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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_377/2023  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione 
Gerichtsschreiber Wüest. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rainer Deecke, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zug, 
Baarerstrasse 11, 6300 Zug, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung 
(Invalidenrente; psychisches Leiden), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2023 (S 2020 116). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die 1980 geborene A.________, gelernte kaufmännische Angestellte, meldete sich im Februar 2016 unter Verweis auf Angstzustände, eine ADHS (Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung), eine Depression sowie posttraumatische Belastungen bei vollständiger Arbeitsunfähigkeit seit dem 5. August 2015 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zug tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Insbesondere holte sie ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 18. Oktober 2017 ein. In der Folge gewährte sie der Versicherten Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche, Integrationsmassnahmen in Form eines Belastbarkeits-, Aufbau- und Arbeitstrainings sowie eine weitere berufliche Massnahme in Form eines Arbeitsversuchs mit begleitendem Job Coaching im kaufmännischen Bereich. Mit Vorbescheid vom 13. Februar 2020 stellte sie die Gewährung einer befristeten ganzen Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 in Aussicht. Daran hielt sie mit Verfügung vom 11. August 2020 fest. 
 
B.  
Hiergegen liess A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug erheben. Dieses stellte ihr eine gerichtliche Verlaufsbegutachtung in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, sich zu einer möglichen Schlechterstellung (reformatio in peius) zu äussern und gegebenenfalls ihre Beschwerde zurückzuziehen. Nachdem A.________ an ihrer Beschwerde festgehalten hatte, ordnete das Verwaltungsgericht wie angekündigt bei Dr. med. B.________ eine Verlaufsbegutachtung an (Gerichtsgutachten vom 17. November 2022). Hierzu nahmen die Parteien Stellung. In der Folge holte das Verwaltungsgericht einen aktualisierten Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) der A.________ ein. Angesichts der darin (neu) ausgewiesenen Arbeitstätigkeiten ab März 2021 ersuchte es den Gutachter und die Parteien um ergänzende Stellungnahmen. Ausserdem zog es zusätzliche Akten bei (Lohndeklarationen der C.________ AG sowie der D.________ AG; Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zug [RAV]; Klageschriften der A.________ gegen die E.________ GmbH sowie die D.________ AG). Im Weiteren führte es am 13. März 2023 eine Partei- und Zeugenbefragung durch. Mit Urteil vom 30. April 2023 änderte es die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zug vom 11. August 2020 insoweit ab, als es die vom 1. August 2016 bis 31. Januar 2018 zugesprochene ganze auf eine halbe Invalidenrente reduzierte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziff. 1). Es auferlegte der IV-Stelle die Spruchgebühr von Fr. 1'000.- (Dispositiv-Ziff. 2) und die Kosten der gerichtlichen Begutachtung in der Höhe von Fr. 8'602.80 (Dispositiv-Ziff. 3). Die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme in der Höhe von Fr. 606.45 auferlegte es A.________ (Dispositiv-Ziff. 4). Schliesslich sprach es letzterer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- zu Lasten der IV-Stelle zu. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. April 2023 aufzuheben und ihr eine Rente nach Gesetz zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der IV-Stelle (vorinstanzliches und bundesgerichtliches Verfahren). 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst und sich die Vorinstanz zur Sache äussert, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung. 
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2023 äussert sich A.________ zu den Stellungnahmen der Vorinstanz und der IV-Stelle. Gleichzeitig beantragt sie die Berücksichtigung ihres zeitlichen Aufwands bei der Bemessung der Parteientschädigung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
 
1.2. Ein Mangel in der Sachverhaltsfeststellung gemäss Art. 105 Abs. 2 BGG liegt nicht bereits dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Eine Beweiswürdigung erweist sich erst dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen hat oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 144 II 281 E. 3.6.2).  
 
2.  
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegende Rentenverfügung erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sowie des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar (BGE 148 V 174 E. 4.1). 
 
3.  
 
3.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die von der IV-Stelle für den Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 zugesprochene ganze Invalidenrente auf eine halbe Rente reduziert und darüber hinaus einen Rentenanspruch verneint hat. Umstritten ist zudem, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform der Beschwerdeführerin die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2023 auferlegen und ausserdem die Parteientschädigung reduzieren durfte.  
 
3.2. Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze hinsichtlich Invalidität, Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 f. ATSG) und zum Rentenanspruch bzw. dessen Umfang (Art. 28 Abs. 1 und 2 IVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Erkrankungen (BGE 148 V 49 E. 6.2.2; 145 V 215 E. 5; 143 V 409, 418; 141 V 281), die Aufgabenverteilung zwischen Arzt und Verwaltung oder Gericht (BGE 140 V 193 E. 3.2) sowie den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholten Expertisen externer Spezialärzte anbelangt (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.  
 
3.3. Zu ergänzen ist, dass nach der Rechtsprechung das Gericht bei Gerichtsgutachten "nicht ohne zwingende Gründe" von den Einschätzungen des medizinischen Experten abweicht. Hinsichtlich von Versicherungsträgern im Verfahren nach Art. 44 ATSG eingeholter, den Anforderungen der Rechtsprechung entsprechender Gutachten externer Spezialärzte wurde festgehalten, das Gericht dürfe diesen Gutachten vollen Beweiswert zuerkennen, solange "nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit" der Expertise sprechen. Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Abklärungen - zu denen die Berichte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) gehören - kann (ohne Einholung eines externen Gutachtens) nicht abgestellt werden, wenn auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit bestehen (BGE 139 V 225 E. 5.2; 135 V 465 E. 4.4 i.f.; SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2; vgl. Urteil 8C_385/2023 vom 30. November 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen).  
 
3.4. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist ferner, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
4.  
 
4.1. Die Vorinstanz stellte zunächst fest, aus den beiden Gutachten des Dr. med. B.________ ergebe sich, dass der Beschwerdeführerin ab August 2015 eine angepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen sei. Diese Einschätzung stehe im Einklang mit den übrigen medizinischen Akten und überzeuge auch angesichts des durch einen stationären Klinikaufenthalt ausgewiesenen Leidensdrucks, der damals bestehenden Substanzkonsumstörungen und der noch nicht hinreichend eingestellten psychiatrischen Medikation. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung erwog die Vorinstanz sodann, es sei sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen von demselben Tabellenlohn auszugehen. Da abzugsrelevante Einschränkungen fehlten, entspreche der Grad der Arbeitsunfähigkeit dem Invaliditätsgrad. Demnach habe die Beschwerdeführerin ab August 2016 Anspruch auf eine halbe (anstatt wie von der IV-Stelle verfügt auf eine ganze) Invalidenrente.  
 
4.2. Die Vorinstanz prüfte in der Folge, ob seit dem 1. August 2016 eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist. Sie kam zum Schluss, dass dieser nach Abschluss der Eingliederung im April 2019 die Aufnahme einer Tätigkeit im angestammten kaufmännischen Bereich bei einer wohlwollenden Arbeitgeberin auf dem ersten Arbeitsmarkt zu mindestens 70 % zumutbar gewesen sei. Mithin habe durch die intensiven Eingliederungsbemühungen der IV eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % erreicht werden können. Jedenfalls gebe die Aktenlage "eine höhere Arbeitsunfähigkeit als 30 % einfach auch beim besten Willen nicht schlüssig [her]", wobei sich dies zum Nachteil der beweisbelasteten Beschwerdeführerin auswirke. Im Rahmen der Invaliditätsbemessung verneinte die Vorinstanz sodann einen leidensbedingten Abzug. Sie erwog wiederum, für das Validen- und das Invalideneinkommen seien dieselben Tabellenlöhne beizuziehen, weshalb ein Invaliditätsgrad von (maximal) 30 % resultiere, entsprechend dem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Mithin sei nach Abschluss der beruflichen Eingliederung im April 2019 ein Rentenanspruch zu verneinen.  
 
4.3. Zusammenfassend änderte die Vorinstanz die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2020 dahingehend ab, dass die Beschwerdeführerin ab 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung habe.  
 
5.  
Die Beschwerdeführerin rügt eine willkürliche Beweiswürdigung der Vorinstanz. Diese habe zudem trotz schlüssigem und beweiskräftigem Gerichtsgutachten unzulässigerweise eine juristische Parallelprüfung und dabei auch eine eigene Beurteilung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. 
 
6.  
Strittig ist zunächst der Rentenanspruch ab August 2016. 
 
6.1. Die Vorinstanz erwog, die IV-Stelle habe weder in ihrem Vorbescheid vom 13. Februar 2020 noch in ihrer Verfügung vom 11. August 2020 die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente für den Zeitraum zwischen dem 1. August 2016 und dem 31. Januar 2018 begründet. Die Befristung sei mit dem Hinweis erfolgt, dass während der Durchführung der beruflichen Eingliederungsmassnahmen grundsätzlich kein Rentenanspruch bestanden habe und nach deren Abschluss im April 2019 die Arbeitsfähigkeit für eine Tätigkeit im kaufmännischen Bereich auf dem freien Arbeitsmarkt 70 % erreicht habe. Die Rentenzusprechung scheine damit primär auf dem psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ vom 18. Oktober 2017 zu fussen. Dieses lege jedoch eine zumutbare Arbeitsfähigkeit von "ca. 50 %" nahe für Tätigkeiten an einem Arbeitsplatz mit kleinem Team und klaren Strukturen, ohne Stress und mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten. Der Gutachter sei davon ausgegangen, in einem solchermassen leidensangepassten Arbeitsumfeld seien der Beschwerdeführerin bereits damals sämtliche Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend im Umfang von ca. vier bis sechs Stunden pro Tag zumutbar gewesen. Aufgrund seiner materiellen Ausführungen könne jedoch nicht nachvollzogen werden, weshalb ein geschützter Arbeitsplatz erforderlich gewesen sein sollte oder weshalb in diesem zeitlichen Rahmen nur eine reduzierte Leistung möglich gewesen wäre. Es sei anzunehmen, dass der Experte mit der juristischen Terminologie überfordert gewesen sei. Er habe denn auch in seinem Verlaufsgutachten vom 17. November 2022 die vom psychiatrischen Facharzt des RAD in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 festgehaltene Arbeitsfähigkeit von 50 % übernommen. Dr. med. B.________ habe weiter in seinem ersten Gutachten prognostiziert, die Beschwerdeführerin könne in der angestammten Tätigkeit im Verlauf wieder rentenausschliessend eingegliedert werden, wobei der Einstieg aufgrund der Distanzierung vom offenen Arbeitsmarkt seit Juni 2015 langsam und im geschützten Rahmen erfolgen sollte.  
Das kantonale Gericht hielt weiter fest, die initiale gutachterliche Arbeitsfähigkeitsschätzung von ca. 50 % stehe im Einklang mit der Einschätzung des damals behandelnden Psychiaters vom 7. März 2016, wonach eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt und in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit im Umfang von vorerst 50 bis 60 % möglich sei. Auch der zuständige RAD-Arzt habe die Arbeitsunfähigkeit von initial 50 % für plausibel gehalten (Stellungnahme vom 6. Februar 2020). Die Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit überzeuge auch angesichts des durch einen stationären Klinikaufenthalt ausgewiesenen Leidensdrucks, der damals bestehenden Substanzkonsumstörungen und der noch nicht hinreichend eingestellten psychiatrischen Medikation. Demnach sei ab August 2015 von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % auszugehen. 
 
6.2. Dr. med. B.________ diagnostizierte in seinem Gutachten vom 31. August 2017 eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11). Differenzialdiagnostisch ging er von einer bipolaren affektiven Störung, gegenwärtig mittelgradige depressive Episode aus (ICD-10 F31.3). Die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung verwarf er, da die Kriterien gemäss ICD-10 nicht ausreichend erfüllt waren. Der Gutachter hielt fest, im Verlauf der mehr als dreistündigen Untersuchung seien Konzentrationsstörungen sowie Zeichen von Müdigkeit aufgetreten. Die Aufmerksamkeit habe nicht nachgelassen. Die Stimmung sei gedrückt und es bestünden Zeichen von Freudlosigkeit, Verminderung von Antrieb, "erschöpfte Ermüdbarkeit" bei berichteter Überbelastung im alltäglichen Leben. Selbstwertgefühl und Selbstvertrauen seien vermindert. Es bestünden Durchschlafstörungen, eine Störung der Vitalgefühle und deutliche Insuffizienzgefühle. Der Appetit sei vermindert. Die Beschwerdeführerin habe seit Beginn ihrer Erkrankung 20 kg abgenommen. Sie vermeide soziale Kontakte. Es zeigten sich im Mini-ICF-APP eine schwere Beeinträchtigung der Selbstbehauptungsfähigkeit und mittelgradige Beeinträchtigungen in acht weiteren Bereichen. Dr. med. B.________ erachtete eine Tätigkeit entsprechend der Erfahrung und Ausbildung der Beschwerdeführerin auf dem "offenen Arbeitsmarkt" aktuell als nicht zumutbar. Er empfahl eine Tätigkeit im geschützten Rahmen im Sinne einer Wiedereingliederung. Die Frage, ob der versicherten Person andere Tätigkeiten zumutbaren seien, bejahte der Gutachter. In einem kleinen ruhigen Team mit klaren Strukturen seien eigentlich alle Tätigkeiten ihrer Erfahrung und Ausbildung entsprechend zumutbar. Der Arbeitsplatz im geschützten Rahmen müsse nicht besonders gestaltet werden. Aufgrund der Absenz vom Arbeitsmarkt seit Juni 2015 sollte ein Einstieg ins Berufsleben zuerst im geschützten Rahmen in einem ruhigen Team, mit klaren Strukturen, ohne Stress und mit wenig zwischenmenschlichen Kontakten erfolgen. Die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen den Störungen angepasste Tätigkeiten zumutbar seien, beantwortete der Experte mit vier bis sechs Stunden. Dabei bestehe eine 50%ige Einschränkung der Leistungsfähigkeit.  
 
6.3. Aus den Angaben im ersten psychiatrischen Gutachten des Dr. med. B.________ geht somit hervor, dass er lediglich eine Tätigkeit im geschützten Rahmen als zumutbar erachtete. Wie die Vorinstanz aber richtig erkannte, ist aufgrund der gutachterlichen Ausführungen nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin auf einen geschützten Arbeitsplatz angewiesen gewesen sein sollte oder weshalb im Rahmen von vier bis sechs Stunden pro Tag nur eine reduzierte Leistung möglich gewesen wäre. Immerhin erachtete der Experte Tätigkeiten in einem kleinen ruhigen Team mit klaren Strukturen als zumutbar. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Gutachter einen geschützten Rahmen in erster Linie aufgrund der eingetretenen Dekonditionierung empfohlen hatte. Nach den verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen erachtete auch der damalige behandelnde Psychiater eine Wiedereingliederung im ersten Arbeitsmarkt und in der angestammten kaufmännischen Tätigkeit im Umfang von vorerst 50 bis 60 % als möglich. Vor allem aber kam Dr. med. B.________ insofern auf seine frühere Beurteilung zurück, als er in seinem gerichtlichen Verlaufsgutachten vom 17. November 2022 festhielt, er könne die Einschätzung des RAD-Arztes einer seit 1. August 2015 bestehenden durchschnittlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit unterstützen, wobei es im Januar 2019 zu einer Dekompensation gekommen sei. Der psychiatrische Experte bestätigte demnach im Rahmen einer retrospektiven Betrachtung eine 50%ige Arbeitsfähigkeit ab August 2015, was die Beschwerdeführerin zu übersehen scheint.  
 
6.4. Wenn das kantonale Gericht in Würdigung der vorhandenen medizinischen Berichte von einer durchschnittlichen 50%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab August 2015 ausging, so ist es damit jedenfalls nicht in Willkür verfallen (vgl. E. 1.2 hiervor). Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im weiteren Verlauf erheblich verändert hat.  
 
7.  
 
7.1. Auf Veranlassung des kantonalen Gerichts erstatte Dr. med. B.________ am 17. November 2022 ein Verlaufsgutachten. Darin stellte er die Diagnosen einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen, abhängigen, ängstlich-vermeidenden und zwanghaft-leistungsorientierten Persönlichkeitsanteilen (ICD-10 F61.0) sowie eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte bis formal mittelgradige Episode (ICD-10 F33.0, F33.1). Der Experte hielt zusammenfassend fest, bei der Beschwerdeführerin hätten sich seit der Kindheit und Jugendzeit krankheitswertige Einschränkungen in Form von zwischenmenschlichen Interaktionsstörungen gezeigt. Es bestünden durchgängig dysfunktionale Bewältigungsstrategien, insbesondere im zwischenmenschlichen Bereich, was in der Folge zu Überforderung mit Suizidalität und Depressivität, aber auch zu Substanzgebrauch von Alkohol und Kokain, geführt habe. Zudem sei es zu einer verminderten Belastbarkeit und Flexibilität gekommen. Die dysfunktionalen Bewältigungsstrategien äusserten sich in einem vermehrten Fernbleiben von der Arbeit. Im MINI-ICF-APP-Rating ergaben sich schwere Beeinträchtigungen in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Flexibilität/Umstellungsfähigkeit, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Durchhalte- und Selbstbehauptungsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten sowie der Kapazität zu Spontan-Aktivitäten. Mittelgradig eingeschränkt war die Anwendung fachlicher Kompetenzen, die Gruppenfähigkeit, die Fähigkeit zur Unterhaltung familiärer und intimer Beziehungen und die Verkehrsfähigkeit. Nicht eingeschränkt war die Fähigkeit zur Selbstpflege. Insgesamt ergab die Bewertung 30 Punkte, was gemäss Dr. med. B.________ einer schweren Funktionseinschränkung entspricht. Der Gutachter kam zum Schluss, die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin sei auf dem "offenen Arbeitsmarkt" zu 70 % beeinträchtigt. In seiner ergänzenden Stellungnahme vom 12. Januar 2023 präzisierte er, in der Gesamtschau wäre die Beschwerdeführerin in Tätigkeiten ohne erhöhten zwischenmenschlichen Kontakt, permanenten Zeit- und Termindruck, hohen Publikumsverkehr und hohen Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit zu 30 % arbeitsfähig.  
Dr. med. B.________ wies darauf hin, dass er anlässlich der ersten Begutachtung im Jahr 2017 eine rezidivierende depressive Störung (ICD-10 F33.11) und unter anderem akzentuierte selbstunsichere, histrionische, abhängige und emotional instabile Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) diagnostiziert habe. Letztere seien grundsätzlich nicht krankheitswertig, jedoch könnten sie unter ungünstigen Umständen durchaus wesentlich zur Entwicklung einer manifesten psychischen Störung beitragen wie im vorliegenden Fall, wo es zur Dekompensation einer kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen sei. 
Der Gerichtsgutachter äusserte sich im Weiteren auch zu den vorhandenen Arztberichten und zeigte auf, weshalb er einzelne Diagnosen (wie etwa eine Posttraumatische Belastungsstörung) nicht bestätigen konnte. Er nahm ausführlich zu den Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung Stellung, wobei er die Eingliederung als gescheitert bezeichnete. Im Vorfeld sei die Beschwerdeführerin zwar hochmotiviert gewesen. Sie sei dann aber nicht in der Lage gewesen, die vereinbarten Ziele umzusetzen. Nach dem Scheitern ihrer Bemühungen sei es zur Dekompensation ihrer kombinierten Persönlichkeitsstörung gekommen. 
Ferner holte Dr. med. B.________ fremdanamnestische Einkünfte der behandelnden Psychiaterin und der Mutter der Beschwerdeführerin ein. Letztere konnte etwa bestätigen, dass die Beschwerdeführerin unfähig sei, im Alltag zurechtzukommen und dass es nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen zu einem weiteren Suizidversuch gekommen sei. Diesbezüglich ist der von der Vorinstanz unvollständig festgestellte Sachverhalt zu ergänzen. 
 
7.2. Die Vorinstanz hat richtig erkannt, dass das Gerichtsgutachten vom 17. November 2022 die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise erfüllt (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a) : Es ist für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und wurde auch in Kenntnis der Vorakten abgegeben. In der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation leuchtet es ein und der Experte begründet seine Schlussfolgerungen. Trotz dieser grundsätzlich gegebenen Beweiskraft hat die Vorinstanz der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abgesprochen, was die Beschwerdeführerin als unzulässige juristische Parallelprüfung rügt.  
 
7.3. Das kantonale Gericht scheint davon auszugehen, die Beschwerdeführerin leide an keiner schweren Gesundheitsschädigung. Dies steht indessen in klarem Widerspruch zu den gutachterlichen Feststellungen, ergab doch eine Bewertung anhand des MINI-ICF-APP insgesamt eine schwere Funktionseinschränkung (vgl. E. 7.1 hiervor). Dr. med. B.________ zeigte auf, dass die kombinierte Persönlichkeitsstörung zu verminderter Belastbarkeit und Flexibilität führe und sich in dysfunktionalen Verhaltensweisen äussere. Es komme dann zu vermehrtem Fernbleiben von der Arbeit sowie zu zwanghaften Handlungen und Zwangsgedanken. Die Beschwerdeführerin erkenne ihre eigenen Grenzen nicht und habe das Gefühl, bis zur völligen Erschöpfung arbeiten zu müssen. Die fehlende Durchhaltefähigkeit spiegle sich auch im beruflichen Lebenslauf der Beschwerdeführerin wider: Sie sei nie in der Lage gewesen, über längere Zeit an einem Arbeitsplatz zu bleiben und habe immer nur kurze Anstellungen innegehabt, wobei sie sich offensichtlich an keinem Arbeitsplatz von den an sie gestellten Anforderungen habe abgrenzen oder ihre eigenen Grenzen habe erkennen können. Sodann wies der Gerichtsgutachter darauf hin, dass inzwischen eine als erheblich zu bezeichnende Chronifizierung der Störung eingetreten sei. Dazu komme die nachteilige Komorbidität mit der affektiven Störung und das rigide, einfache Wertesystem der Beschwerdeführerin. All diese Faktoren würden sich ungünstig auf die zur Verfügung stehenden therapeutischen Optionen auswirken. Eine wesentliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands sei zumindest kurz- bis mittelfristig höchst unwahrscheinlich. Auch diese Ausführungen sprechen für eine erhebliche Gesundheitsschädigung.  
Soweit die Vorinstanz weiter davon auszugehen scheint, die Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherungen seien erfolgreich verlaufen, steht auch dies im offensichtlichen Widerspruch zu den gutachterlichen Verlautbarungen, wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet. Dr. med. B.________ setzte sich eingehend mit den Ergebnissen der Eingliederungsmassnahmen auseinander (Gutachten S. 61-63 und S. 73). Aus den Eingliederungsberichten ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin Schwierigkeiten gehabt habe, sich an geregelte Arbeitszeiten zu halten. Bereits zu Beginn des Arbeitsversuchs habe sie Mühe gehabt, das Pensum von 50 % zu halten. Der Job Coach habe festgehalten, dass der dreimonatige Arbeitsversuch nicht wie geplant verlaufen sei. Sie habe mehrere Absenzen gehabt und eine eingeschränkte Fähigkeit gezeigt, sich an Rahmenbedingungen wie Arbeitszeiten zu halten. Die Stellensuche mit ihr gestalte sich enorm schwierig. Eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit war demnach nur vordergründig zu Beginn des Belastbarkeitstrainings möglich. Gemäss Dr. med. B.________ war rasch klar, dass die Beschwerdeführerin eigentlich von Anfang an in der Integrationsmassnahme resp. dem Belastbarkeitstraining kaum belastbar war. Entgegen der Annahme des RAD-Arztes habe die Beschwerdeführerin ein Arbeitspensum von 70 % nicht realisieren können. Von einer erfolgreichen Eingliederung kann somit nicht die Rede sein. 
Unbestritten ist sodann, dass die Eltern der Beschwerdeführerin eine grosse Stütze sind. Die Vorinstanz hält fest, es bestehe auch ein guter Kontakt zu verschiedenen engen Freundinnen und Freunden. Sie verweist dabei auf das Protokoll der Parteibefragung. Dort gab die Beschwerdeführerin an, sie habe "nicht gross" Kontakte, da sie "diese Panikattacken" habe. Sie sei meist alleine mit ihren Hunden, da sie Menschen meide. Sie habe zwar langjährige Freunde. Meistens würden sie aber nur telefonisch reden. Eine gute Freundin begleite sie zudem zum Einkaufen. Gegenüber dem Gutachter gab die Beschwerdeführerin ebenfalls an, sie telefoniere mit ihren Freunden, zu denen sie Vertrauen habe. Es sei für sie zudem schwierig, Liebesbeziehungen "zu erhalten". Die letzte habe ca. ein Jahr gedauert. Diese konsistenten Schilderungen lassen sich mit den vom Gutachter beschriebenen Einschränkungen durchaus vereinbaren. 
 
7.4. Die Vorinstanz folgte der gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit insbesondere deshalb nicht, weil sie diese unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz als zu wenig gesichert erachtete.  
 
7.4.1. Gemäss Gerichtsgutachten präsentierte sich die Beschwerdeführerin in beiden Untersuchungen einerseits vordergründig freundlich, kooperativ, mitteilungsbedürftig und auskunftsbereit. Andererseits sei sie auch misstrauisch und wenig motiviert gewesen in dem Sinne, dass sie Fragen zwar zu beantworten versucht habe. Sie habe aber wenig Anstrengung gezeigt, über Fragen, die sie nicht gleich habe beantworten können, nachzudenken. Es dürfe angenommen werden, dass sie nicht in dem Masse und mit allen Möglichkeiten mitgearbeitet habe, die sie tatsächlich hätte entfalten können, wenn sie gewollt hätte. Gleichzeitig hielt Dr. med. B.________ aber auch fest, die Beschwerdeführerin sei eher nicht in der Lage, ein differenziertes Bild der Kindheit und von wichtigen Bezugspersonen aus der Kindheit zu zeichnen sowie über ihre Erlebnisse aus der Kindheit, die sie bis heute begleiten (so etwa ein sexueller Missbrauch), zu berichten. Das Vermeiden von Auskünften über die (geschiedene) Ehe lasse sich durch die Symptomatik ihrer Persönlichkeitsstruktur erklären. Der Gerichtsgutachter verneinte eine Aggravation oder sonstige Inkonsistenzen. Er hielt explizit fest, die Beschwerdeführerin zeige erhebliche Einschränkungen in allen Aktivitäten ihres Lebens, sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich. Diese gleichmässigen Einschränkungen wurden durch die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin bestätigt, worauf letztere zu Recht hinweist. Demnach ergab sich für den Experten trotz allenfalls fehlender Angaben in gewissen Bereichen ein insgesamt stimmiges Gesamtbild, wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorträgt.  
 
7.4.2. An diesem stimmigen Gesamtbild ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Anmeldung zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung angab, zuletzt in einem 70 %-Pensum tätig gewesen zu sein und sie in der Folge Arbeitsbemühungen für eine Tätigkeit im Umfang von mindestens 80 % tätigte. Denn wie sie zu Recht vorbringt, hat sich im Rahmen der drei kurzen Arbeitseinsätze im Jahr 2021 (erneut) gezeigt, dass die Beschwerdeführerin eine Arbeitsleistung über längere Dauer nicht aufrechterhalten kann. Es kam zu erheblichen zwischenmenschlichen Konflikten, zu einem Problem mit einem Kunden und - wie schon in der Vergangenheit - zu dysfunktionalem Verhalten in Form von Fernbleiben von der Arbeit, was schliesslich auch zur Kündigung der Arbeitsverhältnisse durch die Arbeitgeberinnen noch während der Probezeit führte. Die Beschwerdeführerin weist zudem zu Recht darauf hin, dass sie an einer krankheitsbedingten Selbstüberschätzung leidet, was das kantonale Gericht zu übersehen scheint, wenn sie ihr die unrealistische Selbsteinschätzung hinsichtlich eines angemessenen Lohnes entgegenhält. Weiter kann der Beschwerdeführerin folgend nicht ausser Acht gelassen werden, dass eine Vorleistungspflicht der Arbeitslosenversicherung besteht (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG). Art. 15 Abs. 3 AVIV hält Folgendes fest: Ist ein Behinderter, unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage, nicht offensichtlich vermittlungsunfähig und hat er sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Abs. 2 angemeldet, so gilt er bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Die Beurteilung seiner Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit durch die anderen Versicherungen wird dadurch nicht berührt. In den von der Beschwerdeführerin in Erfüllung der gesetzlichen Pflichten (vgl. Art. 17 Abs. 1 AVIG) getätigten Arbeitsbemühungen kann insofern kein inkonsistentes Verhalten gesehen werden, zumal diese in erster Linie - wie die Vorinstanz festhält - die Sicherung des Anspruchs auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezweckten. Was die Wahrnehmung der Termine beim RAV betrifft, so weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass mehrere Termine krankheitsbedingt telefonisch stattfanden, was zu den angegebenen telefonischen Kontakten zu ihren Freunden passt (vgl. E. 7.3 hiervor). Ausserdem wurde sie von der Teilnahme an einem Kurs entbunden, weil sie zu viel Angst hatte. Das Verhalten der Beschwerdeführerin im Verfahren der Arbeitslosenversicherung entspricht demnach den Feststellungen des Gerichtsgutachters.  
 
7.4.3. Eine Inkonsistenz erblickt das kantonale Gericht weiter darin, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Parteibefragung ihren Namen korrigierte, als die vorsitzende Richterin sie fälschlicherweise mit dem Ledignamen ansprach. Nach Meinung der Vorinstanz steht die "Vehemenz" der Korrektur im Widerspruch zur gutachterlich bescheinigten mangelnden Durchsetzungsfähigkeit.  
Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, auf der Tonbandaufnahme sei lediglich zu hören, dass sie mit leiser und zurückhaltender Stimme ihren richtigen Namen ausspreche. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung fest, die Tonbandaufnahme bilde die Tonalität und Vehemenz der Intervention der Beschwerdeführerin bezüglich ihres Namens aus technischen Gründen nicht korrekt ab. Entscheidend sei aber ohnehin die direkte Wahrnehmung des Spruchkörpers. Wie es sich damit genau verhält, kann offen bleiben. Selbst wenn die Beschwerdeführerin bei der Begrüssung im Gerichtssaal vehement (i.S.v. heftig, energisch) ihren richtigen Nachnamen gesagt haben sollte, vermöchte die Wahrnehmung des Spruchkörpers offenkundig nicht die medizinisch festgestellte schwer eingeschränkte Selbstbehauptungsfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt hinsichtlich der von der Vorinstanz erwähnten "Zielgerichtetheit, mit der die Versicherte laut Zeugenaussagen im Konflikt mit dem ehemaligen Arbeitgeber" vorgegangen sei. So ist nicht einzusehen, weshalb das Kontaktieren einer Rechtsschutzversicherung resp. eines Anwalts zur Durchsetzung von Lohnansprüchen in unauflösbarem Widerspruch zu einer ärztlich bescheinigten schwer beeinträchtigten Selbstbehauptungsfähigkeit stehen sollte, wie die Beschwerdeführerin vorbringt. Ferner vermögen weder das Einstehen für die Rechte aus einem Arbeitsverhältnis noch das Bemühen um eine möglichst umfassende Deckung der Taggeldversicherung im Rahmen des im Jahr 2021 gescheiterten Arbeitsverhältnisses die ärztliche Einschätzung entscheidend in Frage zu stellen. Es sei im Übrigen daran erinnert, dass gemäss Gerichtsgutachten nicht bloss die Selbstbehauptungsfähigkeit schwer eingeschränkt ist, sondern auch in diversen anderen Fähigkeiten erhebliche Beeinträchtigungen bestehen (vgl. E. 7.1 hiervor). 
 
7.4.4. Ebenso wenig erschliesst sich, inwiefern das Halten von zwei - wie die Vorinstanz betont - "grossen" Hunden gegen die gutachterliche Einschätzung einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % resp. 70 % sprechen sollte. Selbst wenn es notorisch sein sollte, dass die Pflege zweier grosser Hunde etwa einem Halbtagespensum entspricht, bleibt unklar, was daraus abgeleitet werden soll. Wohl mögen die Tiere der Beschwerdeführerin Kraft und Struktur geben. Gegenüber dem Gerichtsgutachter gab die Versicherte aber auch an, sie gehe nur zu Zeiten mit den Hunden nach draussen, an denen sie niemandem begegnen müsse. Abgesehen davon verfügt die Beschwerdeführerin offenbar über einen grossen Garten (800 bis 900 m2), wo sich die Hunde auch selber beschäftigen könnten, wie sie anlässlich der Parteibefragung angab.  
 
7.4.5. Was den behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiesenen Leidensdruck betrifft, so wies die Vorinstanz zutreffend auf einen Suizidversuch im Frühling 2016 und den nachfolgenden stationären Klinikaufenthalt von ca. sechs Wochen hin. Gemäss Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin kam es nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu einem weiteren Suizidversuch. Aus der Aktenanamnese des Gerichtsgutachters ergibt sich ferner, dass bereits im Jahr 2013 eine stationäre Behandlung stattgefunden hatte, wo eine posttraumatische Belastungsstörung und eine Agoraphobie diagnostiziert wurden. Seit Ende 2015 ist die Beschwerdeführerin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Ein erheblicher Leidensdruck ist damit offensichtlich ausgewiesen. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der Parteibefragung wenig Bereitschaft zeigte, eine stationäre oder eine tagesklinische Behandlung in Anspruch zu nehmen. Eine stationäre Behandlung ist gemäss Gerichtsgutachter denn auch nicht zwingend nötig. Hingegen hält er eine Psychiatrie-Spitex als indiziert. Eine solche war gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung in Planung. Sodann empfahl Dr. med. B.________ zwar die Wiederaufnahme einer geschützten Tätigkeit. Er wies aber auch darauf hin, dass im Vorfeld sorgfältig geklärt und evaluiert werden müsse, welche Veränderungen der Arbeitsbedingungen sich beim letzten Mal offenbar negativ auf die Verfassung der Beschwerdeführerin ausgewirkt hätten. Eine solche Abklärung hat bisher nicht stattgefunden.  
 
7.4.6. Zusammenfassend überzeugt die Arbeitsunfähigkeitsschätzung des Gerichtsgutachters auch unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz. Mithin ist der Beweis einer rechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin seit August 2015 erbracht (BGE 143 V 409 E. 4.5.2 mit Hinweis auf BGE 141 V 281 E. 3.7.2). Zu beachten sind jedoch nachfolgende Erwägungen.  
 
8.  
Bei der rückwirkenden Zusprechung einer abgestuften oder befristeten Rente sind die Revisionsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 88a IVV) analog anwendbar (BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1; Urteil 9C_570/2022 vom 21. September 2023 E. 4.3). Es fragt sich demnach, ob eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin im Verlauf ausgewiesen ist. 
 
8.1. Die Vorinstanz erachtet die vom Gutachter angenommene Verschlechterung des Gesundheitszustands nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im April 2019 als nicht erstellt. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen im April 2019 die Aufnahme einer Tätigkeit bei einer wohlwollenden Arbeitgeberin im angestammten kaufmännischen Bereich zu mindestens 70 % zumutbar gewesen wäre. Mithin habe durch die Eingliederungsmassnahmen eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit um mindestens 20 % erreicht werden können. Sie bestätigte damit die Auffassung der IV-Stelle, welche sich ihrerseits auf eine RAD-Aktenbeurteilung vom 6. Februar 2020 stützt.  
 
8.2. Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in seiner Stellungnahme vom 6. Februar 2020 fest, seit dem 1. August 2015 sei eine durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 50 % ausgewiesen. Die beruflichen Eingliederungsmassnahmen hätten dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Leistungspotenzial für eine Tätigkeit auf dem freien Markt auf 70 % habe steigern können. Ab April 2019 habe demnach eine Arbeitsfähigkeit im kaufmännischen Bereich von 70 % erreicht werden können. Die langjährige behandelnde Psychiaterin habe denn auch eine Verbesserung der psychischen Beeinträchtigung im Verlauf bestätigt.  
 
8.3. Dem Gerichtsgutachten des Dr. med. B.________ sind nur spärliche Informationen zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin und zu Veränderungen des Gesundheitszustands zu entnehmen. Der Experte hielt zwar fest, bei der Beschwerdeführerin sei nach Abschluss der Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung im Januar 2019 eine Dekompensation der kombinierten Persönlichkeitsstörung eingetreten. Er begründete dies aber nicht näher, so dass unklar bleibt, wie sich die Dekompensation konkret manifestiert haben soll. Aus dem Gerichtsgutachten geht zudem nicht klar hervor, inwiefern sich die Befunde und die funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörung im zeitlichen Verlauf konkret geändert haben sollen. Die Beschwerdeführerin nennt zwar die im Verlaufsgutachten erhobenen Befunde, unterlässt es aber, einen Vergleich mit dem ersten Gutachten anzustellen. Eine Verschlechterung wird damit jedenfalls nicht dargetan. Hinzu kommt, dass eine solche in den echtzeitlichen medizinischen Akten auch nicht dokumentiert ist.  
 
8.4. Die behandelnde Psychiaterin berichtete am 18. Juni 2019 gar von einer Verbesserung des Gesundheitszustands und einem erfolgreichen Abschluss der Wiedereingliederung. Letzteres tifft indessen nicht zu, wie der Gerichtsgutachter überzeugend aufgezeigt hat (vgl. E. 7.1 und 7.3 hiervor). Die vom RAD-Arzt unter Verweis auf den angeblich erfolgreichen Abschluss der Eingliederungsmassnahmen begründete Verbesserung des Leistungspotenzials überzeugt demnach nicht. Im Übrigen leuchtet die von der behandelnden Psychiaterin angegebene Verbesserung insofern ein, als sie in ihrem letzten Arztbericht zu Handen der Invalidenversicherung (3. Mai 2017) noch eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hatte. Ferner gab sie im Rahmen der Fremdanamnese des Gerichtsgutachters an, die Beschwerdeführerin sei schon zu Beginn der Integrationsmassnahme zu ihr gekommen, da sie sich kaum in der Lage gefühlt habe, ihre Leistungen am Arbeitsplatz zu erbringen. Die Beschwerdeführerin sei auf dem offenen Arbeitsmarkt kaum mehr belastbar. Die Mutter der Beschwerdeführerin berichtete dem Gutachter schliesslich von einem Suizidversuch ihrer Tochter nach dem im März 2019 beendeten Arbeitsversuch. Bei dieser Aktenlage erscheint die vorinstanzliche Annahme einer gesundheitlichen Verbesserung nach Ende der Eingliederungsmassnahmen offensichtlich unhaltbar.  
 
8.5. Nach dem Gesagten ist weder eine Verschlechterung noch eine Verbesserung des Gesundheitszustands seit August 2015 erstellt, so dass durchgehend von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Dies steht denn auch im Einklang mit der Beurteilung der behandelnden Psychiaterin, die in ihrem Bericht vom 23. April 2020 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 bis 60 % attestierte.  
 
8.6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführerin Tätigkeiten ohne erhöhten zwischenmenschlichen Kontakt, permanenten Zeit- und Termindruck, hohen Publikumsverkehr und hohe Anforderungen an die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit ab August 2015 zu 50 % zumutbar waren.  
 
9.  
 
9.1. Die Vorinstanz berechnete den Invaliditätsgrad im Rahmen eines Einkommensvergleichs aufgrund derselben Tabellenlöhne sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen. Sie verneinte einen Abzug vom Tabellenlohn, was zu einem Invaliditätsgrad von 50 % ab 1. August 2016 führte.  
 
9.2. Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, sie habe die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen verloren, weshalb ein Prozentvergleich nicht zulässig sei. Jedenfalls könne sie den früher erzielten hohen Lohn mit ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr erreichen, weshalb ein Abzug von mindestens 10 % angezeigt sei.  
 
9.3. Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, befand sich die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit im August 2015 in aufgelöstem Arbeitsverhältnis. Die Beschwerdeführerin vermag nicht überzeugend aufzuzeigen, dass sie die Stelle aus gesundheitlichen Gründen verloren hat. Rechtsprechungsgemäss ist somit bei der Berechnung des ohne Gesundheitsschaden hypothetisch erzielbaren Valideneinkommens auf statistische Werte abzustellen (vgl. statt vieler: Urteil 9C_520/2021 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2.2). Sodann ist mit dem kantonalen Gericht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin der bisherige Beruf im kaufmännischen Bereich weiterhin zumutbar ist, zumal es durchaus Arbeitsstellen gibt, in denen die Beschwerdeführerin zeitlich flexibel, ohne viel Menschenkontakt und ohne grossen Druck tätig sein kann. Dies dürfte vermehrt auch im Homeoffice möglich sein. Sind somit sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen aufgrund desselben Tabellenlohns zu bestimmen, so entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit (Urteil 8C_111/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 6.2). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, es sei ein Abzug von 10 % angezeigt. Sie begründet dies aber allein mit einer massiven Benachteiligung auf dem Arbeitsmarkt aufgrund der Persönlichkeitsstörung. Dieser wurde indessen bereits im Rahmen der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit hinreichend Rechnung getragen.  
 
9.4. Aus dem Gesagten folgt, dass der Invaliditätsgrad ab August 2016 50 % beträgt. Zu ergänzen ist Folgendes:  
 
9.4.1. Rentenleistungen sind in der Regel erst dann auszurichten, wenn keine zumutbaren Eingliederungsmassnahmen mehr in Betracht fallen (Urteil 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1 mit Verweis auf Urteil 9C_108/2012 vom 5. Juni 2012 E. 2.2.1). Der in der Invalidenversicherung geltende Grundsatz "Eingliederung vor Rente" bewirkt, dass die Rente hinter einer Eingliederungsmassnahme bzw. dem damit verbundenen Taggeld zurücktritt (so Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Ein Rentenanspruch kann erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen, und zwar selbst dann, wenn diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Vor diesem Zeitpunkt ist eine Invalidenrente, gegebenenfalls auch rückwirkend, nur zuzusprechen, wenn die versicherte Person nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist (Urteile 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1; 9C_450/2019 vom 14. November 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis auf BGE 121 V 190 E. 4c, d und e).  
 
9.4.2. Die Beschwerdeführerin absolvierte zwischen dem 3. Januar 2018 und dem 2. April 2019 verschiedene Integrationsmassnahmen und zuletzt einen Arbeitsversuch. Während dieser Dauer erhielt sie ein Taggeld der Invalidenversicherung. Sodann besteht gemäss retrospektiver Einschätzung des psychiatrischen Gerichtsgutachters ab August 2015 eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 6.4 hiervor). Damit war die Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht eingliederungsfähig, so dass ein Rentenanspruch für den genannten Zeitraum eigentlich ausser Betracht fällt (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG; vgl. Urteil 9C_689/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.2). Der Rentenbeginn wäre demnach auf den 3. April 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 2 IVG) resp. auf den 1. April 2019 (vgl. Art. 29 Abs. 3 IVG) festzulegen. Mithin bestünde (erst) ab April 2019 Anspruch auf eine Invalidenrente. Da dies aber zu einer Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 führen würde, hat eine entsprechende Korrektur des Bundesgerichts zu unterbleiben (Verbot einer reformatio in peius im bundesgerichtlichen Verfahren; vgl. Art. 107 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 9C_199/2023 vom 11. Dezember 2023 E. 7.2.2; 8C_150/2019 vom 19. August 2019 E. 6.3).  
 
9.5. Nach dem Gesagten bleibt es bei einem Anspruch auf eine halbe Invalidenrente vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018. Ab 1. April 2019 hat die Beschwerdeführerin wiederum Anspruch auf eine (unbefristete) halbe Invalidenrente.  
 
10.  
Streitig ist schliesslich, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie der Beschwerdeführerin die Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 12. Januar 2023 auferlegt und ihr lediglich eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der IV-Stelle zugesprochen hat. 
 
10.1. Die Vorinstanz auferlegte der IV-Stelle die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-, obschon diese im kantonalen Verfahren insofern vollständig obsiegt hat, als das kantonale Gericht die Verfügung der IV-Stelle vom 11. August 2020 zu Ungunsten der Beschwerdeführerin abgeändert hat. Sie begründete dies damit, dass die IV-Stelle den Sachverhalt ungenügend abgeklärt habe. Sodann verpflichtete sie die IV-Stelle - wohl aus demselben Grund - dazu, der Beschwerdeführerin eine (reduzierte) Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.- auszurichten. Die Reduktion begründete sie damit, dass für Abklärungen, die einzig durch das widersprüchliche Verhalten der Beschwerdeführerin und insbesondere das Verschweigen relevanter Informationen gegenüber dem Gutachter verursacht würden, keine Entschädigung geschuldet sei. Die Kosten der ergänzenden Stellungnahme des Gerichtsgutachters vom 12. Januar 2023 auferlegte die Vorinstanz ferner gestützt auf Art. 45 Abs. 3 ATSG der Beschwerdeführerin, da diese die Fragen des Gutachters in offensichtlicher und eklatanter Verletzung der Mitwirkungspflicht wahrheitswidrig beantwortet habe.  
 
10.2. Die IV-Stelle wendet sich in ihrer Vernehmlassung gegen die vorinstanzliche Auferlegung der Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme sowie gegen die Verpflichtung zur Bezahlung einer (reduzierten) Parteientschädigung. Im Verfahren vor Bundesgericht gibt es jedoch keine Anschlussbeschwerde (BGE 138 V 106 E. 2.1; 346 E. 2; Urteil 8C_446/2014 vom 12. Januar 2015 E. 2.1, nicht publ. in: BGE 141 V 5, aber in: SVR 2015 IV Nr. 19 S. 56). Wer mit dem angefochtenen Urteil nicht einverstanden ist, muss dieses selbst innert der Beschwerdefrist (Art. 100 BGG) anfechten. Die IV-Stelle hat darauf verzichtet, den kantonalen Entscheid innert der Beschwerdefrist anzufechten. Soweit sie in ihrer Vernehmlassung etwas anderes als die Abweisung der Beschwerde beantragt, ist darauf nicht einzutreten.  
 
10.3. Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der Auferlegung der Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme sinngemäss eine Verletzung von Art. 45 Abs. 3 ATSG, sofern diese Bestimmung im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht überhaupt Anwendung finde. Sie bestreitet, dass sie ihre Mitwirkungspflicht verletzt habe. Eine allfällige Verletzung derselben sei im Übrigen auch nicht kausal für die behaupteten Mehrkosten.  
 
10.3.1. Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht hat den in Art. 61 ATSG statuierten Anforderungen zu genügen und bestimmt sich darüber hinaus (abgesehen vom vorliegend nicht interessierenden Vorbehalt des Art. 1 Abs. 3 VwVG) nach kantonalem Recht. Für den Bereich der Invalidenversicherung ist in Art. 69 Abs. 1bis IVG zudem vorgesehen, dass das Verfahren kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.- bis Fr. 1'000.- festgelegt werden. Hinsichtlich der Verteilung der Gerichtskosten finden sich in Art. 61 ATSG (anders als hinsichtlich der Parteikostenverlegung: Art. 61 lit. g ATSG) keine bundesrechtlichen Vorgaben; massgebend ist vielmehr das kantonale Recht (woran auch die auf 1. Januar 2021 neu eingefügte lit. f bis nichts ändert: Urteile 9C_455/2022 vom 13. November 2023 E. 11.2.1; 8C_176/2020 vom 9. April 2021 E. 3 mit weiteren Hinweisen).  
 
10.3.2. Die Vorinstanz stützt die Kostenauferlegung direkt auf Art. 45 Abs. 3 ATSG, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind ("trotz Aufforderung und Androhung der Folgen", "in unentschuldbarer Weise"). Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben. Denn das kantonale Gericht hat auch erwogen, dass es sich bei den Kosten für die ergänzende gutachterliche Stellungnahme um vermeidbare Kosten handle, welche allein die Beschwerdeführerin durch ihr Verhalten verursacht habe. Damit hat sie implizit § 23 Abs. 3 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen des Kantons Zug (VRG/ZG) angewendet. Danach sind die von einer Partei unnötigerweise verursachten Kosten ihr ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens allein aufzuerlegen. Dass die Vorinstanz kantonales Recht im Ergebnis willkürlich angewendet haben soll, ist nicht ersichtlich. So ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die drei gescheiterten Arbeitsversuche im Jahr 2021 dem Gutachter verschwiegen hat. Sie gab an, zuletzt bis April 2019 im Rahmen eines von der Invalidenversicherung unterstützten Arbeitsversuchs tätig gewesen zu sein. Ihre seitherigen Versuche, eine Anstellung zu finden, seien mehrfach gescheitert. An anderer Stelle hielt sie fest, nach der Kündigung im Jahr 2015 sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, einer Tätigkeit nachzugehen. Selbst wenn ihr nicht zu unterstellen ist, dass sie die Anstellungen im Jahr 2021, welche sie schon nach kurzer Zeit wieder verloren hatte, absichtlich verschwiegen hat, so musste ihr doch die Bedeutung der ausgeübten Tätigkeiten klar sein. Die Vorinstanz durfte jedenfalls willkürfrei zum Schluss gelangen, dass die Beschwerdeführerin durch das Verschweigen der im Jahr 2021 ausgeübten Tätigkeiten unnötige Kosten im Sinne einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme verursachte. Im Ergebnis hat sie demnach kantonales Recht nicht willkürlich angewendet, indem sie der Beschwerdeführerin die Kosten der ergänzenden Stellungnahme in der Höhe von Fr. 606.45 auferlegt hat.  
 
11.  
 
11.1. Die Beschwerdeführerin obsiegt insofern, als ihr ab April 2019 eine unbefristete halbe Invalidenrente zuzusprechen ist. Sie unterliegt demgegenüber insofern, als es im Zeitraum vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 bei einer halben Invalidenrente sein Bewenden hat. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Fünftel der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin überdies eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).  
Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin macht einen Aufwand von rund 30 Stunden geltend. Zweifellos ist von einer überdurchschnittlich komplexen Streitigkeit auszugehen. Der geltend gemachte erhöhte Aufwand (Gerichtsgutachten mit ergänzender Stellungnahme, Protokoll der Partei- und Zeugenbefragung, lange Verfahrensdauer vor dem kantonalen Gericht) betrifft aber in erster Linie das vorinstanzliche Verfahren. Die Entschädigung wird deshalb auf Fr. 4'000.- festgesetzt, welche entsprechend dem Verfahrensausgang auf Fr. 3'200.- zu kürzen ist. 
 
11.2. Nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Kosten der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme - keine Kosten auferlegt und ihr eine Parteientschädigung von Fr. 4'000.- zugesprochen hat, kann auf eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung verzichtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es sei ihr eine ungekürzte Parteientschädigung für das kantonale Beschwerdeverfahren zuzusprechen, da der Aufwand auch ohne ihr umständliches Verhalten gleich hoch gewesen wäre, kann ihr nach dem Gesagten (vgl. E. 10.3.2 hiervor) nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat demnach kein Bundesrecht verletzt, indem sie den unnötig verursachten Aufwand bei der Parteientschädigung ausgeklammert hat. Bei der vom kantonalen Gericht zugesprochenen Parteientschädigung hat es demnach sein Bewenden (Art. 68 Abs. 5 BGG).  
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Ziffer 1 des Urteils des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 30. April 2023 wird insoweit abgeändert, als die Beschwerdeführerin vom 1. August 2016 bis zum 31. Januar 2018 und ab 1. April 2019 Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden zu Fr. 200.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 800.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'200.- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. März 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Wüest