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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 315/00 
 
Urteil vom 11. Februar 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler 
 
Parteien 
H.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch den 
Procap Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur 
 
(Entscheid vom 9. November 1999) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1963 geborene H.________ arbeitete seit 1982 als Saisonnier beim Revierforstamt X.________. Ab 8. Dezember 1993 war er fest angestellt (Aufenthaltsbewilligung B). Im Winter war er am Skilift im Einsatz. Wegen rezidivierenden Rückenbeschwerden (Lumbalgien) war H.________ seit Dezember 1992 zeitweilig nicht arbeitsfähig. Aufgrund zunehmender Schmerzen arbeitete er ab 9. Februar 1995 nicht mehr. Ein Arbeitsversuch im Juli 1995 im Anschluss an die Rehabilitationsbehandlung in der Klinik Y.________ vom 7. Juni bis 5. Juli 1995 scheiterte. 
 
Im März 1995 ersuchte H.________ die Invalidenversicherung um berufliche Massnahmen, u.a. Umschulung. Nach dem vorzeitigen Abbruch der BEFAS-Abklärung Anfang Juni 1996 in Absprache mit dem Hausarzt (Dr. med. S.________, Innere Medizin FMH) wurde er am 10. Juli 1996 neurochirurgisch untersucht. Auf Vorschlag ihrer Ärztin (Frau Dr. med. L.________) ordnete die IV-Stelle des Kantons Graubünden im August 1997 eine medizinische Abklärung im Zentrum für Medizinische Begutachtung (ZMB) an. Dort wurde H.________ vom 6. bis 10. Juli 1998 polydisziplinär untersucht und begutachtet. 
 
Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle mit zwei separaten Verfügungen vom 11. Juni 1999 H.________ für die Zeit vom 1. Februar 1996 bis 31. Juli 1998 eine ganze und ab 1. August 1998 eine halbe Invalidenrente samt Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten zu. Das Begehren um Zusprechung von Verzugszinsen lehnte die Verwaltung ab. 
B. 
Die von H.________ gegen die Verfügung auf Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden nach Vernehmlassung der IV-Stelle mit Entscheid vom 9. November 1999 ab. 
C. 
H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. August 1998 sowie von Verzugszins ab dem frühest möglichen Zeitpunkt) erneuern. 
 
Die IV-Stelle beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Invalidenversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. Juni 1999) eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
2. 
Im Streite liegt der Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Art. 28 Abs. 1 IVG). Dabei stellt sich in erster Linie die Frage, ob die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. August 1998 zu Recht erfolgt ist. 
 
In formellrechtlicher Hinsicht wird eine Gehörsverletzung im Zusammenhang mit dem Vorbescheidverfahren gerügt. In der Verfügung vom 11. Juni 1999 betreffend den Rentenanspruch ab 1. August 1998 wurde die Stellungnahme des Versicherten vom 22. Februar 1999 zum Vorbescheid vom 4. Februar 1999 erwähnt. Die IV-Stelle hatte somit Kenntnis genommen von den Einwendungen gegen die vorgesehene Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. August 1998. Es ist davon auszugehen, dass die Verwaltung sie bei der Verfügung berücksichtigte. Soweit im Umstand, dass sie sich zu den Vorbringen nicht im Einzelnen äusserte, sondern lediglich festhielt, sie könnten nicht eine Änderung des Entscheides bewirken, eine ungenügende Begründung zu erblicken ist, kann dieser Mangel angesichts der in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassenden Kognition in den nachgelagerten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als geheilt gelten. Die Rüge der Gehörsverletzung ist daher unbegründet. 
3. 
Für die Bemessung der Invalidität wird das Erwerbseinkommen, das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Art. 28 Abs. 2 IVG). 
 
Ändert sich der Grad der Invalidität eines Rentenbezügers in einer für den Anspruch erheblichen Weise, so ist die Rente für die Zukunft entsprechend zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 41 IVG). Diese Bestimmung und die hiezu ergangene Rechtsprechung (vgl. dazu die Hinweise in BGE 125 V 418 Erw. 2d in fine) sind bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sinngemäss anzuwenden (BGE 125 V 417 Erw. 2d; AHI 2002 S. 64 Erw. 1). 
4. 
4.1 
4.1.1 Das kantonale Gericht hat für den Verfügungszeitpunkt (1. Juni 1999) aufgrund eines Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von maximal 56,3 % ermittelt (Valideneinkommen: Fr. 46'888.-, Invalideneinkommen: höchstens Fr. 20'484.-), was Anspruch auf eine halbe Rente gibt (Art. 28 Abs. 1 IVG). Bei dem trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zumutbarerweise erzielbaren Verdienst ist die Vorinstanz von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich adaptierte Tätigkeiten ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen gemäss Gutachten des ZMB vom 20. August 1998 ausgegangen. Es seien keine relevanten Gründe ersichtlich, weshalb der Versicherte nicht im Stande sein sollte, Bedienungs- und Überwachungsfunktionen in Industrie und Gewerbe oder Hilfstätigkeiten im Dienstleistungssektor auszuüben. Soweit ein psychisches Leiden bestehe, komme ihm kein Krankheitswert nach Art. 4 Abs. 1 IVG zu. Vielmehr sei die Störung gemäss ZMB-Bericht vom 20. August 1998 hauptsächlich auf emotionale Konflikte und psychosoziale Probleme zurückzuführen, welchen infolge ihres invaliditätsfremden Charakters indessen keine entscheidrelevante Bedeutung beizumessen sei. 
 
Aufgrund der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 des Bundesamtes für Statistik (LSE 96) hätte der Versicherte bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 4294.- für einfache und repetitive Tätigkeiten im privaten Sektor (S. 17 TA1) unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1998 einen Jahresverdienst von Fr. 27'312.- erzielen können (vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb). Selbst bei einem Abzug vom Tabellenlohn in der maximal zulässigen Höhe von 25 % (BGE 126 V 75) würde in Berücksichtigung eines Valideneinkommens von Fr. 46'888.- kein Anspruch auf eine ganze Rente bestehen. 
4.1.2 Gegen die vorinstanzliche Invaliditätsbemessung wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in erster Linie vorgebracht, auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit gemäss ZMB-Gutachten vom 20. August 1998 und ergänzendem Bericht vom 27. Januar 1999 könne nicht abgestellt werden. Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, es habe schon früh eine Schmerzfehlverarbeitung eingesetzt, welche heute als somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert werde. Diese sei hauptsächlich auf das Auftreten der Beschwerden im Bewegungsapparat zurückzuführen und entgegen dem kantonalen Gericht lediglich in zweiter Linie allenfalls auch von invaliditätsfremden Gründen mitbeeinflusst. Die lange Verfahrensdauer von insgesamt über vier Jahren habe zu einer eigentlichen psychischen Dekompensation geführt, sodass gemäss Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit nicht mehr gegeben sei. Die gescheiterten Arbeits- und Wiedereingliederungsversuche sowie die Beurteilung der Fachleute der Berufsberatung zeigten «anschaulich», dass eine aus medizinisch-theoretischer Sicht bestehende Arbeitsfähigkeit nicht realistisch sei resp. nicht umgesetzt werden könne. 
4.2 
4.2.1 Im ZMB-Gutachten vom 20. August 1998 werden als Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein Lumbovertebralsyndrom bei Diskushernien L4/5 und L5/S1 rechts sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einfachst strukturierter Persönlichkeit mit bescheidenen intellektuellen Fähigkeiten genannt. Dazu wird beim psychiatrischen Status u.a ausgeführt, der Explorand sei kognitiv auf seine Beschwerden eingeengt, erlebe diese als Kränkung und Entwertung und sei zu einer adäquaten Auseinandersetzung mit seinem Leiden weitgehend unfähig. Das ganze Zustandsbild zeige auch deutlich regressive Momente. Des Weitern stehe der Explorand wahrscheinlich in einer psychosozialen Drucksituation, indem er seit der Niederlegung der Arbeit offenbar unter erheblichen Spannungen mit der Gattin leide. Insgesamt sei die weitere Prognose fraglich, da sich die Schmerzfehlverarbeitung mangels Introspektionsfähigkeit psychotherapeutisch kaum angehen lassen werde. 
 
Nach Einschätzung der Ärzte des ZMB besteht für eine körperlich adaptierte Tätigkeit ohne repetitives Lastenheben und körperliche Zwangshaltungen eine Arbeitsfähigkeit von 50 %. Die Einschränkung ergebe sich aus dem psychiatrischen Befund. Der Versicherte sei durch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung in seiner Kraftentfaltung, Ausdauer und psychischen Belastbarkeit eingeschränkt. Eine vollständige Invalidisierung sei als kontraproduktiv zu bezeich-nen, da sie ihn in seinen unheilvollen regressiven Tendenzen bloss bestätigen würde. Insgesamt müsse die weitere Prognose bezüglich Arbeitsfähigkeit jedoch als fragwürdig erachtet werden. 
4.2.2 Entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde besteht kein Anlass für eine vom Gutachten des ZMB vom 20. August 1998 abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. Die Expertise genügt den von der Rechtsprechung zum Beweiswert von Arztberichten aufgestellten Kriterien (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis). Wenn die Ärzte des ZMB eine vollständige Invalidisierung als kontraproduktiv erachten, ist diese Aussage im Lichte der ungünstigen Prognose in Bezug auf die weitere Entwicklung des Gesundheitszustandes dahingehend zu verstehen, dass bei zumutbarer Willensanstrengung die trotz der regressiven Tendenzen noch bestehende Arbeitsfähigkeit aus medizinisch-theoretischer Sicht grundsätzlich realisierbar ist (vgl. BGE 127 V 298 Erw. 4c mit Hinweisen). Hinsichtlich der Umsetzbarkeit auf dem noch in Betracht fallenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt trifft zwar zu, dass gemäss Bericht der Berufsberatung der IV-Stelle vom 5. Januar 1999 die Restarbeitsfähigkeit zum heutigen Zeitpunkt nicht ausgewertet werden kann. Die Schwierigkeit oder sogar Unmöglichkeit für den Versicherten, «in der heutigen Arbeitswelt eine Arbeitsstelle zu erlangen», wäre indessen nur von Bedeutung, wenn und soweit hiefür gesundheitliche Gründe verantwortlich gemacht werden könnten. Das ist nicht der Fall. Die von der Berufsberaterin angeführte fehlende Motivation hat unberücksichtigt zu bleiben, da ihr gemäss ZMB-Gutachten vom 20. August 1998 nicht Krankheitswert zukommt. Davon abgesehen wird im Bericht vom 5. Januar 1999 ausdrücklich festgehalten, theoretisch könnte der Versicherte z.B. in einer leichten Kontrollarbeit sinnvoll eingesetzt werden. 
4.2.3 In Bezug auf den Einkommensvergleich ist zu Recht unbestritten, dass das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten zu bestimmen ist. In diesem Zusammenhang wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde richtig auf die Gerichtspraxis hingewiesen, wonach ein vergleichsweise tiefer, als Valideneinkommen angenommener tatsächlicher Verdienst vor Eintritt der Invalidität unter Umständen eine entsprechende Reduktion des Invalideneinkommens rechtfertigt (ZAK 1989 S. 456 sowie nicht veröffentlichtes Urteil G. vom 24. September 1999 [I 186/99]; vgl. auch AHI 1999 S. 240 Erw. 3b). Daraus ergibt sich indessen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers. 
 
Wird das Valideneinkommen, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, auf Fr. 50'816.- gemäss Verfügung vom 11. Juni 1999 festgesetzt, resultiert bei einer zusätzlichen Reduktion des Invalideneinkommens von Fr. 27'312.- um 7 % ([Fr. 54'624.- - Fr. 50'816.-]/Fr. 54'624.- x 100 %) bei im Übrigen unveränderten Bemessungsfaktoren (Erw. 4.1.1) ein Invaliditätsgrad von deutlich weniger als 66 2/3 %. Nichts anderes ergibt sich, wenn die Invaliditätsbemessung bezogen auf den Zeitpunkt des Ablaufs der Wartezeit im Februar 1996 vorgenommen wird. 
4.3 Zusammenfassend ist die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente ab 1. August 1998 nicht zu beanstanden. 
5. 
Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung von Verzugszinsen ab dem frühest möglichen Zeitpunkt. 
 
Im vorinstanzlichen Entscheid wird die Sach- und Rechtslage betreffend Verzugszinsen im Leistungsbereich der Sozialversicherung unter Hinweis auf die Rechtsprechung zutreffend dargelegt (BGE 119 V 81 Erw. 3a, 117 V 351 Erw. 2, 113 V 50 Erw. 2a). Darauf ist zu verweisen, ebenso auf die zutreffenden Erwägungen, dass kein im Sinne der Rechtsprechung vorwerfbares Verhalten der Verwaltung vorliegt, das die Zusprechung von Verzugszinsen zu rechtfertigen vermöchte. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Februar 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: