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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 646/03 
 
Urteil vom 11. Februar 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ineichen, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 22. August 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ war bis im Jahre 1996 in seiner Einzelfirma X.________ als selbstständigerwerbender Transporteur tätig. Nach mehreren Unfällen, bei denen er sich insbesondere an der linken Schulter, am linken Fuss sowie am rechten Arm verletzte, waren ihm ab November 1992 schwere körperliche Arbeiten nicht mehr möglich. Am 24. Februar 1994 meldete er sich erstmals wegen Schulter- und Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Im April 1996 wurde seine Einzelfirma in die Firma T.________ umgewandelt, als deren Angestellter er fortan teilzeitlich tätig war. Daneben führte er weiterhin selbstständig Transporte durch. Mit Verfügung vom 8. März 1997 wies die IV-Stelle Luzern das Leistungsbegehren mangels rentenbegründender Invalidität ab. 
 
Am 25. August 1998 stürzte A.________ während der Arbeit in der Garage und zog sich eine Quadricepssehnenruptur links zu. Die Schweizerische Unfallversicherung (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Am 24. Juli 1999 meldete er sich wegen Beschwerden im linken Bein wiederum bei der Invalidenversicherung an. Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens verfügte die IV-Stelle am 11. April 2002 die Ausrichtung einer halben Invalidenrente rückwirkend ab 1. August 1999 nebst einer halben Zusatzrente für die Ehefrau sowie zwei halben Kinderrenten. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 22. August 2003 ab. 
C. 
A.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Ausrichtung einer ganzen IV-Rente beantragen. 
 
IV-Stelle und Vorinstanz beantragen Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Wie das kantonale Gericht zutreffend erwog, ist das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 nicht anwendbar, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 11. April 2002) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 129 V 4 Erw. 1.2 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat sodann die Bestimmungen und Grundsätze über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Abs. 1bis IVG [in der bis 31. Dezember 2003 anwendbar gewesenen Fassung]) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrads nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Ebenfalls richtig ist die Darstellung der Grundsätze zur Einkommensermittlung im Allgemeinen (BGE 129 V 224 Erw. 4.3.1 mit Hinweis) und bei Selbstständigerwerbenden im Besonderen (ZAK 1990 S. 517; Urteil Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1.). 
2. 
2.1 Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe des ohne Behinderung erzielbaren hypothetischen Einkommens (Valideneinkommen). 
2.2 Nach seinen eigenen Angaben war der Beschwerdeführer bis zu seinem Unfall vom 16. November 1992 vollständig arbeitsfähig. Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist daher von den bis Ende 1991 erzielten Einkünften auszugehen. Anhaltspunkte dafür, dass nach 1991 im Gesundheitsfall eine ausserordentliche Steigerung der Einkünfte stattgefunden hätte, liegen keine vor und werden mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 
 
Die Vorinstanz legte ihrer Berechnung die in der Beitragsverfügung der Ausgleichskasse Luzern vom 7. Februar 1996 enthaltenen Zahlen zu Grunde, bezifferte das für die Jahre 1991/1992 beitragspflichtige Einkommen auf Fr. 59'700.- (zum Vorgehen vgl. SVR 1999 IV Nr. 24 S. 71 Erw. 4b), passte diesen Betrag der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung an und errechnete ausgehend vom so ermittelten Valideneinkommen von Fr. 66'614.10 und dem - unbestritten gebliebenen - Invalideneinkommen von Fr. 23'357.- einen Invaliditätsgrad von 64,93 %. 
2.3 Nichts anderes ergibt sich aus den Einträgen im Individuellen Konto (IK), auf welche abgestellt werden kann, da nichts darauf hindeutet, dass die darin enthaltenen Einkünfte nicht den tatsächlichen Werten entsprächen (vgl. Urteil Z. vom 29. Januar 2003, I 305/02, Erw. 2.2.1.). Die bis Ende 1991 erzielten Einkünfte ergeben sich aus den IK-Einträgen vor 1994 (vgl. Art. 22 AHVV in der bis 31. Dezember 1994 sowie in der vom 1. Januar 1995 bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung; ordentliches System der Vergangenheitsbemessung). Aus diesen geht hervor, dass in den Jahren 1992/1993 ein jährliches Einkommen von Fr. 45'600.-, 1990/1991 ein solches von Fr. 52'500.- und 1988/1989 von Fr. 73'500.- verabgabt wurde, woraus sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 57'200.- ergibt. Soweit der Beschwerdeführer vorbringen lässt, es sei von einem höheren Valideneinkommen auszugehen, weil er unfallbedingt bestimmte Arbeiten habe auslagern und die lukrativen Stückgut- und Rundholztransporte habe aufgeben müssen, kann ihm nicht gefolgt werden. Wie sich den mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten Schreiben ehemaliger Auftraggeber entnehmen lässt, führte der Versicherte während Jahren Rundholztransporte durch, bis er diese aus gesundheitlichen Gründen 1991/1992 aufgeben musste. Die daraus erzielten Einnahmen sind somit in den massgeblichen IK-Einträgen enthalten, welche die Einkommenssituation vor Eintritt des Gesundheitsschadens - somit auch vor den unfallbedingt notwendig gewordenen Umstrukturierungen (Auslagerung diverser Arbeiten wie Reparaturen an Fahrzeugen etc.) - widerspiegeln. Passt man das sich aus den IK-Auszügen ergebende durchschnittliche Jahreseinkommen an die seit 1991 bis zum Rentenbeginn (BGE 129 V 222 Erw. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen) eingetretene Nominallohnentwicklung an (1992: + 4,7 %; 1993: + 2,6 %; 1994: + 1,5 %; 1995/1996: je + 1,3 %; 1997: 0,5 %; 1998: + 0,7 %; 1999: + 0,3 %; Die Volkswirtschaft, 12/1997, S. 28, und 12/2002, S. 89, jeweils T B10.2), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 64'963.80. Im Vergleich mit dem Invalideneinkommen von Fr. 23'357.- resultiert ein Invaliditätsgrad von 64,05 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist somit nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, der Ausgleichskasse Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. Februar 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: