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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_113/2010 
 
Urteil vom 11. Februar 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Marazzi, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Regierungsstatthalteramt A.________, verfahrensbeteiligtes Amt. 
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Freiheitsentziehung. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern (Kantonale Rekurskommission für fürsorgerische Freiheitsentziehungen) vom 28. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die (gestützt auf Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG erhobene) Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Januar 2010 des Obergerichts des Kantons Bern, das einen Rekurs der Beschwerdeführerin gegen ihre am 25. Januar 2010 in Anwendung von Art. 397a ZGB angeordnete Zurückbehaltung in den Universitären Psychiatrischen Diensten A.________ abgewiesen und festgestellt hat, dass die gesetzliche 6-Wochenfrist der Massnahme am 1. März 2010 ablaufe, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht - auf Grund ärztlicher Berichte, nach Anhörung der Beschwerdeführerin und unter Verweis u.a. auf eine ärztliche Verfügung vom 19. Januar 2010 sowie eine ärztliche Stellungnahme vom 25. Januar 2010 - erwog, die an einer ... leidende Beschwerdeführerin sei nur bedingt krankheitseinsichtig und würde sich einer ambulanten Begutachtung entziehen, weshalb sie zunächst stationär begutachtet werden müsse, 
dass in der erwähnten Verfügung bzw. Stellungnahme festgestellt worden war, dass die Beschwerdeführerin ausserhalb der Klinik sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde und dass eine Entlassung in nicht voll remittiertem Zustand eine erneute Eskalation zur Folge hätte, 
dass das Bundesgericht seinem Beschwerdeentscheid den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zu Grunde zu legen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die für den Verfahrensausgang entscheidenden Feststellungen sind offensichtlich unrichtig, d.h. unhaltbar und damit willkürlich nach Art. 9 BV (BGE 133 III 393 E. 7.1 S. 398) oder beruhen auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (Art. 97 Abs. 1 BGG), 
dass die bundesgerichtliche Überprüfung eines verfassungswidrig festgestellten Sachverhalts voraussetzt, dass in der Beschwerdeschrift die Verfassungsverletzung gerügt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), d.h. neben der Erheblichkeit der gerügten Tatsachenfeststellungen dargelegt wird, inwiefern diese verfassungswidrig, namentlich unhaltbar sind, weil sie den Tatsachen klar widersprechen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich nicht vertreten lassen (BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine Sachverhaltsrügen erhebt, 
dass somit das Bundesgericht von den tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts über den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin, ihre Behandlungsbedürftigkeit und die drohende Selbst- sowie Fremdgefährdung auszugehen hat, zumal auch kein Grund besteht, den Sachverhalt von Amtes wegen zu berichtigen oder zu ergänzen (Art. 105 Abs. 2 BGG), 
dass auf Grund des vom Obergericht festgestellten Sachverhalts die gestützt auf Art. 397a Abs. 1 ZGB verfügte Zurückbehaltung der Beschwerdeführerin in den Universitären Psychiatrischen Diensten A.________ bundesrechtskonform ist, 
dass nämlich gemäss dieser Bestimmung eine Person wegen Geisteskrankheit in eine geeignete Anstalt eingewiesen und darin zurückbehalten werden darf, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders zuteil werden kann, 
dass im vorliegenden Fall der zufolge des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin nötige Schutz vor Selbst- und Fremdgefährdung nur durch die angeordnete Massnahme gewährleistet werden kann, bis zunächst das Gutachten über die Beschwerdeführerin erstellt und diese einer geeigneten Behandlung zugeführt ist, 
dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen im Urteil des Obergerichts verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), 
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass das bundesgerichtliche Urteil im Verfahren nach Art. 109 BGG ergeht, 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem verfahrensbeteiligten Amt und dem Obergericht A.________ schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 11. Februar 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann