Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_188/2024
Urteil vom 11. März 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Bahnhofstrasse 29, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Keine Berufungserklärung eingereicht (Geringfügige Widerhandlungen gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts
des Kantons Schaffhausen vom 30. Januar 2024 (50/2023/23/A).
Die Präsidentin zieht in Erwägung:
1.
Das Obergericht des Kantons Schaffhausen trat am 30. Januar 2024 auf eine Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin zwar Berufung angemeldet, innert Frist aber keine Berufungserklärung eingereicht hat. Das Bundesgericht könnte deshalb nur die Frage der Einreichung einer Berufungserklärung innert Frist prüfen bzw. sich dazu äussern, ob die Vorinstanz auf die Berufung zu Unrecht nicht eingetreten ist (Art. 42 Abs. 2 BGG). Damit befasst sich die Beschwerdeführerin indessen nicht. Die nicht sachbezogenen Ausführungen, u.a. zu einer Angelegenheit und einem Entscheid des Bundesgerichts aus dem Jahre 1998, einem Rufmord und einem Amtsmissbrauch, sind unzulässig. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Auf Kosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill