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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
6B_501/2013  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2014  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Mathys, Präsident, 
Bundesrichter Schneider, 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Fiechter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1.  Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,  
2. B.X.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Mehrfache Vergewaltigung, sexuelle Nötigung, mehrfache Drohung etc.; Strafzumessung; Anklagegrundsatz; willkürliche Beweiswürdigung, Verletzung der Unschuldsvermutung, rechtliches Gehör, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 17. Januar 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 Das Kantonsgericht St. Gallen verurteilte A.X.________ zweitinstanzlich wegen mehrfacher Vergewaltigung, sexueller Nötigung, mehrfacher Drohung, versuchter Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.--. Vom Vorwurf weiterer Delikte (mehrfache Drohung, sexuelle Nötigung und versuchte sexuelle Nötigung) sprach es ihn frei. Es verlängerte die Probezeit einer bedingt ausgesprochenen Strafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 180.-- um ein Jahr und verpflichtete ihn, B.X.________ eine Genugtuung von Fr. 8'000.-- nebst Zins zu bezahlen. 
 
 Dem Schuldspruch liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 
 
 A.X.________ sagte im Sommer 2009 zu seiner Ehefrau B.X.________, er werde sie und alle Personen erschiessen, die versuchten, ihn aus dem gemeinsamen Haus zu bringen. In der Nacht vom 1. auf den 2. Oktober 2009 teilte er seiner Ehefrau mit, er werde ihrem Liebhaber "die Eier abschneiden", behändigte ein Samuraischwert und verliess das gemeinsame Haus. Die verängstigte Ehefrau kontaktierte die Polizei. An einem Sonntagabend im November 2009 suchte A.X.________ seine von ihm getrennt schlafende Ehefrau in ihrem Zimmer auf, nachdem sie von einem Wochenende mit ihrem Freund zurückgekommen war. Er legte sich unvermittelt und mit Gewalt auf sie und vollzog an ihr den Geschlechtsverkehr, obschon sie ihm gesagt hatte, sie wolle dies nicht. Am Morgen des 4. Januar 2010 kam es zwischen A.X.________ und seiner Ehefrau gegen deren Willen im gemeinsamen Haus zu oralem und vaginalem Verkehr. B.X.________ wehrte sich gegen ihren Gewalt anwendenden und drohenden Ehemann verbal und weinte. Nach dem Geschlechtsverkehr drohte er ihr, er werde sie oder ihren Freund umbringen, wenn sie Anzeige erstatte. Ferner führte A.X.________ am 1. Januar 2010 ein einhändig bedienbares Messer mit automatischem Ausfahrmechanismus in die Schweiz ein und bewahrte es zu Hause auf. 
 
B.  
 
 A.X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, Ziffer 2 (Schuldpunkt), 3 (Strafe) und 4 (Verlängerung der Probezeit sowie Genugtuung) des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Er sei in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege. 
 
C.  
 
 Das Kantonsgericht St. Gallen, die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und B.X.________ wurden zur Vernehmlassung, beschränkt auf die Strafzumessung, eingeladen. Sie beantragen die Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
 Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
 Die massgeblichen Ausführungen müssen in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein. Ein Verweis auf frühere Rechtsschriften oder auf die Verfahrensakten ist unzulässig (BGE 138 IV 47 E. 2.8.1 S. 54; 133 II 396 E. 3.1 S. 400; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer verweist mehrfach auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung oder auf seine Vorbringen im kantonalen Verfahren (Beschwerde S. 11, 14, 16, 18, 26). Darauf ist nicht einzutreten. Gleiches gilt, soweit der Beschwerdeführer eine willkürliche Beweiswürdigung hinsichtlich eines Anklagesachverhalts rügt, von welchem er freigesprochen wurde (Beschwerde S. 12 f.). 
 
2.  
 
 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz verletze das Anklageprinzip und Art. 325 lit. f StPO, da sich der Vorwurf der Drohung im Sommer 2009 nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit individualisieren lasse. 
 
 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (BGE 133 IV 235 E. 6.2 f. S. 244 f.; Urteil 6B_130/2012 vom 22. Oktober 2012 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 138 IV 209; je mit Hinweisen). 
 
 Die Vorinstanz erwägt zu Recht, aufgrund des Vorhalts anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Januar 2010 und der Anklageschrift habe der Beschwerdeführer gewusst, was ihm vorgeworfen werde (Urteil S. 7). Er war informiert, dass er sich im Sommer 2009 gegenüber seiner Frau dahingehend geäussert haben soll, alle zu erschiessen, die ihn zwingen würden, aus dem gemeinsamen Haus auszuziehen (kantonale Akten, act. E2 S. 4 Frage 22 und act. ge1 S. 2 Ziff. 2.1.1.B). Die Ungenauigkeit der Zeitangabe "Sommer 2009" ist nicht von entscheidender Bedeutung, da beim Beschwerdeführer keine Zweifel darüber bestanden, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird (siehe Urteile des Bundesgerichts 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2.3 und 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 2.4; je mit Hinweisen). Der Anklagegrundsatz ist nicht verletzt. 
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz mehrfach eine willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs sowie des Grundsatzes "in dubio pro reo" vor. Indem sie die Aussagen seiner Ehefrau nicht kritisch würdige, stelle sie den Sachverhalt unrichtig fest.  
 
 Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende selbstständige Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7 S. 81 f. mit Hinweisen). 
 
3.2. Hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 erachtet die Vorinstanz die Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers mit der ersten Instanz als detailliert, schlüssig und stimmig. Sie habe sowohl bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft ausführliche Angaben zum Sachverhalt gemacht. Die Beschreibung ihrer nachvollziehbaren Gefühle, als er die Haustüre abgeschlossen habe, deuteten auf ein erlebtes Ereignis hin. Auch den weiteren Verlauf des Tages habe sie konstant und schlüssig geschildert. Sie beschreibe Komplikationen, gestehe Erinnerungslücken ein und fülle diese transparent mit logischen Erklärungen. Sie gestehe ein, sich nicht mehr so gewehrt zu haben, nachdem er sich auf sie gesetzt, ihr mit der Hand Nase und Mund zugehalten und ihr mit Todesdrohungen Angst gemacht habe. Die Schilderung des Gesprächs mit dem Beschwerdeführer während des Vorfalls lasse die Aussagen seiner Ehefrau als äusserst glaubhaft erscheinen. Trotz mehrfacher Befragung seien die Aussagen konstant, jedoch nicht stereotyp geblieben. Auch sei die Ehefrau in der Lage gewesen, sie stets logisch zu erweitern. Sie habe den Beschwerdeführer nicht übermässig belastet, obwohl sie dies ohne Weiteres hätte tun können. Ihre Aussagen seien auch im Kontext der damaligen Situation äusserst schlüssig. Sie zeige sich selbstkritisch, indem sie erklärte, sie hätte den Beschwerdeführer theoretisch auch beissen können, und die eigene Aussage korrigierte oder ergänzte (Urteil S. 19; erstinstanzliches Urteil S. 29 ff.). Die Aussagen des Beschwerdeführers wirkten dagegen ausweichend. Die äusseren Umstände liessen auf erzwungene Sexualkontakte schliessen. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb seine Ehefrau Geschlechtsverkehr mit ihm hätte wünschen sollen. Sie sei Mitte Dezember 2009 ausgezogen, habe eine neue Beziehung gehabt und beim Beschwerdeführer die Scheidungspapiere unterschreiben wollen. Auch habe sie nach dem Vorfall ihre Psychotherapeutin aufgesucht und ihr davon erzählt. Diese habe sehr differenziert ausgesagt und sich nicht negativ über den Beschwerdeführer geäussert. Die Ehefrau sei nach dem Ereignis aufgewühlt gewesen und habe gezittert, was ein weiteres Indiz sei, dass der Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen stattgefunden habe. Gleiches gelte für die Sprachnachricht, welche der Beschwerdeführer gleichentags kurz vor 20.00 Uhr auf dem Telefon seiner Ehefrau hinterlassen habe. Tonfall und Inhalt der Nachricht würden darauf hindeuten, dass er sich bei seiner Ehefrau habe entschuldigen wollen. Entgegen seinem Vorbringen sei es dem Beschwerdeführer trotz seiner Parkinson-Erkrankung möglich gewesen eine Erektion zu bekommen. Gemäss Aussage seiner damaligen Freundin habe er in den Monaten November 2009 bis Februar 2010 keinerlei Erektionsprobleme gehabt. Zudem habe er über Potenzmittel verfügt (Urteil S. 14 f. und 19 ff.).  
 
3.2.1. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung kaum auseinander. Er verkennt, dass das Bundesgericht keine Appellationsinstanz ist, die eine freie Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vornimmt. Insbesondere reicht für die Rüge einer willkürlichen Beweiswürdigung nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis wie in einem appellatorischen Verfahren frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären. So argumentiert der Beschwerdeführer, seine Ehefrau habe hinsichtlich ihres Beweggrundes das Haus zu betreten, des Ablaufs bei der Haustüre, der Geschehnisse nach dem Geschlechtsverkehr und des Erektionszustands seines Penis widersprüchliche Antworten gegeben. Ferner habe er entgegen der falschen und tatsachenwidrigen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz detaillierte Ausführungen zur angeblichen Vergewaltigung gemacht. Er wendet ein, seine Ehefrau habe ein Motiv für eine Falschbelastung gehabt, da er ihr mitgeteilt habe, sie habe bei einer Scheidung Anrecht auf Fr. 500.-- bis 1'000.-- monatlich, während er im Haus bleibe und die Kinder betreue.  
 
3.2.2. An der Sache vorbei geht das Vorbringen, die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass seine Ehefrau die Anschuldigungen während des Ehescheidungsverfahrens erhoben habe. Es sei allgemein bekannt, dass seit einigen Jahren derartige Vorwürfe angesichts eines Ehescheidungsverfahrens von Ehefrauen vermehrt vorgebracht würden. Von einer Gerichtsnotorität solcher Anschuldigungen während Scheidungsverfahren kann keine Rede sein.  
 
 Der Beschwerdeführer begründet seinen Einwand, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er und seine Ehefrau ein freizügiges Sexualleben mit Vergewaltigungsspielen gehabt hätten, mit den Sachverhaltsfeststellungen der ersten Instanz. Darauf ist nicht einzugehen (vgl. E. 1). 
 
3.2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass er die Sprachnachricht auf dem Telefon seiner Ehefrau glaubhaft habe begründen können. Die Vorinstanz hat sich mit seiner Erklärung, wonach er sich für seine Verspätung zu einem Treffen habe entschuldigen wollen, auseinandergesetzt und dieses als unglaubhaft und gesucht bezeichnet (Urteil S. 20 f.). Diese Würdigung verletzt weder das Willkürverbot noch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers.  
 
 Hinsichtlich seiner Kritik an der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Psychotherapeutin ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ihre Aussagen nur unvollständig zitiert. Entgegen seiner Ansicht kann aus der Tatsache, dass die Psychotherapeutin bis zum 4. Januar 2010 keine Gewaltsituation oder Drohungen wahrgenommen hatte, nicht geschlossen werden, die Anschuldigungen seien nicht wahr. Sie verweigerte die Aussage dazu, was die Ehefrau des Beschwerdeführers ihr anlässlich der Sitzung vom 11. Januar 2010 hinsichtlich weiterer Vorfälle anvertraut hatte. Auch erklärte sie, es sei oft so, dass Gewalthandlungen verschwiegen würden und zuerst ein Vertrauensverhältnis zur Fachperson aufgebaut werden müsse (kantonale Akten, act. D3 S. 4 Frage 9 und S. 7 Frage 26). Soweit der Beschwerdeführer ausführt, der Zustand seiner Ehefrau anlässlich des Therapietermins vom 4. Januar 2010 sei mit der Unterzeichnung der Scheidungsdokumente zu erklären, erschöpfen sich seine Ausführungen in appellatorischer Kritik, was unzulässig ist. 
 
3.2.4. Der Beschwerdeführer argumentiert, seine Ehefrau habe hinsichtlich ihrer Kampfsporterfahrung und ihrer Verteidigungsmöglichkeiten unwahre Aussagen gemacht. Indem die Vorinstanz dies nicht berücksichtige und auf die Befragung der Kampfsportlehrer C.________ und D.________ sowie auf einen Augenschein im Haus verzichte, handle sie willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör (Art. 29 BV) sowie den Grundsatz des fairen Verfahrens (Art. 6 EMRK).  
 
 Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Beweisanträge aus, der Beschwerdeführer habe sich anlässlich der Berufungsverhandlung nicht zum Antrag auf Einvernahme von C.________ und D.________ geäussert und offenbar nicht mehr daran festgehalten. Mangels Relevanz sei darauf nicht einzugehen (Urteil S. 7). Da letztlich nicht wichtig sei, wie die Ehefrau die Treppe hinauf gekommen sei, könne auch auf einen Augenschein in der Liegenschaft und die Befragung von E.________, ihres ehemaligen Kung-Fu Lehrers, verzichtet werden (Urteil S. 21). 
 
 Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Aussagen der Kampfsportlehrer, welche die Ehefrau vor ca. 20 Jahren trainiert haben, vorliegend relevant sein könnten. Aufgrund ihres früheren Trainings kann nicht auf eine grosse Kenntnis in Selbstverteidigung geschlossen werden. Es kann offenbleiben, ob der Instanzenzug hinsichtlich des Antrags auf Einvernahme von C.________ und D.________ ausgeschöpft ist. Ebenso wenig verletzt die Vorinstanz das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers und sein Recht auf ein faires Verfahren, wenn sie auf einen Augenschein vor Ort verzichtet. Die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Beschaffenheit und Steigung der Treppe sind aktenkundig. Die Vorinstanz geht nicht davon aus, dass sich die Ehefrau heftig zur Wehr setzte, als der Beschwerdeführer sie die Treppe hinauftrug (Urteil S. 22). Sein Vorbringen, es wäre ihm nicht möglich gewesen, sie die Treppe hinaufzutragen, wenn sie sich gewehrt hätte, geht an der Sache vorbei. 
 
3.2.5. Insgesamt zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, dass bzw. inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar sein sollte. Dass eine andere Lösung oder Würdigung auch vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, genügt praxisgemäss für die Begründung von Willkür nicht (BGE 138 I 49 E. 7.1 S. 51 mit Hinweisen).  
 
3.3. Gestützt auf die glaubhaften Aussagen der Ehefrau des Beschwerdeführers erachtet die Vorinstanz als erstellt, dass er an einem Sonntagabend im November 2009 in ihr Zimmer kam und mit ihr gegen ihren Willen den Beischlaf vollzog. Die Ehefrau habe ihm gesagt, dass sie nicht mehr mit ihm zusammen sei und keinen Geschlechtsverkehr mit ihm haben wolle. Aufgrund dieser unmissverständlichen verbalen Ablehnung könne nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nicht erkennen können, dass seine Ehefrau mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden sei. Auch die äusseren Umstände sprächen dafür. So habe sie zwar noch im gemeinsamen Haus gewohnt, jedoch die meiste Zeit mit ihrem Freund verbracht. Da sie gerade von einem Wochenende mit diesem zurückgekehrt sei, leuchte ein, dass der offensichtlich eifersüchtige Beschwerdeführer gegen ihren Willen gehandelt habe (Urteil S. 12 ff.).  
 
 Der Beschwerdeführer bezeichnet die Schilderungen seiner Ehefrau als detailarm und unterstellt ihr, teilweise gelogen zu haben. Im September 2009 hätten sie noch regelmässig Geschlechtsverkehr gehabt, am 13. September 2013 (recte: 2009) sogar mit einer dritten Person. Die Auffassung der Vorinstanz, wonach er habe erkennen können, dass seine Ehefrau den Geschlechtsverkehr im November 2009 nicht gewollt habe, sei deshalb unlogisch und willkürlich. 
 
 Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, seine Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Soweit seine Ausführungen den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügen, zeigt er nicht auf, dass und inwiefern das Beweisergebnis der Vorinstanz im Ergebnis nicht vertretbar und willkürlich sein soll. 
 
3.4. Hinsichtlich des Vorwurfs der Drohung im Sommer 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, seine Ehefrau habe selbst ausgesagt, er habe im Frühling 2009 eine Freundin gehabt und wäre beinahe ausgezogen. Aufgrund dieser Aussage erscheine die Anschuldigung absolut unglaubhaft.  
 
 Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie diese Aussage unberücksichtigt lässt. So hat der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung ausgeführt, er habe erkannt, dass die offene Beziehung nicht richtig sei, und habe die Bekanntschaft von einem Tag auf den anderen abgebrochen (kantonale Akten, act. E6 S. 16 Frage 113). Das Ehepaar verbrachte im Mai 2009 ein Wochenende in Paris und die Sommerferien 2009 gemeinsam (Urteil S. 10), weshalb die Trennung von seiner Freundin Ende des Frühlings stattgefunden haben muss. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist nicht zu beanstanden. 
 
 Das Vorbringen, wonach für seine Ehefrau erkennbar gewesen sei, dass er die Drohung nicht ernst meine, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
3.5. Der Drohung vom 1./2. Oktober 2009, wonach er dem Liebhaber seiner Ehefrau "die Eier abschneide", soll es ebenfalls an der nötigen Ernsthaftigkeit gefehlt haben.  
 
 Die Vorinstanz erwägt, diese Aussage, verbunden mit dem Verlassen des Hauses mit einem Samuraischwert, stelle eine schwere Drohung dar. Seine Ehefrau sei so verängstigt gewesen, dass sie die Polizei kontaktiert habe. Es sei für sie nicht erkennbar gewesen, dass die Drohung nicht ernst zu nehmen sei (Urteil S. 11 f.). 
 
 Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwieweit diese Annahme willkürlich ist. 
 
4.  
 
 Zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz argumentiert der Beschwerdeführer, er habe gewusst, dass das Tragen eines solchen Messers in der Öffentlichkeit verboten sei, nicht jedoch, dass schon der Besitz illegal sei. Die Vorinstanz unterliege einem Sachverhaltsirrtum, wenn sie einen Rechts- oder Verbotsirrtum des Beschwerdeführers verneine. 
 
 Der Beschwerdeführer weicht vom festgestellten Sachverhalt ab, ohne Willkür darzutun (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Vorinstanz stellt gestützt auf seine Aussagen fest, er habe gewusst, dass Springmesser in der Schweiz nicht erlaubt sind. Er habe keine Anhaltspunkte gehabt anzunehmen, die Einfuhr bzw. der Besitz des Springmessers sei vom Verbot nicht erfasst (Urteil S. 24 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. 
 
5.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet ein, hinsichtlich des Vorfalls vom 4. Januar 2010 habe die Vorinstanz bundesrechtswidrig Realkonkurrenz zwischen den Tatbeständen der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung angenommen. Der kurze Oralverkehr vor dem vaginalen Eindringen sei regelmässiger Bestandteil des Sexuallebens des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gewesen und habe als Vorspiel gedient. 
 
 Damit entfernt sich der Beschwerdeführer vom festgestellten Sachverhalt, was unzulässig ist. Die Vorinstanz erwägt, der Oralverkehr stelle im konkreten Fall keine notwendige Begleiterscheinung des erzwungenen Beischlafs dar. Der sexuellen Nötigung komme ein eigener Unrechtsgehalt zu, weshalb von echter Konkurrenz auszugehen sei. Diese Würdigung ist nicht zu beanstanden (siehe dazu Urteil 6S.824/1996 vom 15. September 1997 E. 1; Philipp Maier, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 81 zu Art. 189 StGB mit Hinweisen). 
 
6.  
 
 Der Beschwerdeführer wendet sich in mehreren Punkten gegen die Strafzumessung. 
 
6.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Es greift in die Strafzumessung nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61 mit Hinweisen).  
 
6.2. Der Beschwerdeführer rügt vorab, das forensisch-psychiatrische Gutachten zur Schuldfähigkeit vom 27. November 2012 sei in wesentlichen Punkten sachverhaltswidrig, willkürlich und verletze sein rechtliches Gehör. Das Gutachten stütze sich grösstenteils auf Arztberichte seines Neurologen. Dabei werde nicht berücksichtigt, dass zwischen ihnen kein Vertrauensverhältnis habe bestehen können, da es im Jahr 2009 nur zu drei halbstündigen Treffen gekommen sei. Er habe sich dem Neurologen gegenüber nicht öffnen können, weshalb eine allfällige Hypersexualität nicht beurteilt werden könne. Weiter beachte das Gutachten nicht, dass sich seine Ehefrau gegenüber dem Neurologen nicht zu einer möglichen Störung geäussert habe. Auch könne dieser mangels Blutprobe und Kontrolle der Medikamentenabgabe keine Aussagen zur Einnahme des Medikaments Sifrol durch den Beschwerdeführer machen. Das Gutachten erwähne nicht, dass die Forschung betreffend Impulsstörungen noch sehr jung sei und keine definitiven Aussagen gemacht werden könnten. Gleiches gelte für die Aussage seiner Ehefrau, wonach es sich beim Vorfall vom 4. Januar 2010 um eine Verzweiflungstat gehandelt habe. Schliesslich habe der Gutachter bei der Erstellung des Gutachtens seinen Suchtberater nicht kontaktiert, worin eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei.  
 
6.2.1. War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB). In welchem Zustand sich der Täter zur Tatzeit befand, ist eine Tatfrage. Rechtsfrage ist, ob die Vorinstanz den Begriff der verminderten Schuldfähigkeit richtig ausgelegt und angewendet hat (BGE 107 IV 3 E. 1a S. 4).  
Auch wenn ein Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf das Gericht in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von ihm abrücken und muss Abweichungen begründen. Andererseits kann das Abstellen auf ein nicht schlüssiges Gutachten willkürlich sein (Art. 9 BV). Ein Gutachten stellt namentlich keine rechtsgenügende Grundlage dar, wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien seine Überzeugungskraft ernstlich erschüttern (BGE 130 I 337 E. 5.4.2 S. 345 f.). 
 
6.2.2. Die Vorinstanz erachtet das forensisch-psychiatrische Gutachten als klar, inhaltlich nachvollziehbar und überzeugend, weshalb sie darauf abstellt. Danach sei die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers bei den Taten weder durch eine psychische Störung noch durch Medikamenteneinfluss eingeschränkt gewesen (Urteil S. 27 f.). Zu den Vorbringen des Beschwerdeführers führt sie zu Recht aus, der Gutachter sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Medikamentation keine Hypersexualität vorgelegen habe bzw. der Beschwerdeführer sich gegenüber seinem Neurologen nie dahingehend geäussert habe. Der Neurologe habe anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt, dass die Medikamenteneinnahme des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seiner Parkinson-Erkrankung zu keiner Hypersexualität geführt habe. Der Neurologe sei als Fachperson auf Impulsstörungen sensibilisiert und habe klare und überzeugende Feststellungen machen können. Eine Blutuntersuchung sei nicht erforderlich gewesen. Er habe genügend Behandlungen mit dem Beschwerdeführer durchgeführt, in der Regel drei pro Jahr. Auch würden seine eindeutigen Befunde nicht durch den Umstand infrage gestellt, dass die wissenschaftliche Forschung noch nicht beendet sei. Der Neurologe habe im konkreten Fall Hypersexualität ausdrücklich verneint. Gleiches gelte für die wiederholte Behauptung, (Partnerschafts-) Stress erzeuge bzw. verstärke die negativen Symptome (Urteil S. 30 f.).  
 
6.2.3. Der Beschwerdeführer beschränkt sich grösstenteils darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen, ohne sich mit der vorinstanzlichen Begründung auseinanderzusetzen. Sofern seine Vorbringen den Begründungsanforderungen genügen, sind sie unbegründet. Der Gutachter legte nachvollziehbar dar, der Beschwerdeführer habe weder gegenüber dem Neurologen noch dem Gutachter selbst eine Zunahme des sexuellen Verlangens erwähnt. Vielmehr habe er angegeben, dass die Häufigkeit der sexuellen Kontakte über die Jahre mit dem Fortschreiten der Parkinson-Erkrankung abgenommen hätte. Der Sachverständige vergleicht den Verlauf der medikamentösen Therapie des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Nebenwirkungen mit Fallserien aus Literaturrecherchen. Er zeigt nachvollziehbar auf, dass die zu erwartenden eindeutigen Hinweise auf Hypersexualität beim Beschwerdeführer nicht vorgelegen hätten (kantonale Akten, act. B39 S. 31 ff.). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Schlussfolgerung willkürlich erscheinen liesse. Insbesondere macht er nicht geltend, es hätten Anzeichen von Hypersexualität bestanden. Sein Gehörsanspruch wird nicht verletzt, indem die Einschätzung seines Suchtberaters nicht in das Gutachten einfloss. Der Beschwerdeführer hatte im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag vorzubringen. Als er vor der Auftragserteilung an den Gutachter Ergänzungsfragen formulieren konnte, verlangte er die Kontaktaufnahme mit drei ihn behandelnden Ärzten, nicht jedoch seinem Suchtberater (kantonale Akten, act. B35). Ebenso wenig beantragte er dessen Einvernahme, als er nach Erhalt des Gutachtens dazu Stellung nahm (kantonale Akten, act. B46). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche nützlichen Angaben sein Suchtberater zu einer allfälligen Hypersexualität im Deliktszeitraum machen könnte. Es ist nicht ersichtlich, dass das Gutachten auf einer unvollständigen Grundlage beruht. Die Vorinstanz durfte bei der Strafzumessung auf das schlüssige Gutachten abstellen und von der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers in den Tatzeitpunkten ausgehen.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Vorinstanz habe bei der Strafzumessung nicht genügend strafmindernd berücksichtigt, dass er zuvor nie in gewalttätiger Weise in Erscheinung getreten sei. Auch der Umstand, dass er bei der Drohung im Sommer 2009 und beim Vorfall am 4. Januar 2010 im Affekt gehandelt habe, sei nicht in die Strafzumessung eingeflossen. Die Vorinstanz verletze Art. 47 und Art. 48 lit. c StGB.  
 
 Die Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz wertet die nicht einschlägige Vorstrafe des Beschwerdeführers neutral (Urteil S. 33). Dass er sich abgesehen davon bisher wohlverhalten hat, musste sie nicht strafmindernd berücksichtigen (vgl. BGE 136 IV 1). Eine nach den Umständen entschuldbare heftige Gemütsbewegung oder eine grosse seelische Belastung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB ist nicht belegt. Die Behauptung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, eine Rechtsverletzung darzutun. 
 
7.  
 
 Die Rechtsbegehren, die Probezeit der mit Strafbescheid des Untersuchungsamts Gossau vom 8. Juli 2009 bedingt ausgesprochenen Strafe von 8 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sei nicht zu verlängern und seiner Ehefrau sei keine Genugtuung zuzusprechen, begründet der Beschwerdeführer nicht. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Gleiches gilt für die Anträge betreffend Kosten und Entschädigung des kantonalen Verfahrens, da der Beschwerdeführer diese gar nicht bzw. mit den beantragten Freisprüchen begründet. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. 
 
8.  
 
 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
 
 Bei diesem Ausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos erschien. Seiner finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
 Der Beschwerdeführer hat der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 BGG). Diese ist praxisgemäss ihrer Rechtsvertreterin auszurichten. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer hat der Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin 2, Rechtsanwältin Stephanie Bialas, eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2014 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Mathys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres