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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 0} 
H 216/04 
 
Urteil vom 11. April 2005 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ferrari, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Batz 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Ausgleichskasse des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8501 Frauenfeld, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 15. Oktober 2004) 
 
Sachverhalt: 
Im Konkurs der Firma X. GmbH________ kam die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau namentlich mit bundes- und kantonalrechtlichen Beitragsforderungen zu Verlust. Die Kasse erklärte L.________ als ehemaligen Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft für den Betrag von insgesamt Fr. 28'713.05 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf (Verfügung vom 25. Juni 2004). Nach Einsprache bestätigte die Ausgleichskasse diese Verfügung mit Einspracheentscheid vom 4. August 2004. 
 
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 15. Oktober 2004). 
 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert L.________ sinngemäss sein Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 124 V 146 Erw. 1 mit Hinweis). 
2. 
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG). 
3. 
3.1 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Gesetz (Art. 52 Abs. 1 AHVG) und Rechtsprechung (vgl. auch BGE 129 V 11, 126 V 237 und 123 V 12 mit Verweisungen) die Voraussetzungen zutreffend dargelegt, unter denen ein verantwortliches Organ einer juristischen Person der Ausgleichskasse den durch schuldhafte Missachtung der Vorschriften über die Beitragsabrechnung und -bezahlung (Art. 14 Abs. 1 AHVG; Art. 34 ff. AHVV) entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Darauf wird verwiesen. 
3.2 Sodann hat die kantonale Rekurskommission richtig festgestellt, dass beim Beschwerdeführer als Organ der konkursiten Gesellschaft die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG erfüllt sind und dieser den entsprechenden der AHV verursachten - und in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen - Schaden zu ersetzen hat. Hieran vermögen die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, nichts zu ändern. Namentlich können auf Grund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände keine Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung als gegeben erachtet werden (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). Denn entscheidend ist insoweit nicht, ob der Beschwerdeführer "die Hoffnung" hatte, "den gesamten AHV-Betrag von 2002/2003" bezahlen zu können, wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingewendet wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob eine solche Haltung damals für einen vernünftigen Dritten objektiv vertretbar war (unveröffentlichte Urteile W. vom 3. Juni 2002, H 263/00, B. vom 6. Juni 1988, H 299/87 und Sch. vom 15. April 1986, H 224/85). Das muss nach den Gegebenheiten des vorliegenden Falles verneint werden. Wie der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren selber ausführt, beabsichtigte er, die fraglichen Beiträge namentlich mit den ausstehenden Forderungsbeträgen gegenüber der Firma X. GmbH________-Deutschland zu begleichen. Nachdem indessen diese Firma laut eigenen Angaben des Beschwerdeführers "seit Februar 2002" "keine Honorare" mehr bezahlte, durfte ab diesem Zeitpunkt und folglich auch damals, als die fraglichen Sozialversicherungsbeiträge hätten entrichtet werden müssen, ein vernünftiger Dritter objektiv nicht mehr annehmen, dass die Forderungen der Ausgleichskasse in absehbarer Zeit befriedigt werden könnten. Somit vermag die vom Beschwerdeführer damals gehegte Hoffnung zu keiner andern Beurteilung zu führen. Im Übrigen sind auch die weiteren Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht geeignet, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (vgl. Erw. 2 hievor). Es muss daher bei der dem Beschwerdeführer gemäss vorinstanzlichem Entscheid auferlegten Schadenersatzverpflichtung sein Bewenden haben. Den zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen. 
4. 
Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren gemäss Art. 36a OG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels erledigt. Entsprechend dem Prozessausgang gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art.156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtskosten von total Fr. 2000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 11. April 2005 
 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: