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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.547/2004 /ggs 
 
Urteil vom 11. Februar 2005 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Nay, Reeb, 
Gerichtsschreiber Härri. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Adrian Blättler, 
 
gegen 
 
Z.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Ris, 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich, 
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich, 
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach, 8022 Zürich. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anklagegrundsatz (Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2004. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Mit Anklageschrift vom 5. Juni 2002 warf die Bezirksanwaltschaft Zürich X.________ vor, sich in Mittäterschaft mit Y.________ der versuchten Erpressung schuldig gemacht zu haben; dies gestützt im Wesentlichen auf folgenden Sachverhalt: 
Am Abend des 10. Dezember 1994 habe Z.________, der damals Arbeitgeber von Y.________ gewesen sei, diese in ihrer Wohnung aufgesucht. Nachdem sie sich im Laufe des Abends näher gekommen seien, insbesondere "Duzis" gemacht und zusammen getanzt hätten, hätten sie einvernehmlich den Geschlechtsverkehr vollzogen. In der Folgezeit habe sich Z.________ gegenüber Y.________ neutral verhalten. Auf deren Frage, weshalb dem so sei, habe er ihr geantwortet, es habe sich um eine einmalige Angelegenheit gehandelt und er wolle keine Beziehung mit ihr eingehen. Am 19. April 1996 habe er ihr die Stelle wegen fachlicher Mängel, ungenügender Arbeitsleistung, mangelnder Disziplin sowie Insubordination gekündigt. Wenige Tage danach habe sich Y.________ an Z.________ gewandt und von ihm Fr. 50'000.-- Schweigegeld verlangt, damit die intime Beziehung unter ihnen bleibe, d.h. Y.________ die Sache nicht in der Öffentlichkeit verbreite und ihn so ruiniere. Auf diesen ersten Erpressungsversuch habe Z.________ nicht reagiert. 
Am 18. Februar 1997 habe X.________, der damalige Freund von Y.________, mit Wissen und Willen und nach deren Instruktion ein Schreiben an Z.________ verfasst, worin er unter Anspielung auf den Vorfall vom 10. Dezember 1994 und mit der offensichtlich konstruierten Behauptung, Y.________ sei während ihrer Anstellung im Vergleich mit den offiziellen Lohnstrukturen des Kaufmännischen Vereins insgesamt Fr. 126'000.-- zu wenig Lohn bezahlt worden, die Nachzahlung dieses Betrages per Check gefordert habe (Y.________ habe aufgrund eines frei vereinbarten Arbeitsvertrages ein Monatseinkommen von anfänglich Fr. 4'500.-- bis schliesslich Fr. 5'137.-- erzielt, wogegen sie nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit auch nie eine Lohnklage erhoben habe). Anschliessend habe X.________ im Schreiben seiner Hoffnung Ausdruck gegeben, dass sich Z.________ einsichtig zeige, was dazu führen werde, "einen endgültigen Schlussstrich unter diese unerfreuliche Geschichte zu ziehen". Als Z.________ auf das Schreiben nicht reagiert habe, habe X.________ am 28. April 1997 mit Wissen und Willen von Y.________ ein weiteres Schreiben an Z.________ aufgesetzt, worin er deutlicher geworden sei und diesen habe wissen lassen, dass die Medien "an dieser brisanten Geschichte" grosses Interesse bekundeten. Vielleicht wolle er - Z.________ - doch noch vorher mit Y.________ in Kontakt treten, um das Schlimmste zu verhindern. Nachdem Z.________ nach Absprache mit seinem Rechtsvertreter auch auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, habe X.________ wiederum mit Wissen und Willen von Y.________ einen undatierten Artikel unter dem bewusst reisserischen Titel "Sexueller Übergriff und finanzielle Ausbeutung eines stadtbekannten Zürcher Unternehmers gegenüber einer Angestellten und Ausländerin" verfasst. Darin habe er in gezielt mitleiderregender Weise unter dem einleitenden Hinweis auf den von Y.________ nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses begangenen Suizidversuch geschildert, wie Z.________ unter Missbrauch des Abhängigkeitsverhältnisses eines Abends in der Wohnung der ausländischen Arbeitnehmerin aufgetaucht sei, um nach dem Besuch des Badezimmers plötzlich nackt vor ihr zu stehen. Die unheilvolle Geschichte habe danach ihren Lauf genommen. Darauf sei es nur noch eine Frage der Zeit gewesen, bis die Angestellte grundlos ihre Arbeit verloren habe. Dieser Mann - gemeint: Z.________ - müsse zur Rechenschaft gezogen werden können und man müsse der empfindlich geschädigten Frau doch zu einer berechtigten Genugtuung verhelfen. Diesen Artikel habe X.________ ca. Anfang Juli 1997 an die Redaktionen des "Blicks" und des "Beobachters" versandt. 
Als sich darauf die damalige "Blick"-Redakteurin A.________, welche die Identität des "stadtbekannten Zürcher Unternehmers" bei X.________ in Erfahrung gebracht habe, bei Z.________ gemeldet habe und sich dieser damit endgültig bewusst geworden sei, dass X.________ und Y.________ ihre Drohung in die Tat umsetzten, habe er auf den 15. Juli 1997 in einem Restaurant ein Treffen mit Y.________ vereinbart, welches er durch einen Privatdetektiven akustisch habe überwachen lassen. Bei diesem Treffen habe Y.________ auf den Vorhalt von Z.________, im Artikel stehe doch gar nicht die Wahrheit, versucht, die Verantwortung dafür auf X.________ abzuschieben. Auf die Frage von Z.________, was sie dafür wolle, dass sie mit der Sache nicht zum "Blick" gehe, habe Y.________ geantwortet: "Dich und Dein Geld. Wir können zusammen sein und Du hast trotzdem Deine Freiheit". Auf den Einwand von Z.________, das gehe nicht und die erneute Frage, was sie wolle, damit sie nicht zum "Blick" gehe, sie habe doch früher einmal von Fr. 50'000.-- gesprochen, habe Y.________ geantwortet, Fr. 50'000.-- sei nichts; davon könne sie nicht leben; sie wolle das, was sie geschrieben habe. Auf die weitere Frage von Z.________, ob sie bei einer Zahlung dieses Betrages (gemeint: Fr. 126'000.--) nicht zum "Blick" gehe, habe sie gesagt: "Nein, dann ist erledigt". Auf die Frage von Z.________ schliesslich, weshalb sie so etwas mache, sie wisse doch, dass dies nicht die Wahrheit sei, habe Y.________ erwidert, was denn die Wahrheit schon sei; es sei ihre einzige Chance; von was sie denn sonst leben könne ohne Arbeit und Geld; er müsse nun einfach zahlen; sie wolle Geld. 
Am 18. Juli 1997 habe Z.________ Strafanzeige wegen Erpressung gegen Y.________ und X.________ eingereicht. Nachdem Y.________ davon erfahren habe, habe sie am 27. August 1997 ihrerseits Strafanzeige gegen Z.________ wegen Vergewaltigung eingereicht. Dabei habe sie bewusst wahrheitswidrig angegeben, Z.________ habe sie am Abend des 10. Dezember 1994 gegen ihren Willen gewaltsam auf das Bett geworfen, sie dort festgehalten und brutal gegen ihren ausdrücklichen Willen mit ihr sexuell verkehrt. Anlässlich der beiden untersuchungsrichterlichen Einvernahmen vom 18. Januar und 23. April 1999 habe sie diese falsche Anschuldigung als Zeugin wiederholt, wobei sie die angeblich durch Z.________ verübte Vergewaltigung mit den ihrer Meinung nach für eine glaubhafte Darstellung notwendigen Details ausgeschmückt habe. Das Verfahren wegen Vergewaltigung sei am 20. Oktober 1999 eingestellt worden. Den von Y.________ dagegen erhobenen Rekurs habe der Einzelrichter am Bezirksgericht Zürich am 16. Februar 2000 abgewiesen. 
B. 
Am 17. September 2002 verurteilte das Bezirksgericht Zürich X.________ wegen versuchter Nötigung zu 6 Monaten Gefängnis; Y.________ wegen versuchter Erpressung, falscher Anschuldigung und falschen Zeugnisses zu 14 Monaten Gefängnis, abzüglich 22 Tage Untersuchungshaft. Es gewährte beiden den bedingten Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren. 
 
Auf Berufung von X.________ und Y.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 18. Dezember 2003 das Urteil des Bezirksgerichts. 
 
Die von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen kantonalen Nichtigkeitsbeschwerden wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich am 23. August 2004 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C. 
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, den Beschluss des Kassationsgerichtes aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an dieses zurückzuweisen. 
D. 
Das Kassationsgericht, das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich sowie Z.________ haben auf Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der Beschwerdeführer rügt, die kantonalen Instanzen hätten den Anklagegrundsatz verletzt. Entgegen den allgemeinen Regeln indiziere die Tatbestandsmässigkeit der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht; diese müsse vielmehr positiv begründet werden. Rechtswidrig sei eine Nötigung, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt sei oder wenn das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig sei. Letzterer Fall sei vor allem dann gegeben, wenn zwischen dem Gegenstand der Drohung und der beabsichtigten Forderung keinerlei Zusammenhang bestehe. Die kantonalen Gerichte seien zum Schluss gekommen, es gebe keinen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang zwischen dem Sachverhalt, der in den Medien androhungsgemäss hätte dargestellt werden sollen und der Forderung von Fr. 126'000.--. Die Nötigung sei deshalb rechtswidrig. Die Anklageschrift enthalte keine Behauptungen bezüglich des Bewusstseins des Beschwerdeführers über die mangelnde Konnexität zwischen Mittel und Zweck. Sie genüge daher den Anforderungen für eine Würdigung unter dem Gesichtspunkt des Nötigungsversuchs nicht. Der angefochtene Entscheid verletze Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK
1.2 § 162 StPO/ZH regelt den Inhalt der Anklageschrift. Der Beschwerdeführer macht keine willkürliche Anwendung dieser Bestimmung geltend. Das Bundesgericht hat sich deshalb dazu nicht zu äussern. Zu prüfen ist allein, ob der angefochtene Beschluss vor Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK standhält. 
 
1.3 Der Anklagegrundsatz bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so genau zu umschreiben, dass die Vorwürfe genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte. Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV hat jede Person Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen. Nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK hat der Beschuldigte im Zeitpunkt der Anklageerhebung das Recht darauf, in allen Einzelheiten über die Art und den Grund der gegen ihn erhobenen Beschuldigungen in Kenntnis gesetzt zu werden. Dadurch soll der Angeklagte vor Überraschung und Überrumpelung geschützt und ihm eine wirksame Verteidigung ermöglicht werden. Die nach Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK erforderliche Unterrichtung dient der Sicherung des in Art. 6 Ziff. 3 lit. b EMRK gewährleisteten Rechts auf ausreichende Zeit und Gelegenheit der Vorbereitung der Verteidigung. Die in Art. 6 Ziff. 3 EMRK gewährleisteten Garantien insgesamt sind Aspekte des in Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantierten Anspruchs auf ein faires Verfahren. Damit das Strafverfahren vor der Verfassung standhält, muss der Angeklagte genau wissen, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21; 120 IV 348 E. 2 und 3 S. 353 ff.; Urteil 1P.494/2002 vom 11. November 2002, publ. in: Pra. 92/2003 Nr. 81 S. 444 ff. E. 2.2 und 3.1, mit Hinweisen). 
 
Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht jedoch an dessen rechtliche Würdigung. Gestützt auf den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV hat der Angeklagte Anspruch darauf, zu einer von der Anklage abweichenden rechtlichen Würdigung des ihm vorgeworfenen Sachverhalts Stellung nehmen zu können, wenn eine schärfere Strafe droht. Dies gilt ebenso, wenn der Betroffene wegen eines anderen Straftatbestands als in der Anklage beantragt verurteilt werden soll und er nicht mit der neuen Würdigung rechnen musste, es sei denn, eine Anhörung hätte keine Auswirkung auf die Ausübung seiner Verteidigungsrechte haben können (BGE 126 I 19 E. 2, mit Hinweisen). 
1.4 Die Bezirksanwaltschaft hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB angeklagt. Die Anklageschrift schildert das ihm insoweit vorgeworfene Verhalten detailliert. Es wird insbesondere gesagt, die Behauptung, der Geschädigte schulde der Mitangeklagten Fr. 126'000.--, weil er ihr zu wenig Lohn bezahlt habe, sei "offensichtlich konstruiert" gewesen. Im Weiteren wird dargelegt, die Mitangeklagte habe gegen ihren Lohn nicht schriftlich opponiert und zufolge Aussichtslosigkeit nie eine Lohnklage erhoben. Damit bringt die Anklagebehörde zum Ausdruck, dass nach ihrer Auffassung der Geschädigte den verlangten Betrag nicht schuldete und sich die Angeklagten dessen bewusst waren. Das Bezirksgericht kam abweichend von der Anklage zum Schluss, der Beschwerdeführer habe nicht in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht gehandelt, weshalb er nicht wegen versuchter Erpressung schuldig gesprochen werden könne. Dem Bezirksgericht war es nach der angeführten Rechtsprechung nicht verwehrt, den eingeklagten Sachverhalt anders zu würdigen als die Anklagebehörde. Es stellt sich höchstens die Frage, ob es den Beschwerdeführer auf die in Aussicht genommene abweichende Beurteilung aufmerksam gemacht und ihm insoweit das rechtliche Gehör gewährt hat. Dafür, dass es dazu unter den vorliegenden Umständen verpflichtet war, spricht, dass die Rechtswidrigkeit der Nötigung - im Unterschied zu den anderen Tatbeständen - positiv begründet werden muss. Es war deshalb wesentlich, dass sich der Beschwerdeführer insbesondere dazu äussern konnte. Dass ihm insoweit das rechtliche Gehör verweigert worden wäre, macht er jedoch nicht geltend. Wie sich aus den Akten ergibt, hat der Anwalt des Beschwerdeführers in der bezirksgerichtlichen Verhandlung zur Frage der Nötigung einlässlich Stellung genommen (Plädoyernotizen, act. 45 S. 9 ff. Ziff. 4). 
 
Der Schuldspruch wegen versuchter Nötigung stützt sich auf den Anklagesachverhalt. Da eine Verurteilung wegen Erpressung nach Art. 156 StGB mangels unrechtmässiger Bereicherungsabsicht ausschied, hatte das Bezirksgericht zu prüfen, ob der Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB erfüllt sei. Dieser stellt gegenüber der Erpressung den Grundtatbestand dar (Vera Delnon/Bernhard Rüdy, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafgesetzbuch I, 2003, Art. 181 N. 62). Die Nötigung erfordert keine unrechtmässige Bereicherungsabsicht. Hingegen ist, wie gesagt, die Rechtswidrigkeit - anders als sonst - positiv zu begründen. Nach der Rechtsprechung ist die Nötigung in folgenden Konstellationen rechtswidrig: (1) Der mit der Nötigung verfolgte Zweck ist verboten; (2) das eingesetzte Mittel ist unzulässig; (3) das Mittel steht zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis oder die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck ist rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig (BGE 129 IV 262 E. 2.1 S. 264 f., mit Hinweisen). Da das Bezirksgericht annahm, der Beschwerdeführer habe geglaubt, die Mitangeklagte habe einen Anspruch auf die Bezahlung der Fr. 126'000.--, war der mit der Nötigung verfolgte Zweck - jedenfalls nach der insoweit massgeblichen subjektiven Vorstellung des Beschwerdeführers - nicht rechtswidrig. Die erste der angeführten Konstellationen ist daher nicht gegeben. Da es grundsätzlich erlaubt ist, sich mit einer für wahr gehaltenen Angelegenheit an die Presse zu wenden, scheidet auch die zweite Konstellation aus. Es ging danach offensichtlich um die dritte Konstellation, d.h. es stellte sich die Frage, ob das Mittel zum erstrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis stehe oder die Verknüpfung eines zulässigen Mittels mit einem erlaubten Zweck rechts- oder sittenwidrig sei. Dass dies die entscheidende Frage war, wusste der Anwalt des Beschwerdeführers; er äusserte sich dazu einlässlich an der bezirksgerichtlichen Verhandlung (act. 45 S. 10 f.). Der Beschwerdeführer ist somit in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung nicht überrumpelt worden. Vielmehr hatte er Gelegenheit, sich auch dagegen wirksam zu verteidigen. Wesentlich ist, dass das Bezirksgericht dem Schuldspruch wegen versuchter Nötigung keinen anderen Sachverhalt zugrunde gelegt hat als den, der in der Anklageschrift geschildert wird. Es verhält sich nicht so, dass der Beschwerdeführer plötzlich mit einem Sachverhalt konfrontiert gewesen wäre, mit dem er weder rechnete noch rechnen musste. Wusste der Beschwerdeführer bzw. sein Anwalt danach sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht genau, worum es ging, ist eine Verletzung von Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK - welche, wie gesagt, den Grundsatz des fairen Verfahrens konkretisieren - zu verneinen. 
1.5 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist unbehelflich. Da sich der Verteidiger vor Bezirksgericht zur Rechts- oder Sittenwidrigkeit der Verknüpfung des zulässigen Mittels mit dem erlaubten Zweck äussern konnte, stand ihm insoweit auch der Einwand frei, diese Rechts- oder Sittenwidrigkeit sei dem Beschwerdeführer zumindest subjektiv nicht bewusst gewesen. Wusste der Anwalt des Beschwerdeführers genau, worauf es im Zusammenhang mit dem Vorwurf der versuchten Nötigung in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht ankam, stellt es keinen erheblichen Mangel dar, der unter dem Gesichtswinkel von Art. 32 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 3 lit. a EMRK einem Schuldspruch insoweit entgegenstünde, dass in der Anklageschrift nichts zum Bewusstsein des Beschwerdeführers über die Rechts- oder Sittenwidrigkeit der genannten Verknüpfung von Mittel und Zweck gesagt wird. Deswegen eine Verurteilung auszuschliessen, liefe auf einen überspitzten Formalismus hinaus. 
2. 
Die Beschwerde ist abzuweisen. 
 
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 152 OG nicht bewilligt werden. Der Beschwerdeführer trüge damit an sich die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). In Anbetracht seiner finanziellen Verhältnisse wird jedoch auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr verzichtet. Da sich der private Beschwerdegegner nicht hat vernehmen lassen und er im bundesgerichtlichen Verfahren somit keinen Aufwand hatte, steht ihm keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen. 
3. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft, dem Obergericht, II. Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2005 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: