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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_115/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Psychiatrische Klinik Y.________.  
 
Gegenstand 
Fürsorgerische Unterbringung, 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (fürsorgerechtliche Kammer) vom 31. Januar 2014. 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 31. Januar 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine (am 17. Januar 2014in Anwendung von Art. 426/429 ZGB ärztlich angeordnete) fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Y.________ abgewiesen hat, 
 
 
in Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht - auf Grund eines ärztlichen Gutachtens und nach Anhörung des Beschwerdeführers - erwog, der an ... leidende Beschwerdeführer habe weder Krankheitseinsicht noch eine ernsthafte Behandlungsbereitschaft und müsse stationär behandelt werden, weil er bei sofortiger Entlassung die dringend benötigten Medikamente absetzen und sowohl sich selbst wie auch andere gefährden würde, eine Weiterführung der auf maximal 6 Wochen befristeten Unterbringung würde einen neuen Entscheid voraussetzen, 
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), 
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht zwar pauschal behauptet, er befinde sich in einem "ausreichend gebesserten Zustand", jedoch nicht auf die Erwägungen des Verwaltungsgerichts eingeht, 
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2014 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass keine Gerichtskosten erhoben werden, 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Psychiatrischen Klinik Y.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Füllemann