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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_95/2022  
 
 
Urteil vom 11. März 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafbefehl, unentschuldigtes Fernbleiben von der Einvernahme, Rückzugsfiktion; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Glarus vom 14. Dezember 2021 (OG.2021.00099). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Glarus trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2021 auf eine Beschwerde nicht ein. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. 
 
2.  
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Januar 2022 Frist bis zum 9. Februar 2022 sowie mit Verfügung vom 17. Februar 2022 die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist bis zum 4. März 2022 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten, dies unter Androhung, dass ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer bezahlte den Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht, weshalb androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht eingetreten wird. 
 
3.  
Bei der im Verfahren vor Bundesgericht eingereichten Rechtsschrift handelt es sich im Übrigen um eine Kopie. Es fehlt mithin an einer eigenhändigen Unterschrift im Original (Art. 42 Abs. 1 BGG). Eine in Kopie, per Fax, Scanner oder sonstwie durch eine Reproduktion übermittelte Unterschrift stellt keine Unterschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 BGG dar. Der Beschwerdeführer wurde deshalb mit separater Verfügung vom 25. Januar 2022 dazu aufgefordert, den Formmangel der fehlenden eigenhändigen Unterschrift gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG zu beheben, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Er kam dieser Aufforderung nicht nach und behob den Mangel nicht. Auch aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde androhungsgemäss nicht einzutreten. Abgesehen davon wäre die Beschwerde auch deswegen unzulässig, weil sie eine Auseinandersetzung mit der angefochtenen Verfügung vermissen lässt und den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill