Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_165/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019 (SV.2019.00002). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 2. März 2019 gegen die Verfügung des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Januar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Rechtsmittelverfahren SV.2019.00002 gegen die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 17. Januar 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Strafuntersuchung beziehungsweise zur rechtskräftigen Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung sistiert hat, 
dass diese Sistierung eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG darstellt, weshalb vor Bundesgericht lediglich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 III 393 E. 5 S. 396 f.), 
dass überdies, da ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG angefochten ist, darzulegen ist, inwiefern die angefochtenen Punkte einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Abs. 1 dieser Bestimmung bewirken können, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin das Vorgehen der Vorinstanz beanstandet, als erstes die Ausstandsfrage zu klären und deswegen das Verfahren bis zum Vorliegen der Ergebnisse der Strafanzeige sistiert zu haben, ehe über das Weitere, darunter auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, befunden werde, sie nicht darlegt, inwiefern sich damit das kantonale Gericht verfassungswidrig verhalten soll, 
dass, soweit die Beschwerdeführerin darüber hinaus sinngemäss die korrekte Zusammensetzung des "Sistierungsspruchkörpers" beanstandet, weil die Verfügung nur die Unterschrift der Gerichtsschreiberin trage, sie zu übersehen scheint, dass an anderer Stelle der Verfügung der Instruktionsrichter als verantwortliche Person aufgeführt ist; inwiefern das Unterzeichnen verfahrensleitender Verfügungen allein durch die Gerichtsschreiberin gegen den Anspruch auf Beurteilung der Angelegenheit durch ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht im Sinne von Art. 30 Abs. 1 BV verstossen soll, wird nicht ausgeführt, 
dass die Beschwerde, soweit überhaupt sachbezogen, offensichtlich keine Rügen umfasst, die im jetzigen Verfahrensstadium zu hören wären, 
dass überdies auch nicht näher darlegt ist, inwiefern die Verfügung bei der Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken soll, 
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 in fine BGG), 
dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel