Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_57/2024
Urteil vom 11. März 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Bischofszell,
Poststrasse 5b, 9220 Bischofszell,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Hausdurchsuchung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. November 2023 (SW.2023.96).
Erwägungen:
1.
Gestützt auf eine Strafanzeige des Kantonalen Laboratoriums eröffnete die Staatsanwaltschaft Bischofszell am 22. März 2023 eine Strafuntersuchung gegen A.________. Sie wirft ihm vor, als Präsident mit Einzelunterschrift und Lebensmittelverantwortlicher der B.________ AG, seit Oktober 2023 mindestens 2'500 kg importierten Bienenhonig als Bienenhonig aus der Schweiz oder dem Thurgau verkauft zu haben. Am 28. Juni 2023 fand am Wohnort von A.________ und in den Räumlichkeiten (Verkaufsladen, Lagerräume etc.) der B.________ AG eine Hausdurchsuchung statt. Am 5. Juli 2023 erhob A.________ Beschwerde und ersuchte u.a. um Überprüfung der Recht-, Zweck- und Verhältnismässigkeit der Hausdurchsuchungen. Mit Entscheid vom 23. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Mit Eingabe vom 17. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids vom 23. November 2023.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
2.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
3.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung des Obergerichts, die zur Abweisung seiner Beschwerde im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung führte, nicht substanziiert auseinander. Er zeigt nicht auf, inwiefern die Begründung des Obergerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Stattdessen legt er einzig seine Sicht der Dinge dar und führt aus, dass statt dem "Überfall der Polizei" es wohl auch genügt hätte, zwei Beamte in Zivil vorbeizuschicken. Seine Ausführungen, wonach der zur Unterstützung beigezogene Bieneninspektor einen Zusatzauftrag vom Veterinäramt habe und das Veterinäramt nach Indizien suche, um seine Imkerei zu eliminieren und durch die Beschwerde dieser "Geheimdienstauftrag des Bieneninspektors aufgedeckt worden sei", zielen am Streitgegenstand vorbei. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. März 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier