Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6F_37/2021
Verfügung vom 11. Februar 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich 1.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Juni 2013 (6B_666/2012); Rückzug
Erwägungen:
Das Gesuch wurde mit Schreiben vom 30. Januar 2022 (Postaufgabe 8. Februar 2022) zurückgezogen. Obwohl dieser Rückzug erst nach Ablauf der bis zum 2. Februar 2022 angesetzten Nachfrist für den Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- beim Bundesgericht eingegangen ist, kann auf eine Kostenauflage ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs des Gesuchs von der Geschäftskontrolle abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Februar 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiberin: Arquint Hill