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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_109/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 20. Dezember 2023 (BS 2023 106). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug vom 20. Dezember 2023 betreffend Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens mit einer in englischer Sprache abgefassten Eingabe vom 29. Januar 2024 (Posteingang) ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1, Art. 54 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen). 
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). 
 
3.  
Der Beschwerdeführer reichte seine Eingabe nicht in einer Amtssprache ein. Am 31. Januar 2024 wurde ihm die Frist gemäss Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Abs. 5 BGG zur Behebung dieses Mangels gewährt und darauf hingewiesen, dass die Rechtsschrift unbeachtet bleibt, wenn dieser nicht innert Frist behoben werde. Am 7. März 2024 erfolgte eine verspätete Eingabe des Beschwerdeführers, erneut nicht in einer Amtssprache. Die Frist zur Mängelbehebung ist damit ungenutzt verstrichen und auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 
Im Übrigen wäre auch deshalb nicht auf die Beschwerde einzutreten, da diese den Begründungsanforderungen nicht nachkommt. Die angefochtene Präsidialverfügung wird lediglich zum Anlass genommen, um erneut darzulegen, dass der Beschwerdeführer angeblich im Ausland Opfer einer "Havan[n]a Syndrome attack" und einer "intelligence attack" geworden sei. Dass die Vorinstanz Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt habe, indem Sie nicht auf die Beschwerde vom 2. und 4. Dezember 2023 eingetreten ist (die Beschwerde erfolgte verspätet, war nicht in einer Amtssprache abgefasst und der elektronischen Eingabe fehlte es an der erforderlichen qualifizierten elektronischen Signatur; angefochtene Verfügung S. 2), wird in der Beschwerde nicht ansatzweise hinreichend begründet und ist auch nicht ersichtlich. Was der Beschwerdeführer insoweit aus den von ihm zitierten Entscheidungen von Gerichten aus Common Law Jurisdiktionen ableiten will, erhellt nicht. Auch der Hinweis, dass die "allegations of electronic signatures do not apply in federal courts", womit der Vorinstanz wohl eine Rechtsverletzung unterstellt werden soll, bleibt als blosse Behauptung stehen (und trifft in der Sache nicht zu: die Vorinstanz verwies auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, die sie zur Anwendung brachte). Ebenso wenig legt der Beschwerdeführer dar, dass ihm eine Zivilforderung im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehe, die ihn zur Beschwerde berechtigen würde. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément