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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_816/2009 
 
Urteil vom 11. Februar 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle. 
 
Parteien 
M.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 21. August 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
M.________, geboren 1955, meldete sich am 21. Oktober 2008 bei der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 28. November 2008 sprach ihr die Ausgleichskasse ab 1. Oktober 2008 monatliche Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 902.- zu, wobei sie auf der Ausgabenseite einen Bruttomietwert von Fr. 13'200.- anrechnete und beim Vermögen nicht selbst bewohntes Grundeigentum im Wert von Fr. 92'824.- berücksichtigte. Die hiegegen erhobene Einsprache der M.________, mit welcher sie geltend machte, zum einen sei die Berechnung zu Unrecht ohne Berücksichtigung ihrer 1985 geborenen Tochter erfolgt, zum anderen besitze sie seit dem Jahre 2002 kein Grundeigentum mehr, hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 teilweise gut und berechnete die Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2008 bis 31. Dezember 2008 ohne die zunächst berücksichtigte Liegenschaft in Portugal, jedoch auch weiterhin ohne Berücksichtigung der Tochter, da auf diese Weise eine höhere Ergänzungsleistung resultiere (Fr. 1'537.- gegenüber Fr. 918.-). 
Gleichentags verfügte die Ausgleichskasse die Zusprechung von monatlichen Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009 in Höhe von Fr. 1'827.-. Auch hiegegen erhob M.________ Einsprache. 
 
B. 
Mit Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn beanstandete M.________ sowohl die Berechnung der Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 als auch jene ab 1. Januar 2009. Sie machte insbesondere geltend, die Bruttomiete sei fälschlicherweise nur für eine Person angerechnet worden, obwohl sie mit der Tochter zusammen wohne; nicht korrekt seien auch die berücksichtigten Pauschalen für Neben- und Heizkosten sowie die Anrechnung eines Nettoeinkommens in Höhe von Fr. 462.- bzw. 2/3 davon (Fr. 308.-). Das kantonale Gericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. August 2009 ab. 
 
C. 
M.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und rügt sinngemäss, Vorinstanz und Ausgleichskasse hätten in Verletzung von Bundesrecht auf der Ausgabenseite lediglich den Bruttomietzins für eine Person angerechnet, auf der Einnahmenseite hingegen die Kinderrente der Tochter berücksichtigt. Schliesslich habe sie sich bereits im Jahre 2005 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet, weshalb ihr diese schon ab März 2005 zuzusprechen seien. 
Vorinstanz und Ausgleichskasse schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG) und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Dies ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde zu prüfen (in SVR 2008 AlV Nr. 12 S. 35 publ. E. 1.2 und 2.2 des Urteils BGE 133 V 640). 
 
2. 
2.1 Anfechtbar ist prinzipiell nur, was Gegenstand einer Verfügung, oder bei Durchführung des Einspracheverfahrens, des Einspracheentscheides, bildet (vgl. BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). Aus prozessökonomischen Gründen zulässig ist die Ausdehnung des letztinstanzlichen Beschwerdeverfahrens auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann. Die Verwaltung muss sich mindestens in Form einer Prozesserklärung zu dieser Streitfrage geäussert haben (BGE 122 V 34 E. 2a S. 36 mit Hinweisen). 
 
2.2 Die zu beurteilende Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 21. August 2009, mit welchem das Gericht eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 16. Januar 2009 betreffend monatliche Ergänzungsleistungen vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 abwies. Der Einspracheentscheid erging aufgrund der Einsprache der Versicherten vom 22. Dezember 2008 gegen die Verfügung der Ausgleichskasse vom 28. November 2008 über monatliche Ergänzungsleistungen ab 1. Oktober 2008. Gleichzeitig mit dem Einspracheentscheid erliess die Ausgleichskasse eine Verfügung betreffend die Ergänzungsleistungen ab 1. Januar 2009. Am 20. Februar 2009 reichte die Versicherte eine weitere, als Einsprache bezeichnete Eingabe zuhanden der Ausgleichskasse ein und erhob Einwände gegen die Festsetzung der Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008. Gleichentags erhob sie Beschwerde beim kantonalen Versicherungsgericht gegen den Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009. Mit Eingaben vom 23. Februar 2009 reichte die Versicherte sowohl der Ausgleichskasse als auch dem kantonalen Gericht eine von ihr aufgestellte EL-Berechnung ein betreffend die Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 sowie ab 1. Januar 2009. 
Obwohl bezüglich des EL-Anspruches ab 1. Januar 2009 kein Einspracheentscheid ergangen ist, erwog die Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise, dass Streitgegenstand zwar nur die Verfügung vom 28. November 2008 bilde, nicht aber die den Anspruch ab 1. Januar 2009 betreffende Verfügung vom 16. Januar 2009, dass diese aber einzig auf einer Anpassung an neue Verhältnisse beruhe, weshalb die Erwägungen "sinngemäss" auch für den Anspruch ab 1. Januar 2009 gelten. Darauf hat sich entsprechend die Beurteilung durch das Bundesgericht zu beziehen. 
 
3. 
Die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung haben durch das am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Schaffung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (AS 2007 5779) eine umfassende Neuregelung erfahren. Die Vorinstanz hat die ab 1. Januar 2008 geltenden Bestimmungen und Grundsätze über Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 und Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 11 Abs. 1 ELG), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Korrekt ist auch, dass aufgrund einer Vergleichsrechnung festzustellen ist, ob ein Kind, das zu einer Rente berechtigt, in die Ergänzungsleistungsberechnung einzubeziehen ist (Art. 9 Abs. 4 ELG; BGE 130 V 263 E. 3.3 S. 266). 
 
4. 
4.1 Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beschwerdeführerin Mieterin der von ihr bewohnten Wohnung ist. Sie erwog, aus diesem Grund bestehe lediglich für die geltend gemachten Heizkosten Anspruch auf die halbe Pauschale bzw. auf einen Abzug von Fr. 840.-. Was den Mietzins betreffe, habe die Vergleichsrechnung der Ausgleichskasse ergeben, dass die Ergänzungsleistung höher ausfalle, wenn die Tochter nicht einbezogen werde. Die übrigen im Berechnungsblatt zur Verfügung vom 16. Januar 2009 deklarierten Vermögens-, Einnahme- und Ausgabeposten hätten keinen Widerspruch erfahren. Praxisgemäss bestehe kein Anlass, die unbestritten gebliebenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen. Das Vorgehen der Ausgleichskasse sei nicht zu beanstanden. 
 
4.2 Die Beschwerdeführerin rügt, die Ausgleichskasse habe zu Unrecht lediglich den Bruttomietzins für eine Person berücksichtigt (Fr. 13'000.- + Fr. 840.- = Fr. 13'840.-), obwohl sie mit ihrer Tochter zusammen lebe und demzufolge der Bruttomietzins für zwei Personen (Fr. 15'840.-) bzw. die effektiven Bruttomietzinse (Fr. 17'640.- inklusive Nebenkosten) anzurechnen seien. Sodann hätten ihre Einnahmen im Jahre 2008 Fr. 12'865.30 und im Jahre 2009 Fr. 13'070.76 betragen. Die Ausgleichskasse sei von höheren Einnahmen ausgegangen, weil sie unzulässigerweise auch die Kinderrenten der Tochter (Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter: Fr. 3'576.-; Kinderrente der Pensionskasse: Fr. 888.-) angerechnet habe. Schliesslich seien ihr mit Blick auf die bereits im Jahre 2005 erstmals erfolgte Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen die fehlenden Beträge bereits ab März 2005 bis September 2008 zuzusprechen. 
 
5. 
5.1 Nicht eingetreten werden kann auf die Beschwerde, soweit damit beantragt wird, es seien Ergänzungsleistungen bereits ab März 2005 zuzusprechen, weil sowohl die Verfügung vom 28. November 2008 als auch der Einspracheentscheid vom 16. Januar 2009 nur die Anspruchsberechtigung ab 1. Oktober 2008 zum Gegenstand haben. 
5.2 
5.2.1 Das kantonale Gericht hat das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche durch Vergleichsrechnung prüfte, ob die rentenberechtigte Tochter der Beschwerdeführerin in die EL-Berechnung einzubeziehen ist (E. 3 hievor) und dabei zum Schluss gelangte, dass ohne die Tochter eine höhere monatliche Ergänzungsleistung resultiert, zu Recht geschützt. Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, soweit sie auf der Ausgabenseite bei der Prämienverbilligung der Krankenkasse (Fr. 3'398.- im Jahr 2008) und beim Lebensbedarf (Fr. 18'140.- für 2008) nur die ihre Person betreffenden Beträge anführt, bei den Wohnkosten indes - da die Tochter mit ihr zusammen wohne -, einen Betrag von Fr. 17'640.- berücksichtigt haben will. Der in Art. 9 Abs. 4 ELG vorgesehene Verzicht auf den Einbezug der auf die Kinder einer Leistungsbezügerin entfallenden Einnahmen und Ausgaben ist eine Ausnahme zu der in Abs. 2 derselben Bestimmung statuierten Zusammenrechnung, mit welcher verhindert werden soll, dass der Einbezug von Kindern in die Leistungsberechnung zu einer Schlechterstellung der berechtigten Person führt. Nicht zulässig ist hingegen, dass in der Vergleichsrechnung nur bei einzelnen Positionen die Kinder einbezogen werden, weil damit eine weitere, vom Gesetz nicht vorgesehene Sonderregelung geschaffen würde (vgl. BGE 130 V 263 E. 5.2 S. 267). 
5.2.2 Was die Rüge betrifft, die Beschwerdegegnerin habe in Verletzung von Bundesrecht die Kinderrenten der Tochter als Einnahmen angerechnet, geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 2008 Rentenleistungen der Invalidenversicherung in Höhe von Fr. 8'940.- bezog und zur Rente der Mutter eine Kinderrente von Fr. 3'576.- ausgerichtet wurde. Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde hat die Beschwerdegegnerin zu Recht lediglich die Rente der Beschwerdeführerin (Fr. 8'940.-) als Einkommen angerechnet. Hinsichtlich der Rente der Pensionskasse berücksichtigte die Beschwerdegegnerin Fr. 4'813.- als Einkommen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag sowohl in ihrer Einsprache als auch in der vorinstanzlichen Beschwerdeergänzung anerkannt und sogar explizit bestätigt, dass die ihr zustehende Rente der Pensionskasse sich auf jährlich Fr. 4'813.- belaufe (während der Tochter eine Kinderrente von Fr. 12'792.- für 2008 bzw. Fr. 13'200.- für 2009 zustehe). Abgesehen davon, dass der Einwand, die berücksichtigte Rente der Pensionskasse beinhalte auch die Kinderrente der Tochter von monatlich Fr. 888.-, in keiner Weise belegt wird, sich insbesondere auch nicht aus der Rentenbescheinigung der Personalvorsorge X._________ vom 31. Dezember 2008 ergibt und rechnerisch gar nicht möglich ist, handelte es sich dabei um ein neues Vorbringen, das letztinstanzlich nicht mehr gehört werden könnte (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermögen somit keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheides darzutun; dieser ist in allen Teilen zu bestätigen. 
 
6. 
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 11. Februar 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Meyer Bollinger Hammerle