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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
P 85/02 
 
Urteil vom 11. März 2003 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Helfenstein Franke 
 
Parteien 
G.________, 1936, Beschwerdeführerin, vertreten durch ihren Sohn M.________, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Liestal 
 
(Entscheid vom 25. September 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1936 geborene G.________, Bezügerin einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, meldete sich am 19. Dezember 2001 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Mit Verfügung vom 26. April 2002 lehnte die Ausgleichskasse Basel-Landschaft (nachfolgend: Ausgleichskasse) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Dezember 2001 gestützt auf einen Einnahmenüberschuss von Fr. 6'366.- ab. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, mit Entscheid vom 25. September 2002 ab. 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Sie legt verschiedene Belege über getätigte Ausgaben ins Recht. 
 
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen des strittigen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2002 [In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, am 1. Januar 2003] gültig gewesenen Fassung und Art. 2b ELG), insbesondere die Regeln betreffend anerkannte Ausgaben (Art. 3b ELG) und anrechenbare Einnahmen (Art. 3c ELG), einschliesslich der Bestimmungen über das anrechenbare Vermögen, dessen Ertrag und über den Vermögensverzehr (Art. 3c Abs. 1 lit. a-c ELG) sowie über die Anrechenbarkeit von Einkünften und Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG; BGE 121 V 205 f. Erw. 4 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Richtig sind insbesondere auch die Ausführungen zur Beweislast der Tatsache des fehlenden Vermögens (BGE 121 V 208 Erw. 6). Darauf wird verwiesen. 
 
Zu ergänzen ist, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 20. Februar 2001) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 
3. 
3.1 Einzig streitig ist, in welcher Höhe das Vermögen der Versicherten in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist. Die Ablehnung des Anspruches durch die Ausgleichskasse basierte auf der Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens per 1. Januar 2001 von 77'646.- (Fr. 102'646.- abzüglich Freibetrag von Fr. 25'000.-) sowie einem entsprechenden Vermögensverzehr von Fr. 7'764.-. Die Vorinstanz hat die Verfügungen der Ausgleichskasse bestätigt. Sie ging davon aus, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe sich zwar von Januar bis Dezember 2001 von Fr. 102'646.- auf Fr. 27'137.85 reduziert, wobei die Versicherte aber die behaupteten Ausgaben für Ferien, Kleider, Lebenshaltung sowie Tilgung von Schulden des verstorbenen Ehemannes durch nichts belege, weshalb nicht von einem tieferen Vermögen ausgegangen werden könne. Selbst wenn man der Versi- 
cherten einen nicht weiter zu belegenden Vermögensverzehr von Fr. 10'000.- zubillige, verbleibe von Januar bis Dezember 2001 immer noch eine unbelegt gebliebene Vermögensverminderung von rund Fr. 65'500.-. 
 
Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin unter anderem geltend, nach dem Tod ihres Ehemannes seien unzählige Rechnungen auf sie zugekommen. Alle Ausgaben von ca. Fr. 50'000.- für Lebensmittel, zwei Mal Ferien, Zigaretten und alle Einzahlungen hätte sie der Ausgleichskasse vorgelegt. 
3.2 Wie das kantonale Gericht mit Verweis auf BGE 121 V 204 zutreffend ausführt, ist zwar auf das Vermögen im Zeitpunkt des Anspruchsbeginns abzustellen, wenn die gesuchstellende Person bei einer Neuanmeldung glaubhaft machen kann, dass zu diesem Zeitpunkt ein wesentlich geringeres Vermögen als gegenüber dem vorangehenden 1. Januar vorhanden ist (Art. 23 Abs. 4 ELV; Carigiet/Koch, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, Supplement, S. 99). Jedoch können auch hier nur solche Vermögenswerte unberücksichtigt bleiben, deren Hingabe nicht als Verzicht im Sinne der Rechtsprechung gilt. Hat sich das Vermögen auf Grund eines Verzichts in der Zeit zwischen 1. Januar und dem späteren Anspruchsbeginn vermindert, so sind die Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, gleichwohl in die EL-Berechnung miteinzubeziehen. Wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, trägt die leistungsansprechende Person die Beweislast für die Tatsache des fehlenden Vermögens (AHI-Praxis 1994 S. 217). 
3.3 Tatsächlich hat die Versicherte der Ausgleichskasse bereits vor Einreichung der Beschwerde verschiedene Belege über erfolgte Ausgaben eingereicht (insbesondere eine Auflistung des COOP-Supercard-Kontos), wie aus der Besprechungsnotiz der Ausgleichskasse vom 22. Mai 2002 hervorgeht, welche die Ausgleichskasse indes nicht zu ihren Akten nahm. Es trifft deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - nicht zu, dass die Versicherte der Aufforderung, ihre Ausgaben zu belegen, nicht nachgekommen ist. 
 
Dies ändert indes nichts daran, dass die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereichten und vorliegend zu berücksichtigenden (vgl. Erw. 1 hievor) Auflistungen des COOP-Supercard-Kontos, die verschiedenen Kopien aus einem Postquittungsbüchlein und zwei Rechnungen für Ferienreisen daraufhin geprüft werden müssen, ob sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dartun, dass die Versicherte auf diese Vermögenswerte nicht verzichtet hat und diese deshalb bei der EL-Berechnung nicht zu berücksichtigen sind. 
3.4 Was zunächst die beiden Rechnungen für die Ferienreisen von Mai und September 2000 betrifft, können diese schon deshalb nicht berücksichtigt werden, da sie in die Zeit vor der fraglichen Zeitspanne zwischen 1. Januar und Dezember 2001 fallen. 
 
Hinsichtlich der Auflistung der COOP-Supercard-Punkte wie auch der Einzahlungsquittungen ist zwar anzunehmen, dass für diese Ausgaben eine adäquate Gegenleistung erfolgte und allein deshalb nicht von verzichteten Vermögenswerten auszugehen ist. Abgesehen davon, dass auch hier ein Teil der Belege der Jahre 2000 und 2002 für die massgebende Zeitspanne zwischen 1. Januar und Dezember 2001 nicht relevant ist, steht indessen eine andere Frage im Vordergrund: Die Versicherte vermag damit nicht hinreichend darzutun, dass es sich überhaupt um sie selbst betreffende Ausgaben handelt. So geht aus den Postquittungen nicht hervor, ob die einbezahlten Beträge von der Versicherten selbst oder von ihrem Sohn M.________ ausgegeben wurden, wird doch mehrmals beim Total eines Monats "G.________ und M.________" angegeben, ansonsten nicht angegeben, wer die quittierten Beträge eingezahlt hat. Soweit die Beträge für den Sohn M.________ ausgegeben wurden, wäre dies allenfalls als Schenkung und damit wieder als verzichteter Vermögenswert ohne Gegenleistung zu betrachten. 
 
Bei der Auflistung der COOP-Supercard-Punkte könnte zwar davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin als Karteninhaberin die Ausgaben tatsächlich selbst getätigt hat. Damit ist aber nicht bewiesen, dass die Einkäufe für den Lebensbedarf der Beschwerdeführerin getätigt wurden. Abgesehen davon, dass auch die Umrechnung von Punkten in getätigte Ausgaben zugunsten der Beschwerdeführerin unklar bleibt, würde aber auch bei Berücksichtigung von Ausgaben auf Grund der Superpunkte in der Höhe von Fr. 35'694.- (sich ergebend aus den für das Jahr 2001 aufgelisteten Superpunkten von 59'489, davon 60 % gemäss handschriftlicher Notiz auf der COOP-Supercard-Abrechnung vom 30. Mai 2002), einem anrechenbaren Vermögen von Fr. 41'952.- (Fr. 102'646.- abzüglich Fr. 35'694.- sowie Freibetrag von Fr. 25'000.- = verzichtetes Vermögen von Fr. 66'952.- per Datum der Anspruchsberechtigung), dem Vermögensverzehr von Fr. 4'195.- sowie Zinsen von Fr. 1'339.- (durchschnittlicher Zinssatz von Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auf dem verzichteten Vermögen von Fr. 66'952.-, AHI 1994 S. 157; vorliegend 2 %, vgl. Rz. 2091.1 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL) und der AHV-Rente von Fr. 24'720.- ein Einnahmeüberschuss gegenüber den Ausgaben von Fr. 30'080.- von Fr. 174.- resultieren. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. März 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: