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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_188/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Keine Berufungserklärung eingereicht (Geringfügige Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz); Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts 
des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2024 (50/2023/23/A). 
 
 
Die Präsidentin zieht in Erwägung:  
 
1.  
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 30. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die nicht sachbezogenen Ausführungen, u.a. zu einer Angelegenheit und einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1998, einem Rufmord und einem Amtsmissbrauch, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2.  
Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill