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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
4A_82/2021  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Wohnbaugenossenschaft C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Schlumpf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag; Rechtsschutzinteresse; Zwischenentscheid, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Dezember 2020 (RU200043-O/U). 
 
 
In Erwägung,  
dass die Beschwerdeführer am 28. Juli 2020 bei der Schlichtungsbehörde in Mietsachen des Bezirksgerichts Bülach verschiedene Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin aus dem Mietverhältnis über die 6.5-Zimmerwohnung an der U.________strasse in V.________ geltend machten; 
dass die Parteien auf den 8. Oktober 2020 zur Schlichtungsverhandlung vorgeladen wurden; 
dass die Schlichtungsbehörde auf Gesuch der Beschwerdegegnerin mit unbegründeter Verfügung vom 20. August 2020 eine Verschiebung der Schlichtungsverhandlung bewilligte und den Parteien die Ladung abnahm; 
dass die Beschwerdeführer die Schlichtungsbehörde am 27. August 2020 um Beibehaltung des Termins ersuchten; 
dass die Schlichtungsbehörde dieses Schreiben als Gesuch um Begründung der Verfügung vom 20. August 2020 entgegen nahm; 
dass die begründete Fassung der Verfügung den Beschwerdeführern am 3. September 2020 zugestellt wurde; 
dass die Beschwerdeführer dagegen am 15. September 2020 (die Eingabe erfolgte elektronisch und auch per Briefpost) beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhoben mit dem Antrag, es sei am Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2020 festzuhalten; 
dass das Obergericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2020 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet erhoben worden sei; 
dass der Beschwerdeführer 1 das Bundesgericht am 1. Februar 2021 um Erstreckung der Frist für eine Beschwerde gegen diesen Beschluss bis zum 2. Februar 2021 ersuchte; 
dass die Beschwerdeführer mit einer vom 1. Februar 2021 datierten, jedoch erst am 2. Februar 2020 elektronisch übermittelten Eingabe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2020 erhoben; 
dass die Beschwerdeführer u.a. beantragen, es sei ihnen eine Genugtuung nach Ermessen des Bundesgerichts zuzusprechen; 
dass Entsprechendes nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, in welchem es nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) nur um die Zulässigkeit der Verschiebung des Verhandlungstermins vor der Schlichtungsbehörde ging (Art. 75 Abs. 1 und Art. 99 Abs. 2 BGG); 
dass es sich damit beim Begehren auf Genugtuung um ein neues, unzulässiges Begehren handelt, auf das nicht eingetreten werden kann (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass der Verhandlungstermin vom 8. Oktober 2020, dessen Beibehaltung die Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren beantragt hatten, in der Zwischenzeit verstrichen ist und aus dem angefochtenen Beschluss hervorgeht, dass am 16. November 2020 die neu angesetzte Schlichtungsverhandlung durchgeführt und den Beschwerdeführern die Klagebewilligung erteilt wurde; 
dass die Beschwerdeführer demnach schon im Zeitpunkt der Einreichung der vorliegenden Beschwerde offensichtlich kein aktuelles Interesse mehr an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen, die Verschiebung des Verhandlungstermins betreffenden Beschlusses hatten und es ihnen demnach im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG an der Berechtigung fehlt, gegen diesen Beschwerde zu führen; 
dass ein Beschwerdeführer, der zur Anfechtung in der Sache selber nicht legitimiert ist oder kein aktuelles Interesse mehr an der Anfechtung des Hauptsachenentscheids hat, zwar dennoch gegen den Kostenentscheid Beschwerde führen kann, soweit er durch diesen persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen wird; 
dass die Belastung mit Kosten ihm indessen keine Möglichkeit verschafft, indirekt über den Kostenentscheid eine Überprüfung des Entscheids in der Hauptsache zu erlangen, und er daher nur geltend machen kann, die Kostenverlegung sei aus einem anderen Grund als dem blossen Umstand, dass er in der Hauptsache unterlag bzw. dass diese falsch entschieden worden sei, verfassungs- oder bundesrechtswidrig (Urteil 4A_93/2015 vom 22. September 2015 E. 1.3.2.4 mit Hinweisen, nicht publiziert in BGE 141 III 426); 
dass die Beschwerdeführer indessen keine entsprechenden Rügen in hinreichend begründeter Form gegen die Kostenauflage im Entscheid vom 14. Dezember 2020 erheben (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); 
dass somit auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass das von den Beschwerdeführern gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren abzuweisen ist, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), wobei darüber unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden musste (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2); 
dass die Gerichtskosten dem Ausgang des Verfahrens entsprechend den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind, unter solidarischer Haftbarkeit (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG); 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt die Präsidentin:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer