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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_122/2019  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2019  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
angeblich vertreten durch B.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Oberaargau. 
 
Gegenstand 
Weiterleitung eines Entlassungsgesuches (Fürsorgerische Unterbringung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 8. Januar 2019 (KES 19 2). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ wurde am 13. Dezember 2018 mit ärztlicher Einweisung fürsorgerisch untergebracht. Sodann verfügte die KESB Oberaargau mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 die fürsorgerische Unterbringung zwecks Begutachtung gemäss Art. 449 ZGB. Bereits im Anschluss an die mündliche Anhörung am 17. Dezember 2018 erhob A.________ Beschwerde. Mit Entscheid KES 18 938 vom 27. Dezember 2018 wies das Obergericht des Kantons Bern die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung vom 13. Dezember 2018 und gegen den Entscheid der KESB vom 19. Dezember 2018 ab. 
Zwischenzeitlich hatte sich A.________ mit Eingabe vom 23. Dezember 2018 erneut an das Obergericht gewandt und um Anhörung sowie umgehende Freilassung aus dem Psychiatriezentrum U.________ ersucht. Im diesbezüglichen Verfahren KES 19 2 verfügte die obergerichtliche Instruktionsrichterin am 8. Januar 2019 die Weiterleitung des Gesuchs an das Psychiatriezentrum zwecks materieller Behandlung des Entlassungsbegehrens. 
Gegen diese Verfügung hat der dem Bundesgericht aus unzähligen Verfahren bei fast allen Abteilungen bestens bekannte B.________ für A.________ am 7. Februar 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
In Zivilsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA, SR 935.61) hierzu berechtigt sind (Art. 40 Abs. 1 BGG). B.________, welcher sich auf eine undatierte Generalvollmacht beruft, ist offensichtlich kein Rechtsanwalt und deshalb nicht zur Vertretung von A.________ befugt. 
Eine auf Art. 42 Abs. 5 BGG gestützte Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (namentlich durch eigenhändige Unterzeichnung seitens des Beschwerdeführers) erübrigt sich jedoch, weil auf die Beschwerde mangels einer hinreichenden Begründung (vgl. nachfolgend) ohnehin nicht einzutreten ist. 
 
2.   
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116). 
Das Obergericht hat festgehalten, dass seither kein neuer anfechtbarer Entscheid der KESB ergangen sei und deshalb die Entlassungskompetenz beim Psychiatriezentrum liege, weshalb die Eingabe diesem zur materiellen Behandlung weiterzuleiten sei. 
Die Beschwerde enthält keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit dieser Begründung, sondern es werden im Zusammenhang mit der Unterbringung als solcher - welche aber Gegenstand des Entscheides KES 18 938 war, der vorliegend nicht Beschwerdegegenstand bildet - diverse verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt, namentlich geltend gemacht, die Wegsperrung, der zufolge der Beschwerdeführer völlig isoliert dahinvegetieren müsse, stelle Folter dar und sei aufgrund von infamen Verleumdungen und zugetragenem Dorfklatsch verfügt worden, obwohl keine der Voraussetzungen von Art. 426 ZGB gegeben sei; ferner werden beteiligte Behördenmitglieder und Mitarbeiter des Psychiatriezentrums als unzulänglich und willkürlich kritisiert und im Übrigen vorgebracht, aufgrund der ganzen Vorgehensweise würden fremde Personen die AHV und EL des Beschwerdeführers an sich reissen, wobei diesbezüglich auch abzuklären sei, ob eine Straftat vorliege. All dies hat aber mit der vorliegend allein interessierenden Frage, ob die erneute Eingabe vom 23. Dezember 2018 zu Recht an das Psychiatriezentrum zur materiellen Behandlung weitergeleitet wurde, nichts zu tun. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände - insbesondere ist unbekannt, ob A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren überhaupt von der Einreichung der Beschwerde Kenntnis hat - wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem angeblichen Vertreter B.________, der KESB Oberaargau, dem Psychiatriezentrum U.________, und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2019 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli