Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_110/2020  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2020  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Regelung der elterlichen Sorge, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. Dezember 2019 (KES.2019.65). 
 
 
Sachverhalt:  
A.________ und B.________ sind die Eltern von C.________ (geb. 2011) und D.________ (geb. 2009). Mit Entscheid vom 9. Juni 2016 wies die KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen den Antrag des Vaters auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge ab. Im Jahr 2018 ergingen verschiedene Entscheide betreffend Obhut, Besuchsrecht und Besuchsrechtsbeistandschaft. Im Jahr 2019 erfolgten Gefährdungsmeldungen der Beiständin und des Vaters im Zusammenhang mit der Absicht der Mutter, mit den Kindern in den Tessin zu ziehen. Mit Entscheid vom 29. August 2019 beschloss die KESB Münchwilen schliesslich die Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit der Begründung, nach dem neuen Recht gelte dies als Regel und das Verhältnis zwischen den Eltern habe sich seit dem Jahr 2016 gebessert, namentlich bestehe auch ein Vater-Kind-Kontakt und ein grosses Bemühen des Vaters; ferner regelte es das Besuchsrecht zufolge des Wegzuges neu. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 5. Dezember 2019 ab (expediert am 9. Januar 2020). Hiergegen erhob die Mutter am 8. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und in rechtlicher Hinsicht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten ist weiter, dass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Das heisst, dass klare Willkürrügen zu erheben sind und appellatorische Ausführungen nicht genügen (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266). 
 
2.   
Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren. In Bezug auf den Sachverhalt wird einfach die eigene Sicht der Dinge geschildert und namentlich behauptet, entgegen den Ausführungen der KESB bzw. des Obergerichtes habe sich das Verhältnis nicht gebessert und sei der Kontakt schlecht; all diese Ausführungen werden aber in appellatorischer Form vorgetragen und können somit nicht gehört werden. Als rechtlich kann das Vorbringen angesehen werden, der Vater bezahle keinen Unterhalt; indes ist diese Frage für die Erteilung der gemeinsamen Sorge oder der Belassung der Alleinsorge nicht relevant. 
 
3.   
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
4.   
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2020 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli