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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_203/2024  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Kern. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Advokatin Angela Agostino-Passerini, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, 
Rheinstrasse 27, 4410 Liestal. 
 
Gegenstand 
Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 29. Dezember 2023 (470 23 229 und 470 23 243). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Ihm wird vorgeworfen, gemeinsam mit weiteren Mittätern gezielt in die Schweiz gereist zu sein, um einen mit Rohkaffee und rund 500 kg Kokain beladenen Container aufzuspüren und das Kokain in der Folge abzutransportieren. 
A.________ wurde am 30. Oktober 2023 festgenommen, nachdem er zuvor aus Italien in die Schweiz ausgeliefert worden war. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft ordnete mit Entscheid vom 1. November 2023 Untersuchungshaft bis 10. November 2023 an. A.________ stellte am 8. November 2023 ein Gesuch um Haftentlassung bei der Staatsanwaltschaft. Diese leitete das Gesuch am 10. November 2023 an das Zwangsmassnahmengericht weiter und stellte gleichzeitig einen Antrag um Verlängerung der Untersuchungshaft für weitere drei Monate. Nachdem das Zwangsmassnahmengericht die Untersuchungshaft mit Verfügung vom 10. November 2023 provisorisch bis 27. November 2023 verlängert hatte, wies es mit Entscheid vom 21. November 2023 das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab und verlängerte die Untersuchungshaft bis 10. Februar 2024. 
 
B.  
A.________ erhob Beschwerde gegen die Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts vom 1. und 21. November 2023 beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht. Dieses vereinigte die beiden Beschwerdeverfahren und wies die Beschwerden mit Beschluss vom 29. Dezember 2023 ab; es legte A.________ die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- auf, bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Advokatin Angela Agostino-Passerini und sprach dieser ein Honorar von Fr. 969.30 zu. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht, der Beschluss vom 29. Dezember 2023 sei aufzuheben und er sei umgehend aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung in der Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei "zuhanden der verfahrensabschliessenden Strafbehörde festzustellen, dass die ab dem 1. November 2023 andauernde Untersuchungshaft rechtswidrig war respektive ist". Zudem sei der Kostenentscheid der Vorinstanz aufzuheben und es sei Advokatin Angela Agostino-Passerini für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'346.90 zuzusprechen. 
Die Staatsanwaltschaft beantragt, nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit sie das Honorar der amtlichen Verteidigung betreffe, und die Beschwerde im Übrigen abzuweisen. Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat mit Eingabe vom 28. Februar 2024 repliziert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend Haftanordnung bzw. -verlängerung. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft hat das Zwangsmassnahmengericht die Haft mit Verfügung vom 16. Februar 2024 erneut verlängert. Es ist davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Haft befindet. Er hat folglich ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt (vgl. etwa Urteil 1B_305/2021 vom 29. Juni 2021 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.  
 
1.2. Auf den Antrag, der Verteidigung des Beschwerdeführers sei für das vorinstanzliche Verfahren ein Honorar von Fr. 3'346.90 zuzusprechen, ist nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer insoweit an einem eigenen rechtlich geschützten Interesse fehlt (vgl. etwa Urteil 7B_191/2022 vom 18. Januar 2024 E. 8; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugenstrafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 135 StPO).  
 
2.  
 
2.1. Der Beschwerdeführer rügt vorab eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz sei nicht auf sein Argument eingegangen, wonach das Zwangmassnahmengericht mit Entscheid vom 1. November 2023 zum Ausdruck gebracht habe, dass die von der Staatsanwaltschaft eingereichten Unterlagen eigentlich nicht ausreichen würden, um eine der Haftvoraussetzungen, nämlich den dringenden Tatverdacht, zu bejahen. Es habe die Untersuchungshaft deshalb nur bis zum 10. November 2023 angeordnet und damit der Staatsanwaltschaft eine Art "Fristerstreckung" gewährt, um ihren Haftantrag nachzubessern. Dies sei aber unzulässig; nach Auffassung des Beschwerdeführers hätte es den Haftantrag bei dieser Sachlage abweisen und ihn aus der Haft entlassen müssen. Zudem habe das Zwangsmassnahmengericht seine Replik wohl gar nicht gelesen, weil es seinen Entscheid "nicht einmal innert eines Tages" seit deren Eingang gefällt habe.  
 
2.2. Diese Rügen sind unbegründet: Es trifft zu, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auf dieses Argument nicht eingeht; sie musste sich aber auch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; Urteil 7B_53/2024 vom 7. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid insgesamt nachvollziehbar und umfassend begründet, sodass der Beschwerdeführer ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen konnte. Dabei hat sie unter anderem auch ausdrücklich festgehalten, dass die Vorinstanz im Haftanordnungsentscheid vom 1. November 2023 das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts bejaht habe und diese Haftanordnung rechtmässig gewesen sei. Damit ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen. Des Weiteren kann aus dem Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht nach Erhalt der Replik umgehend seinen Entscheid gefällt hat, nicht geschlossen werden, dass es diese nicht gelesen habe.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 227 Abs. 2 StPO geltend. Er meint, das Zwangsmassnahmengericht habe der Staatsanwaltschaft mit Entscheid vom 1. November 2023 eine Frist bis zum 10. November 2023, 12.00 Uhr, gewährt, um einen Haftverlängerungsantrag einzureichen. Die Staatsanwaltschaft habe ihren Antrag auf Haftverlängerung in der Folge am 10. November 2023, d.h. am Tag, als die mit Entscheid vom 1. November 2023 angeordnete Haft auslief, eingereicht und damit Art. 227 Abs. 2 StPO verletzt, wonach der Haftverlängerungsantrag vier Tage vor Ablauf der Haftdauer eingereicht werden müsse. Dadurch seien seine Rechte verletzt worden, denn die viertägige Frist diene unter anderem auch dazu, dass ihm "nicht in letzter Minute, bevor er entlassen werden soll, der Boden unter den Füssen weggerissen" werde.  
 
3.2. Gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO reicht die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht das schriftliche und begründete Gesuch spätestens vier Tage vor Ablauf der Haftdauer ein und legt ihm die wesentlichen Akten bei. Hierbei handelt es sich um eine gesetzliche Ordnungsvorschrift, deren primärer Zweck es ist, der Haftprüfungsinstanz ausreichend Zeit zur Prüfung des Haftverlängerungsgesuchs einzuräumen (Urteil 7B_984/2023 vom 8. Januar 2024 E. 3.2.4 mit Hinweisen). Vorliegend macht der Beschwerdeführer zu Recht geltend, dass die Vorinstanz der Staatsanwaltschaft eine Frist bis 10. November 2023, 12.00 Uhr, gewährt hat, um einen Haftverlängerungsantrag einzureichen, und dass dies nicht dem Verfahren gemäss Art. 227 Abs. 2 StPO entspricht. Da die darin genannte viertägige Frist nur eine Ordnungsvorschrift ist und das Zwangsmassnahmengericht die am 10. November 2023 auslaufende Haftdauer gleichentags provisorisch verlängert hat, ist jedoch keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers ersichtlich.  
 
4.  
Gemäss Art. 221 Abs. 1 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist (allgemeiner Haftgrund) und Fluchtgefahr, Kollusionsgefahr oder Wiederholungsgefahr besteht (besonderer Haftgrund). Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen (Art. 237 Abs. 1 StPO). Auch sonst muss die Haft verhältnismässig sein (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d, Art. 212 Abs. 3 StPO). 
 
5.  
 
5.1. Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StPO ist keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der inhaftierten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Zur Frage des dringenden Tatverdachts ist weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1; 330 E. 2.1; Urteil 7B_69/2024 vom 21. Februar 2024 E. 3.2.1 mit Hinweis).  
Soweit reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 316 E. 3.3, 330 E. 2.1, je mit Hinweis). Hinsichtlich des Vorbringens, der Sachverhalt sei offensichtlich unrichtig festgestellt worden, gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (vgl. BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
5.2. Die Vorinstanz bejaht den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer. Sie hält diesbezüglich fest, gemäss Polizeiberichten und einem Ermittlungsbericht der italienischen Behörden sei am 14. April 2022 ein mit Rohkaffee und Kokain beladener Container im Hafen von U.________, Belgien, eingetroffen und am 27. April 2022 per Zug in die Schweiz überführt worden. Am 28. April 2022 sei der Container in V.________ bei der B.________ AG eingetroffen. Am Folgetag sei er wieder auf den Zug aufgeladen und nach W.________ verbracht worden (wo nach den Feststellungen des Zwangsmassnahmengerichts beim Entladen des Containers Säcke mit insgesamt 510 kg Kokain zwischen der Rohkaffeeladung aufgefunden worden seien). Die Auswertung der Randdaten des Mobiltelefons des Beschwerdeführers habe ergeben, dass er sich vom 15. bis 19. April 2022 in Belgien und vom 28. April bis 1. Mai 2022 in der Schweiz befunden habe. Er soll sich insbesondere an zwei aufeinanderfolgenden Nächten, nämlich am 29. und 30. April 2022, auf dem Areal der B.________ AG aufgehalten haben, mutmasslich, um das Gelände nach dem Container abzusuchen. Die Polizei habe ihn dort am 30. April 2022 um 00.33 Uhr angetroffen. Die Randdaten und seine Anhaltung durch die Polizei liessen darauf schliessen, dass er dem Container gezielt gefolgt sei. Zudem seien bei einer Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in Italien Notizzettel gefunden worden, die "in einem Zusammenhang mit dem Handel von Betäubungsmitteln stehen dürften".  
 
5.3.  
 
5.3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Er macht zunächst geltend, die Staatsanwaltschaft dürfe aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung gar nicht gegen ihn ermitteln. Die Strafbehörden hätten schon vor seiner Anhaltung am 30. April 2022 den Verdacht gehabt, dass er sich zur Verübung von Betäubungsmitteldelikten auf dem Gelände der B.________ AG aufgehalten habe. In der Folge sei er jedoch mit Strafbefehl vom 13. Juni 2022 einzig wegen Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen das Eisenbahngesetz verurteilt worden. Die Strafbehörden hätten damit den fraglichen Lebenssachverhalt - welcher den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einschliesse - bereits einmal rechtlich gewürdigt und ein Urteil gefällt, auf das nun nicht mehr zurückzukommen sei.  
 
5.3.2. Dem kann nicht gefolgt werden: Nach Art. 11 StPO darf jemand, der in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden (Abs. 1). Vorbehalten bleiben die Wiederaufnahme eines eingestellten oder nicht anhand genommenen Verfahrens und die Revision (Abs. 2). Der Strafbefehl vom 13. Juni 2022 hat einzig das Betreten des Areals der B.________ AG ohne Erlaubnis und das unbefugte Überqueren von Bahngleisen zum Gegenstand; Handlungen im Zusammenhang mit Betäubungsmitteldelikten werden darin nicht erwähnt. Unter diesen Umständen ist keine Verletzung des Verbots der doppelten Strafverfolgung ersichtlich (vgl. dazu BGE 145 IV 383 E. 2.2 mit Hinweisen).  
 
5.4.  
 
5.4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stütze sich zur Begründung des dringenden Tatverdachts auf die Randdaten einer Telefonnummer, die angeblich seinem Mobiltelefon zugeordnet sein soll. Er bestreite dies jedoch: Zunächst sei nicht erstellt, dass er der Polizei die fragliche Telefonnummer bei seiner Anhaltung am 30. April 2022 als seine eigene genannt hätte; die Polizeibeamten hätten eingeräumt, dass sie sich nicht mehr erinnern könnten, wie sie genau an diese Telefonnummer gekommen seien. Weiter könne ihm nicht zur Last gelegt werden, dass er bei seiner Einvernahme nicht klargestellt habe, dass die fragliche Telefonnummer nicht seine eigene sei; er kenne nämlich seine eigene Telefonnummer gar nicht. Er könne aber beweisen, dass es sich bei der überwachten Telefonnummer nicht um seine eigene handeln könne: Als sich das Mobiltelefon mit der überwachten Telefonnummer in Belgien befunden hätte, sei er selbst in Italien gewesen und habe auf seine Nichte aufgepasst. Dies gehe aus seinen Chatnachrichten an seine Schwester hervor. Bei diesen Nachrichten handle es sich um liquide Alibibeweise, welche die Strafbehörden sofort hätten abnehmen müssen und somit zu Unrecht nicht erhoben hätten. Betreffend die bei ihm gefundenen Notizzettel sei anzumerken, dass nicht bekannt sei, ob er die Zettel selbst verfasst habe. Zudem habe es bei "hunderten von Kokainpaketen" nur eine Übereinstimmung mit den in den Zetteln erwähnten Begriffen und Logos gegeben. Dabei könne es sich auch um Zufall handeln.  
 
5.4.2. Die Argumentation des Beschwerdeführers überzeugt nicht: Die Tatsache, dass er sich ohne plausible Erklärung nachts widerrechtlich auf dem Areal der B.________ AG aufhielt, kurz nachdem sich dort ein mit 510 kg Kokain beladener Container befand, erscheint bereits für sich alleine verdächtig, wie das Zwangsmassnahmengericht mit Entscheid vom 1. November 2023 schon zutreffend erwogen hat. Weiter ist zu berücksichtigen, dass nach der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz der Beschwerdeführer den Polizeibeamten am 30. April 2022 seine Mobiltelefonnummer angegeben haben muss. Der Beschwerdeführer kritisiert dies zwar, macht aber nicht geltend, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen (vgl. Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Vorinstanz durfte somit davon auszugehen, dass die überwachte Mobiltelefonnummer vom Beschwerdeführer genutzt wurde. Dabei ist nicht ersichtlich, wie mit Familienmitgliedern ausgetauschte Textnachrichten das Gegenteil beweisen sollen. Seine Behauptung, er kenne bzw. erkenne seine eigene Telefonnummer nicht, erscheint im Übrigen zumindest zweifelhaft. Aus diesen Gründen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Auswertung der Randdaten bei der Beurteilung des dringenden Tatverdachts berücksichtigt und diesen bejaht hat. Damit kann offenbleiben, ob die sichergestellten Notizzettel vom Beschwerdeführer selbst verfasst wurden und überhaupt auf Drogenhandel schliessen lassen.  
 
6.  
 
6.1. Die Vorinstanz hat Kollusions- und Fluchtgefahr bejaht. Zur Fluchtgefahr erwägt sie, der Beschwerdeführer sei albanischer Staatsangehöriger und verfüge über keinerlei Beziehungen zur Schweiz. Zu seinen persönlichen Verhältnissen habe er widersprüchliche Angaben gemacht. Es sei zudem davon auszugehen, dass er sich vor seiner Verhaftung an einer Vielzahl von Orten in Europa aufgehalten habe, weshalb er für die Behörden im Falle einer Flucht nur schwer greifbar sein dürfte. Ferner sei der gegen ihn erhobene konkrete Tatvorwurf von erheblicher Schwere; im Falle einer Verurteilung müsse er mit einer langjährigen unbedingten Freiheitsstrafe und einer obligatorischen Landesverweisung rechnen.  
 
6.2. Der Beschwerdeführer bestreitet die Fluchtgefahr nicht ausdrücklich, sondern bringt dazu lediglich vor, er habe bereits zu Protokoll gegeben, dass er sich den Strafverfolgungsbehörden jederzeit zur Verfügung halten würde, seine angeblichen Reiserouten in Europa seien "nicht erstellt" und die internationale Zusammenarbeit habe bisher nachweislich gut funktioniert. Damit setzt er sich nur unzureichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Insbesondere bestreitet er nicht, widersprüchliche Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht zu haben und keinerlei Beziehungen zur Schweiz zu haben. Mangels hinreichender Begründung ist deshalb nicht weiter auf seine Kritik einzugehen (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG). Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit der Bejahung der Fluchtgefahr Bundesrecht verletzt haben soll. Unter diesem Umständen braucht im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht geprüft zu werden, ob auch Kollusionsgefahr besteht.  
 
7.  
 
7.1. Der Beschwerdeführer hält die Haft für unverhältnismässig. Er rügt, die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, dass er sich erst seit drei Monaten in Haft befinde; tatsächlich habe er vor seiner Inhaftierung in der Schweiz bereits etwa neun Monate in Auslieferungshaft in Italien verbracht. Vorliegend käme im Falle einer Verurteilung auch eine Freiheitsstrafe von weniger als einem Jahr in Frage, womit Überhaft drohe. Zudem könne einer allfälligen Fluchtgefahr auch mit Ersatzmassnahmen begegnet werden.  
 
7.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dem Beschwerdeführer sei Recht zu geben, dass ihm (entgegen dem angefochtenen Entscheid) der durch Auslieferungshaft erstandene Freiheitsentzug anzurechnen sei. Da im Falle einer Verurteilung aber von einer langjährigen Freiheitsstrafe auszugehen sei, drohe ihm jedoch auch bei dieser Sachlage noch keine Überhaft. Dem ist zuzustimmen. Ferner ist angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz keine Ersatzmassnahmen anstelle von Haft angeordnet hat.  
 
8.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da er seine Behauptung, er verfüge nicht über die erforderlichen Mittel, nicht weiter begründet und in keiner Weise belegt; der pauschale Verweis auf die Gewährung der amtlichen Verteidigung im kantonalen Verfahren reicht hierzu nicht aus (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteile 7B_369/2023 vom 25. September 2023 E. 4; 1B_81/2023 vom 27. Februar 2023 E. 6; je mit Hinweis). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kern