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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_586/2024  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hänni, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Ryter, 
Gerichtsschreiber Hongler. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Gemeinderat Küsnacht, 
Obere Dorfstrasse 32, 8700 Küsnacht ZH, 
2. Statthalteramt Bezirk Meilen, 
Dorfstrasse 38, 8706 Meilen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Waffenerwerbsschein, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 3. Oktober 2024 (VB.2023.00604). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ stellte am 29. Juli 2021 bei der Gemeinde Küsnacht ein Gesuch um Erteilung eines Waffenerwerbsscheins für den Erwerb von drei nicht näher genannten Schusswaffen. Dem Gesuch lag ein Privatauszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 29. Juni 2021 bei.  
Die Gemeinde Küsnacht tätigte in der Folge diverse Abklärungen. Am 10. Januar 2022 wurde A.________ durch die Polizei der Gemeinde Küsnacht einvernommen. Am 21. Januar 2022 erstattete die Polizei der Gemeinde Küsnacht gestützt auf diese Einvernahme sowie weitere in der Folge getätigte Abklärungen einen Negativbericht. 
 
A.b. Am 20. November 2017 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ wegen schwerer Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB (SR 311.0) und Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Probezeit: 3 Jahre) sowie zur Zahlung einer Ersatzforderung von umgerechnet Fr. 3'877'760.--. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_717/2018 vom 10. September 2018). Auch ein später eingereichtes Revisionsgesuch wies das Bundesgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_716/2023 vom 18. August 2023).  
Mit Urteil vom 17. Juni 2022 verurteilte die Strafkammer des Bundesstrafgerichts A.________ wegen schwerer Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 und 2 StGB), wiederholter Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) sowie betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 StGB) zu einer unbedingten Gefängnisstrafe von 42 Monaten (als Zusatzstrafe zur im November 2017 verhängten Freiheitsstrafe) und zu einer bedingten Geldstrafe von 290 Tagessätzen zu Fr. 350.-- sowie einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 350.-- (beide als Zusatzstrafen zu drei in den Jahren 2012 und 2018 ausgefällten Geldstrafen). 
Mit Urteil vom 8. August 2023 hob die Berufungskammer des Bundesstrafgerichts das Urteil der Strafkammer vom 17. Juni 2022 auf und wies die Sache zur Untersuchung im Sinne der Erwägungen und zu neuem Urteil an die Strafkammer zurück. 
Im eingereichten Privatauszug aus dem Strafregister ist keine (s) der genannten Strafuntersuchungen respektive Strafurteile verzeichnet. 
 
A.c. Gemäss Betreibungsauszug vom 1. Juni 2023 hat die Bundesanwaltschaft am 31. März 2021 zwecks Urteilsvollzug eine Betreibung über Fr. 3'877'760.-- gegen A.________ eingeleitet.  
 
A.d. A.________ leidet seit dem Jahr 2016 an einer schweren und metastasierten Krebserkrankung (Darm- und Leberkrebs).  
 
B.  
Mit Verfügung vom 1. Februar 2022 wies der Vorsteher Sicherheit der Gemeinde Küsnacht das Gesuch vom 29. Juli 2021 ab. 
Auf den hiergegen mit Eingabe vom 16. Februar 2022 erhobenen Rekurs trat das Statthalteramt Meilen mit Verfügung vom 13. Juli 2022 mangels Zuständigkeit nicht ein und überwies die Eingabe samt Beilagen dem Gemeinderat Küsnacht zur Neubeurteilung gemäss § 170 lit. a des Gemeindegesetzes des Kantons Zürich vom 20. April 2013 (GG/ZH, LS 131.1). 
Mit Beschluss vom 8. Februar 2023 wies der Gemeinderat Küsnacht das Gesuch um Neubeurteilung ab. 
Hiergegen erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (Verfügung des Statthalteramts Meilen vom 13. September 2023; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2024 [Versand: 22. Oktober 2024]). 
 
C.  
Mit Beschwerde datierend vom 21. November 2024 (Datum der Postaufgabe unklar; Eingang beim Bundesgericht am 26. November 2024) gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Oktober 2024. Eventualiter sei das Urteil zur neuen Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen. Zudem beantragt A.________ für das Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege. 
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten eingeholt und auf weitere Instruktionsmassnahmen verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Angefochten ist das letztinstanzliche, verfahrensabschliessende Urteil eines kantonalen oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, wobei kein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG greift, weshalb die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). 
Unklar ist, wann die Beschwerde genau bei der Post aufgegeben wurde. Die Sendungsverfolgung der Post gibt lediglich an, dass die Sendung am 24. November 2024 für die Zustellung sortiert wurde. Die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben wurde, kann aber offen bleiben, da die Beschwerde - welche die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt (Art. 42 Abs. 1 und 2, Art. 89 Abs. 1 BGG) - in der Sache ohnehin abzuweisen ist (vgl. dazu nachfolgende E. 3 ff.). 
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 248 E. 3.1; 147 I 73 E. 2.1).  
Im Folgenden ist auf die in Teilen appellatorischen Beschwerdevorbringen nur insoweit einzugehen, als sie diesen Anforderungen genügen. 
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 35 E. 4.2). Tatfrage ist auch die Beweiswürdigung (BGE 144 V 111 E. 3). Die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen können von Amtes wegen oder auf Rüge hin berichtigt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig - sprich willkürlich - sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 und Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 V 16 E. 4.1.1; 147 I 73 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Entsprechende Rügen unterstehen der qualifizierten Rüge- und Begründungspflicht (vgl. E. 2.1 oben). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 140 III 264 E. 2.3; 139 II 404 E. 10.1).  
Der Beschwerdeführer rügt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt vor Bundesgericht nicht (respektive nicht rechtsgenügend). Entsprechend ist das Bundesgericht bei seiner Beurteilung an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden. 
 
2.3. Als echtes Novum (vgl. BGE 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2) vorliegend nicht zu berücksichtigen ist der vor Bundesgericht eingereichte Arztbericht vom 30. Oktober 2024. Ebenfalls nicht zu berücksichtigen sind die neuen Vorbringen betreffend die beim Bundesstrafgericht anhängigen Strafverfahren des Beschwerdeführers.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV). Dabei macht er geltend, ihm sei das Protokoll der Regionalpolizei und sein POLIS-Auszug nicht offengelegt worden, respektive habe er dazu nicht Stellung nehmen können. Zudem sei nicht darauf eingegangen worden, dass er in der Vergangenheit bereits einmal einen Waffenerwerbsschein bessessen habe. 
Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer vor Bundesgericht im Wesentlichen dasselbe vor wie bereits vor der Vorinstanz, ohne sich aber mit den entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. dort E. 4.7) in rechtsgenügender Weise auseinanderzusetzen (zu den Rügeanforderungen vor Bundesgericht vorne E. 2.1). Auf die Gehörsrügen kann deshalb nicht weiter eingegangen werden. 
 
4.  
Streitgegenstand vor Bundesgericht ist die Weigerung der zuständigen kantonalen Behörden, dem Beschwerdeführer einen Waffenerwerbsschein auszustellen. Der Beschwerdeführer erachtet dies als bundesrechtswidrig. 
 
4.1. Im angefochtenen Urteil schloss das Verwaltungsgericht, dass dem Beschwerdeführer kein Waffenerwerbsschein ausgestellt werden könne, weil bei ihm die Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bestehe.  
 
4.1.1. Wer eine Waffe oder einen wesentlichen Waffenbestandteil erwerben möchte, benötigt einen Waffenerwerbsschein (Art. 8 Abs. 1 WG). Die Person, die den Waffenerwerbsschein für eine Feuerwaffe nicht zu Sport-, Jagd- oder Sammelzwecken beantragt, muss den Erwerbsgrund angeben (Art. 8 Abs. 1bis WG). Keinen Waffenerwerbsschein erhalten namentlich Personen, die zur Annahme Anlass geben, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährden (Art. 8 Abs. 2 lit. c WG).  
 
4.1.2. Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG bringt die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung von Waffen zum Ausdruck (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_945/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2). Personen, die Waffen besitzen wollen, müssen mit Blick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, besonders zuverlässig sein (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4 mit Hinweisen; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen). Das ist namentlich nicht der Fall bei Personen, die an einer psychischen oder geistigen Erkrankung leiden, alkoholabhängig sind oder suizidale Tendenzen aufweisen. Ob Anlass zur Annahme einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, ist entscheidend nach dem Verhalten der betroffenen Person insgesamt und unter Würdigung aller relevanter Umstände zu beurteilen (Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.4 f. mit Hinweisen; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2 mit Hinweisen). Rechtsprechungsgemäss können auch agressives Verhalten gegenüber Behörden, Gewaltschutzverfahren (häusliche Gewalt) und episodisch auftretende heftige Ausbrüche von Wut und Hass eine Gefahr missbräuchlicher Verwendung begründen (vgl. Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.1; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 4.3.4; 2A.358/2000 vom 30. März 2001 E. 5.c).  
 
4.1.3. Dabei hat die zuständige Behörde wie bei der Beschlagnahme und Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 WG auch mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 lit. c WG eine Prognose zum Risiko einer missbräuchlichen Verwendung der Waffe zu treffen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_234/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1.3). Weil die Verweigerung eines Waffenerwerbsscheins gestützt auf Art. 8 Abs. 2 WG präventiven Charakter hat, sind an die von der Person ausgehende Gefahr keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Gestützt auf konkrete Gegebenheiten muss jedoch eine sachliche begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mittels Verwendung einer Waffe vorliegen (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch die Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.2; 2C_555/2020 vom 21. Oktober 2020 E. 3.3.1; 2C_15/2019 vom 26. Juli 2019 E. 4.5). Die mit dem Entscheid über den Waffenerwerbsschein betraute Stelle ist dabei nicht an die Einschätzung von Strafverfolgungsbehörden gebunden. Namentlich darf ein strengerer Massstab angelegt werden, wenn es im Rahmen eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens um die Beurteilung geht, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht (Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.1 mit Hinweisen; vgl. auch das Urteil 2C_234/2023 vom 7. August 2023 E. 4.1.3).  
 
4.1.4. Bei den Tatbestandselementen zum Hinderungsgrund der Selbst- oder Drittgefährdung gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG handelt es sich um bundesrechtliche Begriffe, deren Anwendung das Bundesgericht mit freier und nicht bloss mit auf Willkür beschränkter Kognition prüft (Art. 95 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_235/2021 vom 3. September 2021 E. 5.4.3; 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2). Grundsätzlich ist es Aufgabe der Gerichte, unbestimmte Rechtsbegriffe im Einzelfall auszulegen und zu konkretisieren. Ergibt jedoch die Gesetzesauslegung, dass der Gesetzgeber der Entscheidbehörde mit der offenen Normierung einen zu respektierenden Beurteilungsspielraum einräumen wollte, darf und muss das Gericht seine Kognition entsprechend einschränken, jedenfalls soweit die für den Entscheid erforderlichen Abklärungen sorgfältig durchgeführt und die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft wurden. Dies befreit das Gericht allerdings nicht davon, die konkrete Rechtsanwendung auf ihre Vereinbarkeit mit Bundesrecht hin zu prüfen. Entsprechende Zurückhaltung im dargelegten Sinne auferlegt sich das Bundesgericht auch bei der Überprüfung von Entscheiden, die im Zusammenhang mit Hinderungsgründen nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG stehen (zum Ganzen: Urteil 2C_444/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.2.2 mit Hinweisen).  
 
4.2. Gemäss der für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.2) hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren betreffend die vorliegend umstrittene Erteilung eines Waffenerwerbsscheins verschiedentlich die Unwahrheit gesagt. So gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Januar 2022 an, als Sportschütze eine neue Waffe zu benötigen, weil seine alte Waffe defekt sei. Entgegen seinen Angaben ist der Beschwerdeführer jedoch weder Mitglied des angegebenen Schützenvereins B.________ noch geht er regelmässig in der von ihm genannten Anlage in U.________ schiessen. Vor Verwaltungsgericht gab der Beschwerdeführer an, seit 2008 bei einem privaten Schiessverein Mitglied zu sein, ohne aber dessen Namen zu nennen oder diese angebliche Mitgliedschaft zu belegen. Auch vor Bundesgericht macht er diese Mitgliedschaft zwar geltend, bringt diesbezüglich aber wiederum nichts Konkreteres vor, das sie belegen könnte. Ferner verneinte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch vom 29. Juli 2021 trotz des vor Bundesstrafgericht laufenden Strafverfahrens die Frage, ob ein Strafverfahren gegen ihn hängig sei. Schliesslich gab er anlässlich der polizeilichen Einvernahme trotz seiner schweren Krebserkrankung - die gemäss eigenen Angaben seit 2017 wegen der damit verbundenen Betreuung und Behandlung (Eingriffe und Chemotherapie) dazu führte, dass er grösstenteils prozessunfähig war - auf eine entsprechende Frage hin auch an, sich nicht in einer schwierigen Lebenslage zu befinden.  
In allgemeiner Hinsicht stellte die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zudem fest, dass der Beschwerdeführer durch sein schweres Krebsleiden, die sehr hohe Schuldenlast in der Höhe von über 3.8 Millionen Franken, und die ihm im laufenden Strafverfahren vor dem Bundesstrafgericht drohenden empflindlichen Gefängnisstrafe kaum mehr etwas zu verlieren habe. Sie schliesst daraus, dass dies für eine Selbst- und/oder Drittgefährdung spreche. 
 
4.3. Vor diesem Hintergrund ist zunächst mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Beweggründe des Beschwerdeführers für den gewünschten Waffenerwerb angesichts der eindeutigen Falschangaben zum Erwerbsgrund im Dunkeln bleiben. Zudem liegt es in der Tat - auch für den Beschwerdeführer als Laien - auf der Hand, dass die korrekte und wahrheitsgemässe Beantwortung der Fragen im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens für die (prognostische) Beurteilung einer allfälligen Selbst- oder Drittgefährdung erforderlich und entscheidend ist. Die in diesem Rahmen seitens des Beschwerdeführers geäusserten Unwahrheiten respektive Widersprüche weisen darauf hin, dass er die wahren Beweggründe für den Waffenerwerb verschleiern wollte. Dass die gegen ihn laufenden Strafverfahren wegen sog. "White Collar"-Delikten (so namentlich schwere Veruntreuung, schwere Geldwäscherei, wiederholte Urkundenfälschung, betrügerischer Konkurs; vgl. vorne A.b) und nicht beispielsweise wegen Gewaltdelikten angestrengt worden sind, ändert nichts daran, dass er sie gegenüber den erstinstanzlich für die Abklärung und Beurteilung des Waffenerwerbsscheins zuständigen Behörden - auf direkte Frage hin - verschwiegen hat. Schliesslich ist klar, dass der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht betreffend den Erwerbsgrund nicht mit Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte umgehen kann, wie er dies vor Bundesgericht erneut vorbringt.  
 
4.4. Sodann ist ebenfalls in keiner Weise zu beanstanden, dass die Vorinstanz im Rahmen der erforderlichen prognostischen Beurteilung weitere relevante Umstände berücksichtigte. So durfte sie neben der insgesamt schwierigen und instabilen Lebenssituation des Beschwerdeführers (Strafverfahren, hohe Verschuldung, schwere Erkrankung; vgl. vorne A.b bis A.d) gerade auch darauf abstellen, dass dieser seit Jahren eine erhebliche Ablehnung gegenüber den Behörden zum Ausdruck bringt. Sowohl vor Verwaltungs- wie auch vor Bundesgericht wirft er der Bundesanwaltschaft vor, gegen ihn und seine Familie "mit allen verfügbaren Amtsstellen (FINMA, Steueramt, FedPol, Kantonspolizei, Regionalpolizei Küsnacht, Gemeindekanzlei Küsnacht, etc.) eine regelrechte brutale und menschenverachtende Vendetta" zu führen. Bereits im Jahr 2017 attestierte das Bundesstrafgericht dem Beschwerdeführer ein äusserst schlechtes Verhalten gegenüber den Behörden, sowie eine an Obstruktion grenzende Verweigerung der Zusammenarbeit. Insbesondere vor dem Hintergrund der verschiedenen Falschangaben in Bezug auf den Erwerbsgrund (vorne E. 4.2), weist dieses Verhalten auf das Gegenteil der besonderen Zuverlässigkeit hin, die von Personen erwartet wird, die Waffen erwerben wollen (vgl. vorne E. 4.1.2). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer früher (vor über 15 Jahren) einmal einen Waffenerwerbsschein erworben und in der Folge eine Pistole besessen hat.  
 
4.5. Diese Gesamtumstände - namentlich die Kombination aus den Falschaussagen zu den Waffenerwerbsgründen, der insgesamt instabilen und schwierigen Lebenssituation, sowie der deutlichen Behördenfeindlichkeit des Beschwerdeführers - führen zum Schluss, dass im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der erforderlichen prognostischen Beurteilung mit überwiegender und somit hinreichender Wahrscheinlichkeit von einer Selbst- oder Drittgefährdung im Sinne von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auszugehen ist.  
Unter diesen Umständen ist auch keine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), welches der Beschwerdeführer vor Bundesgericht ebenfalls anruft, ersichtlich. 
Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer die Erteilung des Waffenerwerbsscheins zu verweigern, nicht zu beanstanden. Das angefochtene Urteil erweist sich als bundesrechtskonform. 
 
5.  
 
5.1. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist auch der Eventualantrag (Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung) abzuweisen.  
 
5.2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 BGG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat die umständehalber reduzierten Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: J. Hänni 
 
Der Gerichtsschreiber: D. Hongler