Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_132/2024
Urteil vom 11. März 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Huber,
gegen
Sunrise GmbH,
Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Mischa Morgenbesser,
Baukommission Wädenswil, Florhofstrasse 3, 8820 Wädenswil.
Gegenstand
Baubewilligung Mobilfunkantenne,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 30. November 2023 (VB.2023.00193).
Sachverhalt:
A.
Mit Bauentscheid vom 16. August 2022 verweigerte die Baukommission der Stadt Wädenswil der Sunrise GmbH die Baubewilligung für eine Mobilfunkanlage auf dem in der Industriezone IC gelegenen Grundstück Kat.-Nr. WE10475 in Wädenswil, weil sich die geplante Anlage nur ungenügend einordne. Dagegen gelangte die Sunrise GmbH an das Baurekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs am 28. Februar 2023 teilweise guthiess und die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen und zu neuem Entscheid an die Baukommission zurückwies. Gegen diesen Entscheid erhob die A.________ AG, Mieterin des in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens situierten Grundstücks Kat.-Nr. WE12254, Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 30. November 2023 (versandt am 26. Januar 2024) wies das Gericht die Beschwerde ab, auferlegte der A.________ AG die Gerichtskosten und verpflichtete sie zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Sunrise GmbH.
B.
Mit Eingabe vom 28. Februar 2024 erhebt die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. November 2023 und verlangt die Aufhebung dieses Urteils und des Entscheids des Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023 sowie die Bestätigung des Bauentscheids der Baukommission Wädenswil vom 16. August 2022.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines oberen Gerichts betreffend Bewilligung einer Mobilfunkanlage und damit in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
1.2. Das angefochtene Urteil bestätigt den Entscheid des Baurekursgerichts vom 28. Februar 2023, mit dem die Sache zur Prüfung der weiteren Bewilligungsvoraussetzungen und zu neuem (noch offenem) Entscheid an die Baukommission Wädenswil zurückwiesen wurde. Der Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts schliesst das Baubewilligungsverfahren betreffend die strittige Mobilfunkanlage nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten anderen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 144 V 280 E. 1.2; 142 II 20 E. 1.2; Urteil 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 1.2). Dasselbe gilt für das angefochtene Urteil (vgl. BGE 139 V 600 E. 2.1; 139 V 604 E. 2.1; Urteil 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 E. 1.4).
1.3. Gegen Zwischenentscheide gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, beim angefochtenen Urteil handle es sich nicht um einen Zwischenentscheid, weshalb auf die Beschwerde einzutreten sei. Sie verweist zur Begründung aber auf die Erwägung 1.2 des angefochtenen Urteils. An dieser Stelle beurteilt die Vorinstanz den Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts als Zwischenentscheid und hält fest, seine Anfechtbarkeit richte sich sinngemäss nach den Art. 91-93 BGG . Sodann erachtet sie die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als erfüllt, da bei einer Gutheissung der Beschwerde ein Endentscheid vorliege und weitere Sachverhaltsermittlungen unterbleiben könnten. Der Verweis der Beschwerdeführerin auf diese Erwägung legt nahe, sie halte das angefochtene Urteil gestützt auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG für anfechtbar.
Dieser Ansicht der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden. Wie erwähnt, verlangt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, dass ein sofortiger Endentscheid einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Inwiefern dies vorliegend der Fall wäre, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Ebenso wenig ergibt es sich aus der Erwägung im angefochtenen Urteil, auf welche sie verweist, begnügt sich die Vorinstanz doch dort mit der pauschalen und nicht weiter substanziierten Bemerkung, bei einem Endentscheid könnten weitere Sachverhaltsermittlungen unterbleiben. Dass vorliegend durch einen sofortigen Endentscheid ein Aufwand im Sinne Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde, liegt sodann auch nicht auf der Hand, zumal der vermeidbare Aufwand nach dieser Bestimmung deutlich überdurchschnittlich erscheinen muss (vgl. Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_440/2016 vom 30. Juni 2017 E. 1.5; 1C_88/2015 vom 28. April 2015 E. 3.1). Damit ist eine auf Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG gestützte Anfechtung des vorinstanzlichen Urteils unabhängig davon, ob die Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen würde, ausgeschlossen.
1.5. Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt wäre, mithin das angefochtene Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Beschwerdeführerin bewirken könnte (vgl. zu diesem Erfordernis Urteile 1C_572/2021 vom 6. Januar 2022 E. 2.2; 1C_288/2020 vom 28. April 2021 E. 3.2; 1C_636/2017 vom 22. Mai 2018 E. 2.4 und 3.4; je mit Hinweisen). Dass dem so wäre, macht sie indes weder geltend noch ergibt es sich sonst aus ihren Vorbringen oder aus der erwähnten Erwägung der Vorinstanz, auf welche sie verweist. Ebenso wenig ist es offensichtlich. Daran ändert die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen im angefochtenen Urteil nichts, bewirkt doch auch sie keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da sie im Anschluss an den neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (Art. 93 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; 142 V 551 E. 3.2). Die Beschwerde ist somit auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG und damit insgesamt offensichtlich unzulässig.
2.
Demnach ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Baukommission Wädenswil, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, Tatiana Mollet, Au ZH, und Christoph Schildknecht, Wädenswil, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur