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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_741/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Ursprung, Bundesrichter Frésard, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nicole Allemann, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 28. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ verheiratet und Mutter von vier Kindern (Jg. 1996, 1997, 1998 und 2000), arbeitete zuletzt im Rahmen eines Teilzeitpensums als Angestellte bei der B.________ AG. Am 27. November 2007 wurde A.________ auf dem Trottoir von einem Auto angefahren und erlitt eine HWS-Distorsion, eine Kniekontusion, eine Rissquetschwunde am Kopf und verlor zwei Zähne. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld, stellte ihre Leistungen jedoch mit Verfügung vom 9. Dezember 2008, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 20. September 2010, per 31. Dezember 2008 ein.  
 
A.b. Bereits am 21. Juli 2008 hatte sich A.________ unter Hinweis auf die Unfallfolgen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Solothurn sprach A.________ ein Belastbarkeitstraining im Netzwerk D.________ vom 2. März bis 28. Juni 2009 zu und klärte die Verhältnisse in medizinischer sowie in beruflich-erwerblicher Hinsicht ab; namentlich veranlasste sie eine polydisziplinäre (internistische, rheumatologische und psychiatrische) Begutachtung bei dem Begutachtungsinstitut C.________ (Gutachten vom 18. August 2010. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 29. Mai 2012 ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze befristete Invalidenrente für den Zeitraum ab 1. November 2008 bis 30. Juni 2010 zu.  
 
B.   
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher A.________ die weitere Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente beantragen liess, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 28. August 2014 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei ihr in Aufhebung des angefochtenen Entscheids rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Zudem lässt sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen. 
Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die beschwerdeführende Partei darzulegen. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 9C_779/2010 vom 30. September 2011 E. 1.1.2, nicht publ. in: BGE 137 V 446, aber in: SVR 2012 BVG Nr. 11 S. 44). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (Urteil 9C_431/2013 vom 12. August 2013 E. 1.2.1 mit Hinweisen).  
 
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG; vgl. dazu BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 II 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).  
 
2.   
Streitig und unter sachverhaltsmässig eingeschränktem Blickwinkel zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Mai 2012 zugesprochene ganze, bis 30. Juni 2010 befristete Invalidenrente bestätigt und eine weitere Rentenausrichtung verneint hat. 
 
2.1. Die für die Beurteilung relevanten gesetzlichen Grundlagen und die entscheidwesentliche Rechtsprechung wurden im kantonalen Entscheid zutreffend dargelegt. Es betrifft dies namentlich die Bestimmungen und Grundsätze zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Beurteilung der sog. Statusfrage und damit zur anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode (bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode [Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG]; bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [Art. 28a Abs. 3 IVG]). Darauf wird verwiesen.  
 
2.2. Hervorzuheben ist, dass die für die Invaliditätsbemessung massgebliche Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse, zu beantworten ist. Dabei handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Diese sind als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung indessen nicht zugänglich und müssen in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Ebenso sind Feststellungen über innere oder psychische Tatsachen Tatfragen, wie beispielsweise was jemand wollte oder wusste. Um Rechtsfragen handelt es sich demgegenüber bei Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden, oder bei der Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist (Urteile 8C_604/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 2.2 und 8C_823/2013 vom 15. April 2014 E. 2.2, je mit Hinweisen).  
 
 
3.   
Unbestrittenermassen ist die Beschwerdeführerin als teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren, sodass die Invaliditätsbemessung nach der gemischten Methode zu erfolgen hat. Beanstandet wird jedoch die prozentuale Aufteilung der beiden Bereiche "Erwerbstätigkeit" einerseits und "Haushaltsführung" andrerseits. Streitig sind sodann im erwerblichen Tätigkeitsbereich die Ermittlung des Valideneinkommens und des Invalideneinkommens einschliesslich des Verzichts auf einen leidensbedingten Abzug sowie im Haushaltsbereich die Ermittlung der Einschränkung. 
 
4.   
Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei intakter Gesundheit zu 45 % ausserhäuslich tätig wäre und sich im Umfang von 55 % den Haushaltsaufgaben einschliesslich Kinderbetreuung widmen würde. Die Versicherte hält dem entgegen, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung zu mindestens 50 % im Betrieb ihres Ehemannes mitarbeiten und in den restlichen 50 % den Haushalt besorgen. 
 
4.1. Die Vorinstanz stützte sich bei der Annahme einer im Gesundheitsfall zu 45 % ausgeübten erwerblichen Tätigkeit im Wesentlichen auf das Protokoll der Besprechung der Versicherten mit der Aussendienstmitarbeiterin der SUVA vom 3. April 2008, auf die Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung vom 21. Juli 2008 sowie auf das Protokoll des Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2008, wo die Beschwerdeführerin jeweils angegeben hat, sie habe im Rahmen eines Pensums von rund 40 % gearbeitet. Dies stimmt mit dem Abschlussbericht der IV-Stelle Solothurn, Berufliche Eingliederung, vom 13. Juli 2009 sowie mit dem Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 18. August 2010 überein, wo ebenfalls festgehalten worden ist, die Versicherte sei in einem Pensum von 40 % im Betrieb ihres Ehemannes tätig gewesen. Lediglich auf dem Fragebogen zur Rentenabklärung betreffend Erwerbstätigkeit/Haushalt vom 30. August 2009 hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie würde ohne Behinderung eine ausserhäusliche Tätigkeit im Geschäft ihres Ehemannes im Ausmass von 50 % ausüben. Der Abklärungsfachmann der IV-Stelle hat sodann in seiner Stellungnahme vom 30. Juni 2011 dargelegt, aufgrund der bisher abgerechneten Beiträge, vor allem derjenigen für das Jahr 2008, sowie aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung sei, auch unter Berücksichtigung des Alters der vier Kinder, eine 45-%ige Erwerbstätigkeit der Versicherten als realistisch anzusehen.  
 
4.2. Wenn die Vorinstanz angesichts der beschriebenen Sachlage zum Schluss kam, die von der IV-Stelle vorgenommene Aufteilung in 45 % Erwerbstätigkeit und 55 % Haushaltstätigkeit erweise sich als korrekt, ist diese Beurteilung nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobenen Einwendungen lassen die für das Bundesgericht grundsätzlich verbindliche Sachverhaltsfeststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder rechtsverletzend erscheinen. Wie im angefochtenen Entscheid dargelegt wurde, fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin in einem höheren Pensum erwerbstätig gewesen wäre. Mit Ausnahme des Fragebogens zur Rentenabklärung vom 30. August 2009 äusserte sich die Versicherte denn auch immer dahin gehend, sie sei im Umfang von 40 % erwerbstätig gewesen. Diese Angaben erfolgten unter verschiedenen Umständen, beim Früherfassungsgespräch vom 24. September 2008 mit Übersetzungshilfe des Ehemannes und anlässlich der psychiatrischen Begutachtung durch das Begutachtungsinstitut C.________ unter Beizug einer Dolmetscherin. Keinesfalls war damit lediglich ein "Wunschpensum" gemeint, wie dies in der Beschwerde nun dargestellt wird, wurde doch verschiedentlich nach dem effektiv geleisteten Arbeitspensum gefragt. Die allenfalls missverständliche Formulierung nach dem "Wunschpensum ohne Behinderung" findet sich lediglich im Protokoll des Früherfassungsgesprächs vom 24. September 2008, wobei die dort angegebenen 40 % mit den Antworten auf die Frage nach dem effektiv geleisteten Pensum übereinstimmen. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Darstellung der konkret betroffenen Person erhöhter Stellenwert zukommt, da es sich bei der Statusfrage um einen hypothetischen, für den Fall intakter gesundheitlicher Verhältnisse angenommen Sachverhalt handelt. Die ersten, intuitiven Angaben sind in diesem Kontext sodann regelmässig als glaubhafter einzustufen als im Nachgang dazu gemachte, widersprechende Aussagen. Letztere bedingen eine kritische Würdigung, können sie doch - bewusst oder unbewusst - von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein ("Aussagen der ersten Stunde"; BGE 121 V 45 E. 2a S. 47).  
 
4.3. Zusammenfassend haben die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz den Invaliditätsgrad zu Recht anhand der gemischten Methode bei einer Aufteilung von 45 % Erwerbstätigkeit und 55 % Haushaltstätigkeit ermittelt.  
 
5.   
Streitig und zu prüfen ist sodann der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich und diesbezüglich namentlich die dem Einkommensvergleich zugrunde zu legenden Verdienste. 
 
5.1.  
 
5.1.1. Das hypothetische Einkommen, welches die Beschwerdeführerin ohne Gesundheitsschaden bei einem Beschäftigungsgrad von 45 % erzielen würde (Valideneinkommen), hat die Vorinstanz anhand der Durchschnittslöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelt, da bezüglich des zuletzt erzielten Verdienstes zu unterschiedliche Angaben vorlägen. Sie hat dargelegt, dass die Versicherte als gelernte Malerin/Tapeziererin ihre Arbeitskraft vorwiegend auf der Baustelle für Maler-, Reinigungs-, Aufräum-, Magazin-, Büro- und Handlangerarbeiten hätte einsetzen können und daher auf den Durchschnittswert im Baugewerbe (LSE 2010, Privater Sektor, Tabelle TA1, Baugewerbe Ziff. 41 bis 43, Anforderungsniveau 3, Frauen) abgestellt. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 41,6 Stunden hat das kantonale Gericht für das 45%-Pensum ein Valideneinkommen von Fr. 2'486.50 pro Monat bzw. Fr. 29'838.- pro Jahr ermittelt.  
 
In der Beschwerde wird dagegen im Wesentlichen eingewendet, bei ihrer Arbeit auf der Baustelle wäre die Versicherte dem Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für das Maler- und Gipsergewerbe oder das Bauhauptgewerbe unterstellt. Als gelernte Berufsarbeiterin mit über dreijähriger Berufserfahrung hätte sie als Malerin gemäss GAV im Jahr 2012 Anspruch auf einen monatlichen Mindestlohn von Fr. 4'780.-, was unter Berücksichtigung des 13. Monatslohnes und gewichtet mit 50 % ein Valideneinkommen von Fr. 2'589.16 pro Monat bzw. Fr. 31'070.- pro Jahr ergebe. 
 
5.1.2. Für die Bemessung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt des Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdienen würde. Die Ermittlung des Valideneinkommens muss so konkret wie möglich erfolgen. Da die bisherige Tätigkeit erfahrungsgemäss fortgesetzt worden wäre, ist in der Regel vom letzten Lohn auszugehen, der vor Eintritt der Gesundheitsschädigung erzielt wurde. Dieses Gehalt ist wenn nötig der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung anzupassen (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59).  
 
5.1.3. Das kantonale Gericht hat einlässlich dargelegt, dass für die bisherige Tätigkeit der Versicherten im per Sommer 2007 eröffneten Einzelunternehmen des Ehemannes aufgrund unterschiedlicher Angaben nicht zuverlässige Schlüsse hinsichtlich des im Gesundheitsfall erzielten Einkommens gezogen werden können, dass aber davon auszugehen sei, die Beschwerdeführerin würde ihre Arbeitskraft vorwiegend auf der Baustelle einsetzen. Wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage auf den tabellarischen Wert der LSE 2010 für den Privaten Sektor, Baugewerbe, Anforderungsniveau 3, Frauen, abgestellt und für den Anteil Erwerbstätigkeit von 45 % ein jährliches Valideneinkommen von Fr. 29'838.- ermittelt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Soweit die Versicherte stattdessen unter Berufung auf den GAV für das Maler- und Gipsergewerbe die Berücksichtigung eines jährlichen Valideneinkommens von Fr. 31'070.- geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass der etwas höhere Wert daraus resultiert, dass die Beschwerdeführerin den Anteil mit 50 % gewichtet hat. Geht man indessen korrekterweise von einem Anteil Erwerbstätigkeit von 45 % aus, ergäbe sich bei der Betrachtungsweise der Versicherten unter Berücksichtigung des GAV ein tieferes Valideneinkommen von Fr. 27'963.-. Auf die Frage, ob anstelle der LSE der GAV beizuziehen sei, ist daher nicht weiter einzugehen.  
 
5.1.4. Zusammenfassend bleibt es bei einem Valideneinkommen von Fr. 29'838.- für einen Anteil Erwerbstätigkeit von 45 %.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das trotz Gesundheitsschädigung in einer leidensadaptierten Tätigkeit zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die Vorinstanz anhand der LSE 2010, Privater Sektor, TA1, Total, Anforderungsniveau 4, Frauen, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden, für den Anteil Erwerbstätigkeit von 45 % auf Fr. 23'728.- festgesetzt.  
 
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich im Wesentlichen geltend, es sei nicht auf den Totalwert, sondern auf den Durchschnittswert im Dienstleistungssektor, Anforderungsniveau 4, Frauen, abzustellen, da ihr aufgrund der physischen Einschränkungen eine Tätigkeit im Produktionssektor verwehrt sei. Zudem sei beim Invalideneinkommen ein Abzug von 25 % gerechtfertigt. Indem das kantonale Gericht die einen Abzug rechtfertigenden Umstände, insbesondere die fehlende Qualifikation und Berufserfahrung, mangelnde Deutschkenntnisse sowie fehlender Führerausweis nicht gewürdigt habe, sei das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt worden. 
 
5.2.2. Die vorinstanzlich festgestellte vollständige Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin für eine angepasste körperlich leichte Tätigkeit ergibt sich aus dem Gutachten des Begutachtungsinstituts C.________ vom 18. August 2010 und ist grundsätzlich nicht bestritten. Wie im Gutachten dargelegt, ist Voraussetzung für die 100%ige Arbeitsfähigkeit, dass die Versicherte keine repetitiven Tätigkeiten über Schulterhöhe, keine Tätigkeiten mit anhaltender Zwangshaltung der HWS und keine repetitiven HWS-Rotationsbewegungen durchführen muss; zudem ist ihr kein Heben von Lasten über 15 kg sowie kein repetitives Heben über 5 kg möglich. Inwiefern solche Tätigkeiten lediglich im Dienstleistungssektor möglich sein sollten, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde nicht dargelegt. Die Einschränkungen der Versicherten hat das kantonale Gericht durch Abstellen auf das Anforderungsniveau 4 berücksichtigt, was nicht zu beanstanden ist.  
 
5.2.3. Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75 E. 5b/bb S. 80).  
 
Wie die Vorinstanz einlässlich und überzeugend dargelegt hat, wurde den gesundheitlichen Einschränkungen im Rahmen der noch vollumfänglich zumutbaren leichten Tätigkeit gebührend Rechnung getragen und sind auch die übrigen Merkmale, die einen Abzug rechtfertigen könnten, nicht erfüllt. Im Totalwert über alle Branchen sind im Anforderungsniveau 4 genügend Stellen enthalten, welche der Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen zumutbar sind. Somit ist nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht keinen Abzug vom Tabellenlohn wegen leidensbedingten Einschränkungen vorgenommen hat. 
 
5.2.4. Hat die Vorinstanz den von der Versicherten beantragten Abzug zu Recht nicht gewährt, bleibt es bei einem Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- für den Anteil Erwerbstätigkeit von 45 %.  
 
5.3. Wird zusammenfassend dem Valideneinkommen von Fr. 29'838.-ein Invalideneinkommen von Fr. 23'728.- gegenübergestellt, ergibt sich im erwerblichen Bereich ein Invaliditätsgrad von 20,48 %, gewichtet mit 45 % ein Teilinvaliditätsgrad von 9,22 %.  
 
6.   
Gerügt wird schliesslich die Ermittlung des Invaliditätsgrades im Haushaltsbereich, namentlich das Fehlen einer Abklärung an Ort und Stelle. 
 
6.1. Für gewöhnlich stellt die von einer qualifizierten Person durchgeführte Abklärung vor Ort (nach Massgabe von Art. 69 Abs. 2 IVV) die geeignete und genügende Vorkehr zur Bestimmung der gesundheitlichen Einschränkung im Haushalt dar (vgl. SVR 2012 IV Nr. 19 S. 86, 9C_201/2011 E. 2). Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Einschränkungen anhand einer nicht auf konkreten Abklärungen beruhenden Einschätzung des Abklärungsfachmannes festzusetzen, ist - worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat - nicht unproblematisch. Ob im konkreten Fall auf eine Abklärung vor Ort verzichtet werden konnte, braucht indes nicht näher erörtert zu werden, da selbst bei Abstellen auf die eigene Schätzung der Versicherten kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultieren würde.  
 
6.2. Die Beschwerdeführerin schätzt ihre Einschränkung im Haushaltsbereich auf 70 %, unter Berücksichtigung der zumutbaren Mithilfe der Familienmitglieder auf 50 %. Bei einer Gewichtung von 50 % beziffert sie die Einschränkung im Haushaltsbereich daher mit 25 %.  
 
6.3. Wird auf die Angaben der Beschwerdeführerin abgestellt und von einer Einschränkung von 50 % ausgegangen, der Anteil Haushalt jedoch korrekterweise mit 55 % nicht mit 50 % gewichtet, ergäbe sich für den Anteil Haushalt ein Teilinvaliditätsgrad von 27,5 %.  
 
7.   
Selbst unter Berücksichtigung des auf den Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Teilinvaliditätsgrades für den mit 55 % gewichteten Anteil Haushalt von 27,5 % ergäbe sich zusammen mit dem Teilinvaliditätsgrad für den mit 45 % gewichteten Anteil Erwerbstätigkeit von 9,22 % ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von 36,72 %, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 
 
8.   
Die Kosten des Verfahrens sind von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der Befreiung von Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung) ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2015 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch