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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_96/2019  
   
   
 
 
 
Urteil vom 11. März 2019  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid 
des Bundesverwaltungsgerichts 
vom 9. Januar 2019 (C-6997/2014). 
 
 
Nach Einsicht  
in die Beschwerde vom 30. Januar 2019 gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Januar 2019, 
 
 
in Erwägung,  
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, 
dass dabei konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 134 V 53 E. 3.3 S. 60 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass das Bundesverwaltungsgericht in teilweiser Gutheissung der vorinstanzlichen Beschwerde die rentenablehnende Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland vom 5. November 2014 insoweit aufhob, als es der Beschwerdeführerin nunmehr von Mai 2009 bis Ende März 2011 eine Viertelsrente zusprach, und die Sache zur Berechnung der Rente und Auszahlung der Rentenbetreffnisse an die IV-Stelle zurückwies, 
dass die Beschwerdeführerin die vorinstanzlichen Feststellungen zur Statusfrage, zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Erwerb, zur Beeinträchtigung im Haushalt und zu den der Invaliditätsbemessung im Erwerb zugrunde gelegten Vergleichseinkommen - in weitgehender Wiederholung des bereits vor dem Bundesverwaltungsgericht Vorgetragenen - kritisiert, ohne indessen aufzuzeigen, inwiefern diese auf einer qualifiziert unzutreffenden, das heisst willkürlich (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375) erfolgten Beweiswürdigung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG beruhen oder die sich darauf abstützenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG) sein sollen, 
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
 
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2019 
 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz