Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_617/2023
Urteil vom 11. März 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Grunder.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Teuta Imeraj,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Invalidenrente; unentgeltliches Verfahren; unentgeltlicher Rechtsbeistand),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2023 (UV.2023.00057).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1980 geborene A.________ war seit Mai 2009 vollzeitlich und unbefristet bei der B.________ AG als Bauarbeiter angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 17. November 2012 stürzte er mit dem Fahrrad auf die linke Schulter, wobei er sich eine stark dislozierte mehrfragmentäre Claviculafraktur links zuzog, die gleichentags im Spital C.________ chirurgisch versorgt wurde. In derselben Klinik wurde am 4. Dezember 2013 das Osteosynthesematerial entfernt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 10. März 2014 nahm der Versicherte seine Arbeitstätigkeit wieder zu 100 % auf.
A.b. Am 31. August 2015 meldete A.________ einen Rückfall und wies auf vom Schulterblatt und Schlüsselbein ausgehende, bis in den Kopf ausstrahlende Schmerzen hin. Die Suva klärte den Sachverhalt ab und veranlasste eine kreisärztliche Untersuchung. Laut Bericht des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. Juni 2016 waren die Beschwerden überwiegend wahrscheinlich mehrheitlich auf die unfallunabhängig bestehende periscapuläre Symptomatik zurückzuführen. Jedoch sollte zu deren Abklärung die ausstehende Stufendiagnostik des möglicherweise durch die Claviculafraktur alterierten Acromioclaviculargelenks komplettiert werden. Dr. med. D.________ empfahl, einen erneuten Behandlungstermin zur Durchführung der ausstehenden probatorischen AC-Gelenksinfiltration in die Wege zu leiten. Mit Schreiben vom 13. April 2017 schloss die Suva den Fall ab. Sie wies darauf hin, dass sich der Versicherte der AC-Gelenksinfiltration nicht unterziehen möchte und andere Behandlungen gemäss kreisärztlicher Einschätzung nicht zu einer Besserung der Beschwerden führen würden.
A.c. Am 17. November 2019 meldete A.________ unter Hinweis auf den Unfall vom 17. November 2012, er leide an erheblichen Schmerzen im rechten Arm sowie an Beschwerden am linken Schlüsselbein, der linken Schulter und der HWS. Die Suva tätigte erneut Abklärungen und veranlasste eine bilanzierende Untersuchung bei der Klinik E.________ (vgl. Berichte vom 16. September und 21. Oktober 2020). Nach Rücksprache mit ihren Versicherungsmedizinern verneinte die Suva mit Verfügung vom 13. November 2020 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs der Schulterbeschwerden mit dem Unfall vom 17. November 2012, woran sie auf Einsprache hin mit Einspracheentscheid vom 19. Januar 2021 festhielt.
A.d. Die hiegegen eingereichte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 30. Dezember 2021 in dem Sinne gut, dass es die Sache zur externen Begutachtung an die Suva zurückwies. Daraufhin holte diese das auf neurologischen und orthopädischen Untersuchungen beruhende Gutachten der medexperts ag, St. Gallen, vom 24. August 2022 ein. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 verneinte sie erneut einen Anspruch auf Versicherungsleistungen mangels eines sicheren oder überwiegend wahrscheinlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 17. November 2012 und den Schulterbeschwerden links. Eine Einsprache wies sie ab (Einspracheentscheid vom 10. März 2023).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. August 2023 ab. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege hiess es gut.
C.
A.________ lässt mit zwei innerhalb der Beschwerdefrist eingereichten Eingaben Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und zusammengefasst beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sei festzustellen, dass zwischen dem Unfall vom 17. November 2012 und den im Rückfall gemeldeten Schulterbeschwerden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang bestehe und er Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen habe. Eventualiter sei, allenfalls unter Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht, ein Obergutachten bei einem Drittexperten anzuordnen. Weiter sei Rechtsanwältin Teuta Imeraj für das kantonale Beschwerdeverfahren eine Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin gemäss eingereichter Honorarnote im Umfang von Fr. 5'832.75 zuzusprechen. Ferner wird um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.
Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit reicht keine Vernehmlassung ein. A.________ lässt mit einer weiteren Eingabe seine Rechtsbegehren erneuern.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Immerhin prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen). Für die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 mit Hinweisen). Das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der angefochtene kantonale Entscheid die Grundrechte verletzt, sondern prüft nur rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene Kritik am angefochtenen Entscheid geht es nicht ein ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_289/2023 vom 18. Dezember 2023 E. 2.1).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG ).
2.
2.1. Streitig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 10. März 2023 eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für den am 26. November 2019 gemeldeten Rückfall der beim Unfall vom 17. November 2012 erlittenen Verletzungen verneinte.
2.2. Die Vorinstanz legte das Anspruchserfordernis eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 mit Hinweisen), insbesondere bei Rückfällen und Spätfolgen (BGE 118 V 293 E. 2c; SVR 2016 UV Nr. 15 S. 46, 8C_934/2014 E. 3.1), zutreffend dar. Gleiches gilt für ihre Ausführungen zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2; 142 V 58 E. 5.1; 134 V 231 E. 5.1; je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
2.3. Zu wiederholen und zu betonen ist, dass der Unfallversicherer bei der Leistungspflicht gemäss Art. 11 UVV für Rückfälle und Spätfolgen nicht auf der Anerkennung des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs beim Grundfall oder bei früheren Rückfällen behaftet werden kann, weil die unfallkausalen Faktoren durch Zeitablauf wegfallen können. Es obliegt dem Leistungsansprecher, das Vorliegen eines Kausalzusammenhangs zwischen dem als Rückfall oder Spätfolge geltend gemachten Beschwerdebild und dem Unfall nachzuweisen. Nur wenn die Unfallkausalität mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, entsteht eine erneute Leistungspflicht des Unfallversicherers; dabei sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis umso strengere Anforderungen zu stellen, je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist (Urteil 8C_448/2022 vom 23. November 2022 E. 2.3 mit Hinweisen).
3.
3.1.
3.1.1. Die Vorinstanz erwog, die Sachverständigen der medexperts ag hätten sich mit der im vorangegangen Gerichtsverfahren (Urteil vom 30. Dezember 2021) sich einzig stellenden Frage, ob der objektivierbar geschädigte Nervus thoracicus longus beim Unfall vom 17. November 2012 verletzt worden sei, eingehend beschäftigt. Entgegen den Darlegungen des Beschwerdeführers seien sie nicht allein von theoretischen Überlegungen hinsichtlich des Unfallhergangs ausgegangen, vielmehr habe die vorübergehende Aufnahme der angestammten Erwerbstätigkeit eine wichtige Rolle gespielt. Dazu sei ergänzend anzumerken, dass der Beschwerdeführer nicht nur vor der Entfernung des Osteosynthesematerials sondern auch danach ab dem 10. März 2014 seiner Arbeit habe nachgehen können. Er habe sich wegen der Schmerzen in der linken Schulter erst am 12. August 2015 erneut zur ärztlichen Sprechstunde vorgestellt. Dass er im angegebenen Zeitraum, mit Ausnahme der unfallfremden chirurgischen Eingriffe am rechten Ellbogen, erheblich in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, könne den echtzeitlichen ärztlichen Unterlagen nicht entnommen werden.
3.1.2. Zu den weiteren vom Beschwerdeführer vorgetragenen Einwänden hielt das kantonale Gericht fest, beim Gutachten der medexperts ag handle es sich nicht um eine versicherungsinterne Stellungnahme, weshalb geringe Zweifel an deren Beweiskraft nichts zu ändern vermöchten. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprächen, ergäben sich namentlich nicht aus der E-Mail des Dr. med. F.________ vom 12. April 2023. Er halte es selber nur für möglich, dass der Fahrradsturz zu einer Schädigung des Nervus thoracicus longus geführt haben könne. Insgesamt könne allein aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs und der klar definierten Körperregion nicht auf eine Unfallkausalität geschlossen werden, zumal die Sachverständigen auch andere Schädigungsarten für möglich oder denkbar hielten. Zusammengefasst könne festgehalten werden, dass die geringen neuralgiformen Schmerzen im Bereich des am 4. Dezember 2014 entfernten Plattenosteosynthesematerials an der Clavicula links unfallbedingt seien. Diese Beschwerden blieben ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Daher sei der Einspracheentscheid zu bestätigen.
3.2.
3.2.1. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist formeller Natur (BGE 144 IV 302 E. 3.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Replikrechts führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urteil 8C_288/2023 vom 7. Februar 2024 E. 4.2 in Verbindung mit E. 4.1, je mit Hinweisen).
3.2.2. Der Beschwerdeführer erblickt die Verletzung des Replikrechts und damit des Anspruchs auf rechtliches Gehör darin, dass das kantonale Gericht ihm die Möglichkeit hätte einräumen und eine Frist ansetzen müssen, um die mit der kantonalen Beschwerde in Aussicht gestellten Stellungnahmen der Ärzte der Klinik E.________ nachzureichen. Zudem sei es auf die Eventualanträge überhaupt nicht eingegangen.
3.2.3. Dazu ist festzuhalten, dass die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 16. Mai 2023 dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin zustellte und mitteilte, über allenfalls als notwendig erachtete weitere Verfahrensschritte werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Ordne das Gericht keine weiteren Verfahrensschritte an, werde der Endentscheid den Verfahrensbeteiligten zu gegebener Zeit schriftlich mitgeteilt. Die Anwältin des Beschwerdeführers sandte mit der Eingabe vom 25. Mai 2023 ihre Honorarnote zu, ohne sich im Übrigen zur Verfügung vom 16. Mai 2023 zu äussern. Gemäss Art. 61 lit. c ATSG stellt das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er die Vorinstanz nicht bereits mit der Eingabe vom 16. Mai 2023 oder auch einige Zeit danach darum ersuchte, die in Aussicht gestellten ärztlichen Berichte abzuwarten. In einer allgemeinen Formulierung hielt das Bundesgericht in diesem Kontext fest, dass jedenfalls nach zwanzig Tagen von einem Verzicht auf das Replikrecht ausgegangen werden dürfe (vgl. das in E. 3.2.1 erwähnte Urteil 8C_288/2023 E. 4.1 mit Hinweisen). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist nicht ersichtlich. Das Vorbringen, die Vorinstanz sei auf die - eine neue Begutachtung betreffenden - Eventualanträge überhaupt nicht eingegangen, betrifft allein die Frage, ob das Gutachten der medexperts ag beweiskräftig sei. Diese Frage ist materiell-rechtlich zu prüfen und sie kann nur ausnahmsweise Gegenstand der Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV bilden (vgl. dazu BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen).
3.3. Die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers erschöpfen sich in einer fast wortwörtlichen Wiederholung der kantonalen Beschwerde. Damit genügt die letztinstanzliche Beschwerdeschrift den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 Satz 1 BGG nicht, wonach in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Auf die Beschwerde ist daher nicht näher einzugehen. Immerhin sei festgehalten, dass nicht einzusehen ist, inwieweit die vorinstanzliche Auffassung rechtswidrig sein soll, die Beweiskraft ergebe sich grundsätzlich aus der medizinischen Expertise selber. Ein Widerspruch mit der einen oder anderen vorgängig geäusserten Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei unvermeidlich. Daher sei das Gutachten der medexperts ag nicht den behandelnden Ärzten zur Stellungnahme zu unterbreiten. Dem ist insoweit nichts beizufügen. Der letztinstanzlich eingereichte Bericht der Klinik E.________ vom 5. September 2023 stellt ein unzulässiges neues Beweismittel im Sinn von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und ist daher nicht zu berücksichtigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Schliesslich ficht der Beschwerdeführer die vom kantonalen Gericht im Rahmen der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege an die Rechtsanwältin zugesprochene Entschädigung an. Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter anderem berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung hat (lit. c). An diesen Voraussetzungen fehlt es dem Beschwerdeführer. Nur die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist legitimiert, gegen die Festsetzung ihres Honorars durch das kantonale Gericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu führen (vgl. Urteil 8C_129/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 1 mit Hinweisen). Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt daher nicht einzutreten.
5.
Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
6.
Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 11. März 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grunder