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[AZA] 
H 355/99 Vr 
 
IV. Kammer  
 
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger; 
Gerichtsschreiber Nussbaumer 
 
Urteil vom 11. April 2000  
 
in Sachen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, 
Chutzenstrasse 10, Bern, Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
O.________, 1931, Beschwerdegegner, vertreten durch die 
Anstalt S.________, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern 
 
    A.- O.________ (geboren am 24. September 1931), Be- 
züger einer halben IV-Invalidenrente, meldete sich am 
28. Mai 1997 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern als 
Nichterwerbstätiger ab 1. Januar 1995 an. Die Ausgleichs- 
kasse ermittelte ein für die Beitragsfestsetzung massge- 
bendes Vermögen von Fr. 3'594'614.-, welches sich aus einem 
reinen Vermögen von Fr. 3'155'454.- und einem kapitali- 
sierten Renteneinkommen von Fr. 439'160.- (BVG- und Leib- 
rente der Rentenanstalt) zusammensetzte. Mit einer ersten 
Verfügung vom 17. Juni 1997 erfasste sie O.________ für die 
Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 1995 als Nichter- 
werbstätigen und setzte die persönlichen Sozialversiche- 
rungsbeiträge auf Fr. 9110.60 fest. Mit einer zweiten 
Verfügung vom 17. Juni 1997 erhob sie für die Zeit vom 
1. Januar bis 30. September 1996 (AHV-Rentenberechtigung ab 
1. Oktober 1996) Beiträge von Fr. 6832.95. 
 
    B.- Die gegen beide Beitragsverfügungen eingereichte 
Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern 
mit Entscheid vom 15. September 1999 in dem Sinne gut, dass 
es die angefochtenen Verfügungen vom 17. Juni 1997 aufhob 
und die Sache an die Ausgleichskasse zurückwies, damit 
diese nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen 
neu verfüge. 
 
    C.- Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt Verwal- 
tungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung des 
vorinstanzlichen Entscheides. 
    O.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde schliessen. Kantonales Gericht und Bundes- 
amt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlas- 
sung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Nach der Rechtsprechung stellt der Rückweisungs- 
entscheid einer Rekursinstanz, in dessen Dispositiv aus- 
drücklich auf die Erwägungen verwiesen wird, eine im Sinne 
von Art. 128 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 OG und Art. 5 
VwVG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Eidgenössi- 
sche Versicherungsgericht anfechtbare Endverfügung dar (BGE 
120 V 237 Erw. 1a mit Hinweisen). Auf die Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde ist demnach einzutreten. 
    2.- Da keine Versicherungsleistungen streitig sind, 
hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, 
ob der vorinstanzliche Entscheid Bundesrecht verletzt, ein- 
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, 
oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich 
unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher 
Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in 
Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 
OG). 
    Ferner ist Art. 114 Abs. 1 OG zu beachten, wonach das 
Eidgenössische Versicherungsgericht in Abgabestreitigkeiten 
an die Parteibegehren nicht gebunden ist, wenn es im Pro- 
zess um die Verletzung von Bundesrecht oder um die unrich- 
tige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts 
geht. 
 
    3.- a) Im kantonalen Beschwerdeverfahren waren Beginn 
und Umfang der Beitragspflicht als Nichterwerbstätiger 
streitig. Dabei erachtete das kantonale Gericht die Sache 
in mehreren Punkten für abklärungsbedürftig, namentlich 
hinsichtlich des Beginns der Beitragspflicht als Nichter- 
werbstätiger und hinsichtlich der Anrechnung der Leibrente 
als Vermögen anstatt in Form eines kapitalisierten Renten- 
einkommens. Die Beschwerde führende Ausgleichskasse bean- 
standet die Abklärungsbedürftigkeit als solche nicht aus- 
drücklich. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, es 
sei Sache der Vorinstanz, den Beschwerdegegner im vorlie- 
genden Fall aufzufordern, ergänzende Angaben und Unterlagen 
zu liefern, welche die offenen Fragen klären könnten. Na- 
mentlich bei Versicherten, welche ihre Mitwirkungspflicht 
verletzten, sei eine Rückweisung der Sache zu näherer Ab- 
klärung an die Verwaltung prozessökonomisch wenig sinnvoll, 
müssten diese Fälle doch erfahrungsgemäss in einem späteren 
Zeitpunkt wieder durch das Gericht beurteilt werden, da 
nach einer erneuten Verletzung der Mitwirkungspflicht wie- 
derum Beschwerde geführt werde. Nur am Rande sei vermerkt, 
dass die dadurch zusätzlich entstehenden Verzögerungen beim 
Beitragsbezug diesen letztlich oftmals verunmöglichten. 
 
    b) Mit dieser Argumentation übersieht die Beschwerde- 
führerin, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht 
wiederholt festgehalten hat, dass das kantonale Gericht, 
wenn es den Sachverhalt als ungenügend abgeklärt erachtet, 
im Grundsatz die Wahl hat, die Akten zwecks weiterer Be- 
weiserhebungen an die Verwaltung zurückzuweisen oder selber 
die nötigen Instruktionen vorzunehmen (EVGE 1968 S. 81 
Erw. 1; ZAK 1971 S. 36 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 342 S. 410 
mit Hinweisen). Bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit 
verletzt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung als 
solche weder den Untersuchungsgrundsatz (Art. 85 Abs. 2 
lit. c AHVG) noch das Prinzip eines einfachen und raschen 
Verfahrens (Art. 85 Abs. 2 lit. a AHVG). Anders verhielte 
es sich nur dann, wenn die Rückweisung an die Verwaltung 
einer Verweigerung des gerichtlichen Rechtsschutzes gleich 
käme (beispielsweise wenn auf Grund besonderer Begebenhei- 
ten nur ein Gerichtsgutachten oder andere gerichtliche 
Beweismassnahmen geeignet wären, zur Abklärung des Sach- 
verhaltes beizutragen) oder wenn die Rückweisung nach den 
Umständen als unverhältnismässig zu bezeichnen wäre. Solche 
Gründe vermag die Beschwerdeführerin nicht darzutun. Na- 
mentlich geht im vorliegenden Fall der Einwand, durch zu- 
sätzlich entstehende Verzögerungen werde der Beitragsbezug 
letztlich oftmals verunmöglicht, angesichts der Vermögens- 
verhältnisse des Beschwerdegegners fehl. Zu Recht bestrei- 
tet die Beschwerdeführerin im Übrigen die Abklärungsbedürf- 
tigkeit nicht. Eine solche ist im Lichte von BGE 120 V 163 
auch für die Frage gegeben, wie die Leibrente, ob als Ver- 
mögen oder als kapitalisiertes Renteneinkommen, bei der 
Ermittlung der Beiträge als Nichterwerbstätiger zu berück- 
sichtigen ist. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist 
sich daher als unbegründet. 
    4.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Be- 
schwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine 
Parteientschädigung an den Beschwerdegegner ist nicht zu- 
zusprechen, da weder dargetan noch ersichtlich ist, dass 
das Vertretungsverhältnis entgeltlich erfolgt. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Die Gerichtskosten von Fr. 900.- werden der Beschwer- 
    deführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kosten- 
    vorschuss verrechnet. 
 
III.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsge- 
    richt des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche 
    Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung 
    zugestellt. 
 
 
Luzern, 11. April 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: 
 
Der Gerichtsschreiber: 
 
i.V.