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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 680/02 
 
Urteil vom 11. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Hofer 
 
Parteien 
K.________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch den Procap, Schweizerischer Invaliden-Verband, Froburgstrasse 4, 4600 Olten, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
(Entscheid vom 20. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1961 geborene türkische Staatsangehörige K.________ war seit April 1993 als Betriebsmitarbeiter in der Q.________ AG tätig. Am 22. Juni 1993 erlitt er bei einem Betriebsunfall eine Vorfussquetschung. Von der Unfallversicherung wird ihm aus diesem Grund eine Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 18 % ausgerichtet (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 18. Dezember 1996, U 142 + 172/96). Gestützt auf ein erstes Gesuch vom 2. August 1994 sprach ihm die Invalidenversicherung mit Verfügung vom 15. Januar 1996 eine vom 1. Juni bis 30. September 1994 befristete ganze Invalidenrente zu (letztinstanzlich bestätigt gemäss Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 24. September 1997, I 209/97). 
 
Am 5. Juni 1997 hatte sich K.________ erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die medizinischen - unter anderem durch Einholung des psychosomatischen Gutachtens der Klinik X.________ vom 22. Dezember 1998 - und beruflichen Verhältnisse ab und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 16. November 1999 mit Wirkung ab 1. Juni 1996 bei einem Invaliditätsgrad von 56 % eine halbe Invalidenrente zu. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. März 2000 abgewiesen hatte, bestätigte das Eidgenössische Versicherungsgericht diesen Entscheid (Urteil vom 5. März 2001, I 296/00). 
 
Am 27. März 2001 ersuchte K.________ unter Hinweis auf den Bericht des Psychiaters Dr. med. B.________ vom 9. Mai 2000 zufolge Verschlechterung des Gesundheitszustandes um revisionsweise Zusprechung einer ganzen Invalidenrente. Die IV-Stelle holte den Bericht des Dr. med. B.________ vom 25. Juli 2001 ein und wies nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens - in welchem der Versicherte den Bericht des Dr. med. B.________ vom 4. Oktober 2001 einreichte - das Revisionsgesuch mit Verfügung vom 13. November 2001 ab, da aufgrund der medizinischen Unterlagen keine rentenbeeinflussende Änderung des Invaliditätsgrades auszumachen sei. 
B. 
K.________ liess dagegen Beschwerde einreichen mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab 1. März 2001, eventuell auf Rückweisung an die Verwaltung zu weiteren Abklärungen. In diesem Verfahren liess er zudem am 1. Juli 2002 den Bericht des Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Juni 2002 nachreichen. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. August 2002 ab. 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen. 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG), die Rentenrevision (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV; BGE 125 V 369 Erw. 2) und die zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 125 V 369 Erw. 2) sowie die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2 mit Hinweisen) und zur Beweiswürdigung von medizinischen Berichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2002 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 13. November 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
2. 
Streitig ist, ob der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der letzten rentenzusprechenden Verfügung vom 16. November 1999 eine Verschlechterung erfahren hat, welche sich in relevanter Weise auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt. Die Vorinstanz verneinte dies in Bestätigung der Verfügung vom 13. November 2001 im Wesentlichen mit der Begründung, die Arztberichte des Dr. med. B.________ vermöchten für den massgebenden Zeitraum keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu begründen. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber unter Berufung auf ebendiese psychiatrischen Stellungnahmen sowie gestützt auf den im vorinstanzlichen Verfahren aufgelegten, von ihm veranlassten Bericht des Dr. med. O.________ vom 20. Juni 2002 eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gerügt, dass die Vorinstanz diesen Bericht zwar im Sachverhalt erwähnt, sich in den Erwägungen indessen weder damit auseinandergesetzt noch ausgeführt habe, weshalb dieser unbeachtet geblieben sei. Das kantonale Gericht sei damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der vorinstanzliche Entscheid sei daher bereits aus diesem Grunde aufzuheben. 
3. 
3.1 Die kantonalen Rekursinstanzen auf dem Gebiet des Bundessozialversicherungsrechts sind gemäss Art. 35 Abs. 1 und Art. 61 Abs. 2 VwVG (anwendbar nach Art. 1 Abs. 3 VwVG) verpflichtet, ihre Entscheide zu begründen. Für den Bereich des Invalidenversicherungsrechts findet sich diese Pflicht zusätzlich in Art. 85 Abs. 2 lit. g AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG. Sowohl VwVG als auch AHVG und IVG statuieren damit lediglich den Grundsatz der Begründungspflicht, regeln aber im Einzelnen nicht, welchen Anforderungen bezüglich Inhalt und Umfang der Begründung ein kantonaler Beschwerdeentscheid zu genügen hat. Indes entspricht es allgemeinen rechtsstaatlichen Prinzipien, insbesondere dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, dass die Entscheidungsgründe dem Betroffenen bekannt gegeben werden. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Vor allem an der Begründung lässt sich erkennen, ob die Behörde ihrer Prüfungspflicht überhaupt nachgekommen ist (BGE 117 Ib 492 Erw. 6b/bb mit Hinweisen). 
 
Nach der Rechtsprechung kann eine - nicht besonders schwer wiegende - Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten (wobei die Heilung des Mangels die Ausnahme bleiben soll), wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 Erw. 3d/aa, 126 V 132 Erw. 2b). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der versicherten Person an einer möglichst beförderlichen Beurteilung ihres Anspruchs (das in der neuen Bundesverfassung in Art. 29 als Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist seinen Niederschlag gefunden hat) nicht zu vereinbaren wären (BGE 116 V 187 Erw. 3d mit Hinweis). 
3.2 Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz erwogen, dass bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 13. November 2001 aufgrund der Berichte des Dr. med. B.________ keine rentenbeeinflussende Verschlechterung des Gesundheitszustandes ausgewiesen sei, und dass zur Beurteilung der streitigen Frage der Höhe des Rentenanspruchs keine ergänzenden medizinischen Abklärungen erforderlich seien. Mit dem Bericht des Dr. med. O.________ vom 20. Juni 2002 hat sie sich nicht befasst, obwohl der Psychiater nach Studium der Vorakten und zweimaliger psychiatrischer Beurteilung des Versicherten eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes postuliert hat. Der Sozialversicherungsrichter hat die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass er alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten (BGE 125 V 352 Erw. 3a). Indem das kantonale Gericht sich mit dem genannten Arztbericht in keiner Weise auseinandergesetzt hat, sondern ihn vollständig überging, ohne die Beweggründe dafür im Entscheid darzulegen, hat sie ihre Begründungspflicht in schwerer Weise verletzt, was mit dem durch Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör unvereinbar ist. Ungeachtet der Erfolgsaussichten sowohl dieses Verfahrens als auch der Beschwerde in der Sache selbst ist im Hinblick auf die formelle Natur des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs der angefochtene Entscheid aufzuheben, zumal auch der Beschwerdeführer ausdrücklich einen in allen Punkten nachvollziehbaren Entscheid verlangt. 
4. 
Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 20. August 2002 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und über die Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 13. November 2001 neu entscheide. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Die IV-Stelle des Kantons Aargau hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. März 2003 
 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: