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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_26/2015  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2016  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Cornel Wehrli, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.A.________, 
vertreten durch Advokat Dr. Roland Strauss, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, 
vom 12. November 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.A.________ und B.A.________ heirateten am 27. Juni 1966 vor dem Zivilstandsamt U.________. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Seit dem 6. März 2007 leben die Parteien getrennt. Mit Eheschutzentscheid vom 25. Oktober 2007 wurde die Gütertrennung angeordnet. 
 
B.   
Am 6. März 2009 machte die Ehefrau die Scheidungsklage anhängig und am 16. Juni 2009 reichte sie die vollständig begründete Klage ein, in welcher sie u.a. das Begehren stellte, die zwischen den Parteien bestehende einfache Gesellschaft bezüglich der Liegenschaft C.________strasse www in U.________ sei aufzulösen und im Weiteren sei die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen und der Beklagte zu verpflichten, den ihr zustehenden güterrechtlichen Anspruch auszubezahlen. 
Mit Urteil vom 6. Januar 2014 schied das Bezirksgericht Laufenburg die Ehe. In Bezug auf die Nebenfolgen bestimmte es u.a., dass das Grundbuchamt V.________ angewiesen werde, der Ehefrau die Liegenschaft U.________-GBB-xxx (C.________strasse www) als Alleineigentümerin zu übertragen, und dass der Ehemann ihr einen Betrag aus Güterrecht von Fr. 2'159'039.90 zu bezahlen habe. 
Mit Berufung vom 20. Februar 2014 verlangte der Ehemann u.a., er sei zur Leistung eines Betrages aus Güterrecht von Fr. 163'276.15 zu verpflichten. 
Am 4. Juli 2014 reichte die Ehefrau ihre Berufungsantwort und Anschlussberufung ein. 
Mit Urteil vom 12. November 2014 verpflichtete das Obergericht den Ehemann in teilweiser Gutheissung der Berufung zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 1'027'404.60. Auf die Anschlussberufung der Ehefrau trat es nicht ein. 
 
C.   
Gegen dieses Urteil hat die Ehefrau am 9. Januar 2015 eine Beschwerde erhoben mit dem Begehren, der Ehemann sei zu einer güterrechtlichen Leistung von Fr. 1'537'053.30 zu verurteilen. Ferner ficht sie auch die obergerichtliche Kostenregelung an. Mit Schreiben vom 24. April 2015 hat das Obergericht auf eine Vernehmlassung verzichtet. Mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2016 verlangt der Ehemann die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Am 8. Januar 2016 hat die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung von sich aus kurz Stellung genommen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten sind in einem kantonal letztinstanzlichen Urteil festgelegte Scheidungsnebenfolgen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
Zulässig sind rechtliche Vorbringen im Sinn von Art. 95 f. BGG. Hingegen ist die obergerichtliche Sachverhaltsfeststellung für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift mit klar und detailliert erhobenen und soweit möglich belegten Rügen (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246) dargetan werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; 137 III 226 E. 4.2 S. 234). 
Angefochten sind zwei Themenkomplexe des Güterrechts. Zum einen geht es um die Frage, ob die Investitionen der Ehefrau in die Liegenschaft C.________strasse www vollumfänglich ihrer Errungenschaft oder aber zu 4/7 ihrem Eigengut zuzurechnen sind (dazu E. 2). Zum anderen geht es um die Frage, ob sie am 6. Juni 1995 und am 10. August 1995 Hypotheken abgelöst und diesbezüglich Ersatzforderungen hat (dazu E. 3). 
 
2.   
Die Ehefrau hat in die vom Ehepaar als einfache Gesellschaft gehaltene Liegenschaft C.________strasse www insgesamt einen Betrag von Fr. 500'000.-- investiert (Fr. 380'000.-- bei Erwerb und Fr. 120'000.-- durch zwei spätere Amortisationen). Zwischen den Parteien ist die Zuordnung der Mittel strittig. 
 
2.1. Das Bezirksgericht ist der Behauptung der Beschwerdeführerin gefolgt, dass dieser Betrag zu 4/7 ihrem Eigengut und zu 3/7 ihrer Errungenschaft zuzuordnen sei.  
Der Ehemann machte berufungsweise geltend, dass der Beweis für die teilweise Zuordnung zum Eigengut nicht erfolgt und deshalb Art. 200 Abs. 3 ZGB verletzt sei. 
Das Obergericht hielt fest, als Beweis sei der Kontoauszug Juli 1995 des auf beide Parteien lautenden Mietzinskontos Bank D.________ Nr. yyyeingereicht worden. Auf diesem sei am 6. Juli 1995 ein Zahlungseingang von Fr. 500'000.-- verzeichnet mit dem Vermerk: "Verguetung A.A.________ U.________ Uebertrag Eigenmittel betr. Finanzierung C.________strasse www". Sodann habe sie die Kontoauszüge Mai und Juni 1995 des auf ihren Namen lautenden Kontos Bank D.________ Nr. zzz zu den Akten gegeben. Auf dem Kontoauszug Mai 1995 seien am 2. Mai 1995 eine Belastungsanzeige bezüglich einer Zahlung an die E.________ AG über den Betrag von Fr. 348'900.-- und die Anzeige einer Gutschrift bezüglich des gleichentags erfolgten Eingangs einer Zahlung der E.________ AG von Fr. 3'200'000.-- ersichtlich. Gestützt auf diese Kontoauszüge lasse sich nicht rechtsgenüglich eruieren, ob der auf das gemeinsame Konto überwiesene Betrag von Fr. 500'000.--, von welchem unbestrittenermassen Fr. 380'000.-- zur Finanzierung des Grundstückerwerbs verwendet worden seien, tatsächlich ab dem auf die Beschwerdeführerin lautenden Konto Bank D.________ Nr. zzz überwiesen worden sei, denn sie habe nur die Auszüge Mai und Juni 1995 dieses Kontos, nicht aber den Auszug Juli 1995, auf welchem eine entsprechende Belastung verzeichnet sein müsste, eingereicht. 
Eventualiter hat das Obergericht erwogen, dass selbst bei einem Nachweis, dass der Betrag ab dem Konto Bank D.________ Nr. zzz überwiesen worden wäre, noch nicht die Zugehörigkeit zum Eigengut dargetan wäre, weil auf dem betreffenden Konto viele Bewegungen stattgefunden hätten und somit die Herkunft aus dem Aktienverkauf nicht sicher wäre. Subeventualiter erwog das Obergericht, dass selbst wenn das ab dem Konto Bank D.________ Nr. zzz überwiesene Geld tatsächlich aus dem Aktienverkauf gestammt hätte, noch nicht erstellt wäre, dass es sich dabei um jenen Teil des Verkaufserlöses gehandelt hätte, welchen das Bezirksgericht ihrem Eigengut zuordnete. 
 
2.2. Die Ehefrau macht eine offensichtlich unrichtige und damit willkürliche Sachverhaltsfeststellung geltend. Sie habe in der Replik vom 12. April 2010 in Ziff. 3.5 und 3.6 die massgeblichen Zahlungsflüsse in Form einer grafisch aufgearbeiteten Tabelle dargelegt (Replikbeilage 9). Im Weiteren habe sie die Bankunterlagen von ihren sämtlichen Konten für den Zeitraum 1995-2007 in Form von 17 Ordnern als Replikbeilage 10 verurkundet. Diese Ordner seien offenbar vom Obergericht nicht beigezogen worden; jedenfalls hätten ihre Abklärungen ergeben, dass sich die Ordner heute immer noch beim Bezirksgericht Laufenburg befänden. In dem mit "zzz" angeschriebenen Ordner würden sich u.a. sämtliche Belege ihres Konto Bank D.________ Nr. zzz aus dem Jahr 1995 befinden. Die vorliegend interessierenden Belege seien die Nrn. 258 und 263. Gemäss diesen sei der Betrag von Fr. 500'000.-- am 6. Juli 1995 ab dem betreffenden Konto überwiesen worden.  
Der Ehemann macht vernehmlassungsweise geltend, er habe auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Laufenburg alle Ordner durchgesehen, sei aber nicht auf die behaupteten Unterlagen gestossen. 
Replicando macht die Ehefrau geltend, die 17 Ordner würden sich selbstverständlich noch auf der Kanzlei des Bezirksgerichts befinden, darunter auch die Belege Nrn. 258 und 263, welche sie dem Bundesgericht in Kopie einreiche. 
 
2.3. In Bezug auf den Sachverhalt kann festgehalten werden, dass sich die fraglichen Belege bzw. die 17 Ordner nicht bei den rund 20 kg Akten befinden, welche das Obergericht als kantonale Prozessakten an das Bundesgericht geschickt hat. Vielmehr scheinen sie immer noch beim Bezirksgericht zu liegen, wobei sie wahrscheinlich gar nie ans Obergericht weitergeleitet wurden. Wie es sich damit genau verhält, kann angesichts der nachfolgenden Ausführungen aber offen bleiben.  
In der Berufungsantwort und Anschlussberufung hat sich die Beschwerdeführerin auf S. 6 zum streitigen Fragenkomplex mit wenigen Sätzen geäussert. Sie hat festgehalten, wie bereits in den Rechtsschriften ausgeführt und belegt, seien vom Aktienerlös Fr. 380'000.-- für den Erwerb der Liegenschaft C.________strasse www verwendet worden. Dabei verwies sie auf die Klagebeilagen 7-9 und die Replikbeilage 9. 
Das Obergericht hat sich mit diesen Ausführungen und den Urkunden, auf welche die Beschwerdeführerin in der Berufungsantwort hingewiesen hatte, auseinandergesetzt. Darüber hinaus war es weder gehalten noch war es ihm angesichts der enorm umfangreichen Prozessakten faktisch möglich, in den als Replikbeilage 10 verurkundeten 17 Ordnern - haben sich diese nun beim Obergericht befunden oder seien sie beim Bezirksgericht verblieben - von Amtes wegen nach möglichen Belegen zu forschen, welche die Tatsachenbehauptung der Beschwerdeführerin hätten unterstützen können. Im Bereich des Güterrechts gilt die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass es grundsätzlich an den Parteien ist, die Tatsachenbehauptungen aufzustellen und diesbezüglich die relevanten Beweismittel zu bezeichnen. Spezifisch für das Berufungsverfahren gilt sodann, dass die Begründung hinreichend genau und eindeutig sein muss, um von der Berufungsinstanz mühelos verstanden werden zu können; dies setzt voraus, dass im Zusammenhang mit der erhobenen Kritik die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen und die Aktenstücke zu benennen sind (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1 S. 375; Urteil 5A_438/2012 vom 27. August 2012 E. 2.2 und 2.4). Der Beschwerdegegner hat die Herkunft der Mittel durch ausdrückliches Bestreiten einer früheren (teilweisen) Zugehörigkeit zum Eigengut der Ehefrau zu einem der zentralen Themen des Berufungsverfahrens gemacht; in rechtlicher Hinsicht war die Errungenschaftsvermutung zu beachten. Die Beschwerdeführerin hätte vor diesem Hintergrund die Mittelherkunft im Berufungsverfahren substanziiert darlegen sowie auf die als Replikbeilage 10 verurkundeten Kontounterlagen und dort spezifisch auf die Belege Nrn. 258 und 263 hinweisen müssen, um den ihr obliegenden Begründungsanforderungen nachzukommen. 
 
2.4. Aufgrund des Gesagten geht die Ansicht der Beschwerdeführerin fehl, das Obergericht habe den Sachverhalt aktenwidrig und damit willkürlich festgestellt.  
Wurde mithin der Beweis für die Herkunft der fraglichen Geldmittel vor Obergericht nicht erbracht, erweist sich dessen Hauptbegründung als bundesrechtskonform. Als Folge erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit der Eventual- und der Subeventualbegründung. 
 
3.   
Weiterer Streitpunkt sind Ersatzforderungen im Zusammenhang mit der Tilgung von Hypothekarschulden. 
 
3.1. In ihrer Klageschrift machte die Beschwerdeführerin auf S. 13 und 14 geltend, am 6. Juni und 10. August 1995 seien vom Konto Bank D.________ Nr. zzz Beträge von Fr. 339'879.85 und 263'921.80 für die Ablösung einer Hypothek eingesetzt worden, welche vermutlich auf einem Grundstück des Beschwerdegegners gelastet habe. Sie reichte je einen Beleg ein und machte im Übrigen geltend, der Beschwerdegegner sei über die Details auskunftspflichtig.  
In ihrer Berufungsantwort und Anschlussberufung hielt die Beschwerdeführerin auf S. 10 fest, sie habe mit entsprechenden Belegen nachgewiesen, dass sie zu Gunsten ihres Ehemannes Hypotheken im Umfang von Fr. 339'879.95 (Klage II.3.6 lit.a) und Fr. 263'921.80 (Klage II.3.6 lit.c) getilgt habe. Der Beschwerdegegner habe dazu jegliche fundierte Aussage verweigert und sie besitze Rückforderungsansprüche in mindestens der Höhe der geleisteten Hypothekartilgungen. 
 
3.2. Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung sowie eine unrichtige Anwendung von Art. 8 und 206 ZGB. Zu ihren Vorbringen fänden sich weder im Urteil des Bezirksgerichts noch in demjenigen des Obergerichts substanziierte Ausführungen, weshalb das Obergericht die ihm obliegenden Prüfungs- und Begründungspflichten und folglich ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Im Zeitpunkt der Abzahlungen habe sich ein positiver Saldo auf dem Konto Bank D.________ Nr. zzz befunden und somit gälten die Abzahlungen als Investition ihres Eigengutes in das Vermögen des Ehemannes. Weil dieser seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei, könne nicht schlüssig bewiesen werden, ob die Investition sein Eigengut oder seine Errungenschaft betroffen hätten. Gehe man zu seinen Gunsten von einer Investition in die Errungenschaft aus, stünden ihr Ersatzforderungen von Fr. 169'939.90 und 131'960.80 zu.  
Der Ehemann macht vernehmlassungsweise geltend, die Beschwerdeführerin hätte ihrerseits Berufung erheben müssen, wenn sie in diesem Punkt mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden und der Auffassung gewesen sei, ihr stünde eine höhere güterrechtliche Leistung zu. Sie habe aber keine eigene Berufung erhoben und auch in ihrer Anschlussberufung keine entsprechenden Rechtsbegehren gestellt. Im Übrigen biete sie auch keinen Beweis an, dass die angeblichen Investitionen aus ihrem Eigengut erfolgt seien. 
 
3.3. Die Begründungspflicht ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 135 III 670 E. 3.3.1 S. 677). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 IV 81 E. 2.2 S. 84; 139 IV 179 E. 2.2 S. 183).  
Das Obergericht hat sich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geäussert. Es ist nicht bekannt, ob das Obergericht die Ausführungen schlicht übersehen, sie als im Rahmen der Beschwerdeantwort unzulässig, als unbewiesen oder als rechtlich unbegründet angesehen hat. Damit hat das Obergericht nach dem Gesagten die Begründungspflicht verletzt. 
Wegen der formellen Natur des rechtlichen Gehörs führt dessen Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Vorbringen in der Sache zur Aufhebung des angefochtenen Entscheides (BGE 135 I 187 E. 2.2 S. 190; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Das bedeutet, dass das Bundesgericht in der Sache weder auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin noch auf diejenigen des Beschwerdegegners einzugehen, sondern die Sache diesbezüglich an das Obergericht zurückzuweisen hat. 
 
4.   
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine falsche Kostenverteilung für das Berufungsverfahren; der Beschwerdegegner sei nicht zu 57 %, sondern nur zu 42 % durchgedrungen. 
Aufgrund der teilweisen Rückweisung der Sache an das Obergericht wird dieses ohnehin neu über die Kosten zu befinden haben. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde ist der betreffende Rügepunkt somit gegenstandslos. 
 
5.   
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, für das bundesgerichtliche Verfahren die Gerichtskosten den Parteien hälftig aufzuerlegen und keine Parteikosten zu sprechen (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Sache in Bezug auf die Hypothekaramortisationen vom 6. Juni 1995 und 10. August 1995 an das Obergericht des Kantons Aargau zurückgewiesen. 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie einzutreten bzw. sie nicht gegenstandslos ist. 
 
2.   
Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 5'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2016 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli