Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_134/2024
Urteil vom 11. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Postfach, 1950 Sitten 2,
2. B.________,
3. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Emanuel Bittel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Versuchte Nötigung usw.; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 19. Dezember 2023 (P1 23 56).
Die Präsidentin zieht in Erwägungen:
1.
Das Kantonsgericht Wallis sprach den Beschwerdeführer vom Vorwurf der Nötigung betreffend die Vorfälle vom 1. März bis 8. Juni 2018 frei. Hingegen verurteilte es ihn wegen versuchter Nötigung und Tätlichkeit zu einer bedingten Geldstrafe von 12 Tagessätzen zu Fr. 80.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren und zu einer Busse von Fr. 400.-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage). Ausserdem regelte das Kantonsgericht den Zivilpunkt sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des Urteils und führt aus, die Beschwerde erfolge wegen Verletzung von Ausstandspflichten und Befangenheit der ins Verfahren involvierten Personen.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei kann in der Beschwerdeschrift nicht bloss erneut die Rechtsstandpunkte bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern muss mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6 mit Hinweis). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür; vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander. Stattdessen listet er, losgelöst von den Erwägungen der Vorinstanz, etliche Vorkommnisse und Geschehen aus den Jahren 2003 bis 2020 auf, anhand deren er, soweit nachvollziehbar, aus seiner Sicht offenbar darlegen will, dass er und seine Ehefrau in verschiedenen Kontexten ungerecht behandelt worden sein sollen. Daraus ergibt sich indessen nicht, dass und inwiefern das angefochtene Urteil verfassungs- und/oder rechtswidrig sein könnte. Soweit der Beschwerdeführer in allgemeiner Weise eine Verletzung von Ausstandspflichten rügt und pauschal Befangenheit der "ins Verfahren involvierten Personen" geltend macht, ist weder im Ansatz dargetan noch ersichtlich, wer aus welchem Grund befangen sein könnte. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht im Geringsten, inwiefern Ausstandspflichten verletzt und das Urteil gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Die Beschwerde entspricht den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill