bern ist in Art. 56 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG [BSG 161.1], anwendbar aufgrund des Verweises in Art. 119 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) vorgesehen, dass die Abteilungen gewöhnlich in Dreierbesetzung urteilen. Gemäss Art. 57 Abs. 1 GSOG behandeln die Mitglieder des Verwaltungsgerichts als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter unter anderem Beschwerden und Klagen, deren Streitwert Fr. 20'000.- nicht erreicht; die Berechnung des Streitwerts richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Gemäss Art. 91 Abs. 1 ZPO wird der Streitwert durch das Rechtsbegehren bestimmt (Satz 1). Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens oder einer allfälligen Publikation des Entscheids sowie allfällige Eventualbegehren werden nicht hinzugerechnet (Satz 2 [vgl. auch die Parallelnorm: Art. 51 Abs. 3 BGG]).  
 
2.3. Im Rahmen der für die Abgrenzung zwischen einzelrichterlicher und kollegialgerichtlicher Zuständigkeit massgebenden Streitwertberechnung ist primär auf den Anfechtungsgegenstand (d.h. die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid) und innerhalb desselben auf den Streitgegenstand abzustellen. Dabei sind Anfechtungs- und Streitgegenstand (vgl. dazu auch BGE 144 I 11 E. 4.3; 125 V 413 E. 1a und 1b) identisch, wenn die Verfügung insgesamt angefochten wird (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis; Urteil 8C_590/2021 vom 1. Dezember 2021 E. 4.1).  
 
2.4. Der Einzelrichter erachtete sich als zuständig, weil er für die Frage, ob die Streitwertgrenze erreicht ist, allein auf die (Streitgegenstand bildende) Drittauszahlung an die Beigeladene in der Höhe von Fr. 19'642.65 abstellte. Demgegenüber ermittelt der Beschwerdeführer einen Streitwert von Fr. 24'679.65, da er den Betrag von Fr. 5'037.- (von ihm als "Zinsdifferenz" bezeichnet) miteinbezieht.  
 
2.4.1. Worauf sich der Beschwerdeführer betreffend den Betrag von Fr. 5'037.- stützt, erschliesst sich bei einem genaueren Blick in die Verfügung vom 16. Dezember 2022 und die Beschwerde vom 22. Januar 2023. Da die Vorinstanz den diesbezüglichen rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt hat, kann das Bundesgericht ihn in diesem Punkt ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 V 19 E. 6.1.3 in fine).  
 
 
2.4.2. In ihrer Verfügung vom 16. Dezember 2022 legte die IV-Stelle dar, dass der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2022 Anspruch auf Rentenbetreffnisse in der Höhe von insgesamt Fr. 299'440.- habe. Von diesem Rentenguthaben zog sie den vom Beschwerdeführer bereits bezogenen Betrag (Fr. 4'780.-) ab. Weiter rechnete sie Verzugszinsen von Fr. 33'744.- hinzu. Auf diesem Weg gelangte sie zu einem Auszahlungsbetrag von Fr. 328'404.-, welchen sie wie im kantonalen Urteil festgestellt und vorne im Sachverhalt lit. A erwähnt aufteilte. Sie erläuterte ihre Berechnung zudem dahingehend, dass der Versicherte Anspruch auf die Vergütung von Verzugszinsen habe, indessen auf Auszahlungen an bevorschussende Dritte keine Zinsen geschuldet seien.  
 
2.5. Seinen Folgeantrag auf Überweisung der Zinsdifferenz von Fr. 5'037.- stützt der Beschwerdeführer darauf, dass er für sich einen höheren Zins als von der IV-Stelle ermittelt (Fr. 38'781.- statt Fr. 33'744.-) beansprucht, weil er auch Zinsen auf der Leistung an die SWICA geltend macht (welcher als bevorschussender Dritter grundsätzlich kein entsprechender Anspruch zusteht). Dass seiner Auffassung nach die sich auf Fr. 5'037.- belaufende Differenz nicht klassischen Verzugszins darstellt, welcher auch seiner Auffassung nach nicht zum Streitwert zählen würde, begründet er damit, dass die Verfügung betreffend den Bruttozins bereits rechtskräftig geworden sei und nurmehr in der Zinsdifferenz Uneinigkeit bestehe.  
 
2.6. Auch wenn der Beschwerdeführer etwas anderes behauptet, macht er den Betrag von Fr. 5'037.- akzessorisch zur Kapitalforderung von Fr. 19'642.65 geltend, das heisst als ein vom Begehren auf Überweisung von Fr. 19'642.65 abhängiges Nebenrecht. Dieser Zusammenhang wird auch daraus ersichtlich, dass er die beiden Begehren in seiner Eingabe an die Vorinstanz selber ausdrücklich als Haupt- und Folgeantrag bezeichnet. An der Akzessorietät des Folgeantrages ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Zinsbetrag beziffert und separat einfordert, dies ebenso wenig wie dass er darüber hinaus im Rahmen eines Verspätungsantrages auf beiden Beträgen Zins geltend macht. Es liegt mithin kein Sachverhalt vor, in welchem der Zins als eigenständige Forderung gilt und deshalb zum Streitwert hinzuzuzählen ist, anders als dies beispielsweise der Fall ist bei Zinsen, die integrierenden Bestandteil eines Anspruchs aus ungerechtfertigter Bereicherung oder einer Regressforderung darstellen (vgl. dazu Urteile 4A_536/2021 vom 28. Februar 2022 E. 1.3.4 [zur Parallelnorm Art. 51 BGG]; 5P.341/1999 vom 24. Januar 2000 E. 3e [zu einer analogen Bestimmung in der damals gültig gewesenen Zivilprozessordnung des Kantons Bern]; PETER DIGGELMANN, in: ZPO Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], 3. Aufl. 2023, N. 9 zu Art. 91 ZPO; MICHEL HEINZMANN, in: Basler Kommentar zum BGG, 3. Aufl. 2018, N. 37 zu Art. 51 BGG). Bei dieser Sachlage verletzt es kein Bundesrecht, wenn der kantonale Richter unter Ausserachtlassung der Verzugszinsforderung von Fr. 5'037.- einen Streitwert von unter Fr. 20'000.- ermittelte und seine einzelrichterliche Zuständigkeit bejahte.  
 
3.  
In materieller Hinsicht streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die Drittauszahlung an die Beigeladene (vgl. dazu Art. 22 Abs. 2 ATSG sowie Art. 85bis IVV [insbesondere Abs. 2 lit. b]) bestätigte. 
 
3.1. Wie im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt wurde und im Übrigen unbestritten ist, richtete die Beigeladene dem Beschwerdeführer ab 1. Juni 2012 (als Zeitpunkt, auf welchen die rückwirkende Rentenzusprache erfolgte) im Sinne einer freiwilligen Bevorschussung Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 100'365.75 aus. Sodann machte sie mit ihrem am 1. November 2022 eingereichten Antrag eine Rückforderung bzw. Drittauszahlung über den Betrag von Fr. 19'642.65 geltend (betreffend die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Juni 2013), dies ohne Einbezug der Kinderrenten und ab Oktober 2012 lediglich im Umfang einer halben Invalidenrente.  
 
3.2. Unter Hinweis auf das Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts (EVG) I 296/03 vom 21. Oktober 2004 erwog der kantonale Richter, er habe seine Prüfung der Rechtmässigkeit der Drittauszahlung auf den Aspekt der Nachzahlung von Leistungen der IV-Stelle (als Sozialversicherer) an die SWICA (als bevorschussende Dritte) zu beschränken. Demzufolge müsse er sich nicht befassen mit den Fragen hinsichtlich der kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG, SR 221.229.1), welche Gegenstand des parallel vor dem Zivilgericht geführten Verfahrens zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen seien. Aus diesem Grund erübrige sich auch ein Beizug der Akten des zivilrechtlichen Prozesses. Die Drittauszahlung gemäss Art. 85bis IVV sei rechtens, denn die Beigeladene habe gemäss Ziff. 28 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung (Ausgabe 2006; nachfolgend: AVB) ein eindeutiges, direktes Rückforderungsrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger, welches sie im Umfang von Fr. 19'642.65 wahrgenommen habe, d.h. nicht höher als im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrenten.  
 
3.3. Wie bereits im kantonalen Verfahren bringt der Beschwerdeführer vor, es mache aus prozessökonomischen Gründen keinen Sinn, einen bestimmten Rückforderungsbetrag zu gewähren, obwohl noch nicht feststehe, ob die SWICA ihre Leistungen im Sinne von Ziff. 26 AVB ergänzen müsse oder ob sie nach Ziff. 28 AVB etwas zurückfordern könne. Erst wenn der Zivilrichter die Frage rechtskräftig entschieden habe, könne die Höhe der Rückforderung beziffert werden. Aus diesem Grund sei der Ausgang des Zivilprozesses abzuwarten. Dafür spreche im Übrigen auch, dass nach dem (bereits von der Vorinstanz erwähnten) Urteil I 296/03 vom 21. Oktober 2004 E. 4.4 die IV-Stelle und im Beschwerdefall das Sozialversicherungsgericht nicht befugt seien, über die materiellrechtliche Begründetheit des vom Krankenversicherer geltend gemachten Rückforderungsanspruchs zu befinden. Dass sich die Vorinstanz zu seinen Überlegungen zur Koordination der Verfahren nicht einmal ansatzweise geäussert habe, stelle eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.  
 
3.4. Anders als in der Beschwerde dargestellt, geht aus dem angefochtenen Urteil implizit hervor, dass der Einzelrichter eine Sistierung des Prozesses nicht für erforderlich hielt. Dies ergibt sich aus seinen Ausführungen, wonach er sich als Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss nicht um die im Parallelverfahren zwischen dem Beschwerdeführer und der SWICA vor dem Zivilrichter streitigen Fragen kümmern müsse. Aus diesem Grund sah er sich denn auch in der Lage, über den geltend gemachten Anspruch unabhängig vom Ausgang des zivilrechtlichen Verfahrens zu entscheiden. Da er mithin die Überlegungen nannte, von denen er sich leiten liess, und sich aus diesen gleichzeitig ergibt, weshalb er der beschwerdeführerischen Argumentation nicht folgte, wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt (vgl. dazu auch BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2).  
Wie auch der Beschwerdeführer anzuerkennen scheint, ist es dem Sozialversicherungsrichter rechtsprechungsgemäss verwehrt, über den Bestand oder die Höhe der vom Rentenguthaben verrechnungsweise in Abzug gebrachten Rückforderung des Krankentaggeldversicherers zu befinden, wenn diese von der versicherten Person bestritten werden. Indem der Einzelrichter aus diesem Grundsatz aber - anders als der Beschwerdeführer - nicht den Schluss zog, der Prozess sei zu sistieren (bis zum Entscheid über die Frage im parallel geführten Zivilverfahren), verletzte er kein Bundesrecht. Vielmehr steht seine Rechtsauffassung im Einklang mit dem im Urteil I 296/03 vom 21. Oktober 2004 Gesagten (vgl. auch Urteile 9C_287/2014 vom 16. Juni 2014 E. 2.2; 8C_115/2013 vom 30. September 2013 E. 5.2). Danach muss die Ausgleichskasse mit der Überweisung des geltend gemachten Rückerstattungsbetrages an die Krankenkasse nicht zwingend bis zum rechtskräftigen (zivilrechtlichen) Entscheid über die materiellrechtliche Begründetheit zuwarten, denn dem Interesse der versicherten Person an der Ausrichtung der vollen Leistungen der Invalidenversicherung ist damit Genüge getan, dass die Krankenkasse ihr den durch die Ausgleichskasse von der Rentennachzahlung allenfalls zu Unrecht verrechnungsweise in Abzug gebrachten Betrag nachträglich ungeschmälert auszuzahlen hat (damalige E. 4.1.1). Soweit der Beschwerdeführer sich für seinen Standpunkt auf E. 4.4 desselben Urteils stützt, ist ihm entgegenzuhalten, dass das EVG an dieser Stelle alleine an die fehlende Zuständigkeit des Sozialversicherungsrichters zum Entscheid über die zivilrechtlichen Fragen erinnerte, aber keine Aussage dazu machte, ob und gegebenenfalls wie das sozialversicherungs- und das zivilrechtliche Verfahren zu koordinieren sind. Mit anderen Worten ist die vom Beschwerdeführer angerufene E. 4.4 in der Sistierungsfrage nicht einschlägig, anders als E. 4.1.1, in welcher Erwägung das EVG ein Abwarten des zivilrechtlichen Entscheides in dieser Konstellation ausdrücklich als entbehrlich bezeichnete. 
 
3.5. Zusammenfassend ergibt sich, dass das vorinstanzliche Urteil auch in materieller Hinsicht nicht gegen Bundesrecht verstösst. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.  
 
3.6. Aus den in E. 3.4 erwähnten Gründen erübrigt sich auch die vom Beschwerdeführer anbegehrte Sistierung des letztinstanzlichen Prozesses.  
 
4.  
Mit dem vorliegenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde bzw. vorsorgliche Massnahmen gegenstandslos. 
 
5.  
Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der SWICA Gesundheitsorganisation, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Januar 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann