Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_137/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2015  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierung des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude, Klosterhof 3, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Rechtsverweigerungsbeschwerde / Ausstand; Nichtleistung des Kostenvorschusses, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Dezember 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. 
 
 
In Erwägung,  
dass das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Dezember 2014 ein Ausstandsbegehren gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts von A.________ abgewiesen und gleichzeitig dessen Beschwerde wegen Nichtleistens des Kostenvorschusses abgeschrieben hat; 
dass A.________ mit einer auf den 8. September 2014 datierten Eingabe (Postaufgabe 9. März 2015) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Dezember 2014 erhoben hat; 
dass eine Beschwerde innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist (Art. 100 Abs. 1 BGG); 
dass der angefochtene Entscheid am 17. Dezember 2014 dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist, womit die Beschwerdeeinreichung vom 9. März 2015 offensichtlich verspätet erfolgt ist; 
dass wegen verspäteter Beschwerdeeinreichung im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist; 
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Regierung des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2015 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli