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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_113/2019  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Emmental. 
 
Gegenstand 
Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft, Ernennung des Beistands, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 30. Januar 2019 (KES 19 37). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit Entscheid vom 15. November 2018 errichtete die KESB Emmental für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB und ernannte B.________ zu seinem Beistand. 
Mit Eingabe vom 9. Dezember 2018 (Postaufgabe 10. Dezember 2018) wandte sich der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Nach Aufforderung zur Ergänzung reichte der Beschwerdeführer dieselbe Eingabe in Kopie nochmals ein. Mit Entscheid vom 30. Januar 2019 trat das Obergericht auf die Beschwerde mangels gehörigen Antrags und mangels gehöriger Begründung nicht ein. 
Gegen diesen Entscheid ist der Beschwerdeführer mit einer auf den 2. Februar 2019 datierten, kopierten Eingabe (Postaufgabe 5. Februar 2019) an das Bundesgericht gelangt. 
 
2.   
Gegen den angefochtenen Entscheid ist die Beschwerde an das Bundesgericht grundsätzlich zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Da es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um eine Farbkopie handelt, fehlt die eigenhändige Unterschrift. Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist auf eine Rückweisung zur Verbesserung (Art. 42 Abs. 5 BGG) zu verzichten. 
Nach Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde Begehren und eine Begründung zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 140 III 115 E. 2 S. 116). 
 
3.   
Der Beschwerdeführer stellt keine Anträge. Er stört sich offenbar an den obergerichtlichen Erwägungen, in denen ihm das Fehlen eines gehörigen Antrags und einer gehörigen Begründung vorgeworfen wurden. Er macht aber weder geltend, er habe genügende Anträge gestellt und seine kantonale Beschwerde genügend begründet, noch legt er auch nur ansatzweise dar, inwiefern das Obergericht überspitzte Anforderungen an das Antrags- und Begründungserfordernis gestellt haben soll. Dafür genügt nicht, wenn er sinngemäss ausführt, es sei für ihn als Laien wenig sinnvoll, auf die Erwägungen einzugehen. Sodann übergeht er, dass ihm das Obergericht Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung gegeben hat. 
Die Beschwerde enthält demnach offensichtlich keine hinreichende Begründung. Auf sie ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg