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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
6P.134/2006 
6S.294/2006 /hum 
 
Verfügung vom 11. Februar 2008 
Kassationshof 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
Parteien 
Martin Stoll, c/o Tamedia AG, Postfach, 8021 Zürich, 
Gesuchsteller, 
 
gegen 
 
Statthalteramt des Bezirkes Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zurich, 
Gesuchsgegner, 
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13, 8001 Zürich. 
 
Gegenstand 
6P.134/2006 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 
5. Dezember 2000 (6P.105/2000), 
 
6S.294/2006 
Revision des Urteils des Bundesgerichts vom 5. Dezember 2000 (6S.425/2000). 
 
Erwägungen: 
Die Revisionsgesuche 6P.134/2006 und 6S.294/2006 wurden mit Schreiben vom 7. Februar 2008 zurückgezogen. 
 
Demnach verfügt der Präsident: 
 
1. 
Die Revisionsgesuche werden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, dem Bundesamt für Justiz, Vertretung der Schweiz vor dem EGMR, und der Schweizerische Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. Februar 2008 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Schneider Näf