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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.707/2004 /leb 
 
Urteil vom 11. Februar 2005 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, 
Gerichtsschreiber Moser. 
 
Parteien 
A.________, 
B.________, 
Beschwerdeführer, 
beide vertreten durch Fürsprecher Matthias Miescher, 
 
gegen 
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 19. November 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Mit Urteil vom 25. Juni 2004 bewilligte das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau in Gutheissung einer Beschwerde von A.________ - ein mit einer Schweizerin verheirateter kroatischer Staatsangehöriger mit Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz - den Familiennachzug für dessen aus einer früheren Ehe mit einer Landsmännin stammende Tochter B.________, geb. 1987. Mit Verfügung vom 19. Juli 2004 verweigerte das Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung (IMES; heute: Bundesamt für Migration, BFM) die Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung an B.________. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement mit Entscheid vom 19. November 2004 ab. Mit als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde" bezeichneter Eingabe vom 3. Dezember 2004 lässt A.________ beim Bundesgericht für sich und seine Tochter um Aufhebung des letztgenannten Entscheides sowie um Bewilligung des Familiennachzuges und Erteilung der streitigen Aufenthaltsbewilligung, evtl. um Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung ersuchen. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement beantragt, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, evtl. auf diese nicht einzutreten und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten. Dem von den Beschwerdeführern gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung des Präsidenten der II. öffentlichrechtlichen Abteilung vom 6. Januar 2005 entsprochen. 
2. 
Die Beschwerde erweist sich aus den nachfolgenden Gründen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG (summarische Begründung) nicht einzutreten ist. 
2.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (vgl. BGE 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen). 
2.2 Dass aufgrund von Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestehe, wird mit Grund nicht behauptet (vgl. insbesondere zu Art. 17 Abs. 2 ANAG [SR 142.20] sowie Art. 38 f. BVO [SR 823.21]: BGE 130 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweisen). In der Beschwerde wird dagegen vorgebracht, ein solcher Rechtsanspruch ergebe sich aus Art. 8 EMRK
2.3 Hat ein Ausländer nahe Verwandte mit gefestigtem Anwesenheitsrecht in der Schweiz und ist diese familiäre Beziehung intakt und wird sie tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihm die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird (BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285 mit Hinweisen). 
 
Da die nachzuziehende Tochter inzwischen die Altersgrenze von 18 Jahren überschritten hat, können sich die Beschwerdeführer nicht auf Art. 8 EMRK berufen, stellt doch das Bundesgericht für die Frage, ob gestützt auf diese Bestimmung ein Anspruch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG besteht, auf die im Zeitpunkt seines Entscheids gegebene Rechts- und Sachlage ab (BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 mit Hinweisen). Dass ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliege, welches der Tochter nach Erreichen der Volljährigkeit allenfalls einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 EMRK verschaffen könnte (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1d und 1e S. 260 ff.), wird nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich. 
2.4 Fehlt es nach dem Gesagten an einem Rechtsanspruch im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG auf die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung, welcher sich im Übrigen auch nicht aus dem als verletzt gerügten Willkürverbot (Art. 9 BV) ergeben kann (BGE 126 II 377 E. 4 S. 388), so ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten. Zufolge des Grundsatzes der Einheit des Verfahrens erweist sich dieses Rechtsmittel auch als unzulässig, soweit damit eine Verletzung von Verfahrensgarantien bzw. eine formelle Rechtsverweigerung geltend gemacht wird (vgl. Art. 101 lit. a OG). Da es sich beim angefochtenen Entscheid um einen solchen einer Bundesbehörde handelt, steht die staatsrechtliche Beschwerde (auch als subsidiäres Rechtsmittel) zum Vornherein nicht zur Verfügung (vgl. Art. 84 Abs. 1 bzw. Art. 86 Abs. 1 OG). 
3. 
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung. 
3. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2005 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: