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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
4A_697/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. Februar 2015  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Leemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, vom 31. Oktober 2014. 
 
 
In Erwägung,  
dass die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) den per 1. März 2014 mit A.________ (Beschwerdeführer) abgeschlossenen Mietvertrag betreffend die 4½-Zimmer-Wohnung im Attikageschoss in der Liegenschaft U.________ wegen Zahlungsrückstands auf den 31. August 2014 kündigte; 
dass der Beschwerdeführer die Kündigung nicht anfocht, das Mietobjekt aber nicht räumte; 
dass das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland dem Beschwerdeführer mit Entscheid vom 29. September 2014 befahl, die erwähnte 4½-Zimmer-Wohnung innert 10 Tagen zu räumen und in ordnungsgemässem Zustand zurückzugeben; 
dass der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Kreisgerichts vom 29. September 2014 Beschwerde beim Kantonsgericht St. Gallen erhob, das einem Antrag um Aufschub der Vollstreckung des Ausweisungsentscheids nicht entsprach; 
dass die fragliche Wohnung am 22. Oktober 2014 von der Gemeinde geräumt wurde; 
dass das Kantonsgericht St. Gallen das Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2014 als gegenstandslos abschrieb; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht mit Eingabe vom 6. Dezember 2014 erklärte, den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2014 mit Beschwerde anzufechten; 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids des Kantonsgerichts St. Gallen vom 31. Oktober 2014auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt hätte, sondern dem Bundesgericht einen Sachverhalt unterbreitet, der von dem vorinstanzlich verbindlich festgestellten abweicht, ohne rechtsgenügend zu begründen, inwiefern dies nach Art. 105 Abs. 2 BGG zulässig sein soll; 
dass der Beschwerdeführer zwar den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) erwähnt, eine Verletzung dieser Bestimmung jedoch nicht hinreichend begründet; 
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2014 die erwähnten Begründungsanforderungen daher offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann; 
dass unter den gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG), womit das nachträglich gestellte Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird; 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter im Obligationenrecht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2015 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Leemann